Elternunterhalt - Verwirkung - Alkohol

  • 4. das heißt, es müsste ein Urteil eines Sozialgerichts geben, was bei ihm konkret der Fall ist?

    das Sozialamt will Kohle, es ist daher darlegungs- und beweispflichtig zu dem Unterhaltsanspruch, und dazu gehört die Darlegung der Gründe

    dies sollte der Unterhaltspflichtige einfordern


    ein Urteil eines Sozialgerichts hat damit nichts zu tun, im Sinne der Beweislast


    Unterhaltsrecht ist Zivilrecht und ist daher vor dem zuständigen Familiengericht auszufechten

    das genannte Urteil des Bundessozialgericht ist bei der Argumentation gegen den Unterhaltsanspruch nützlich, dient der eigenen Argumentation

  • nicht immer ist es nützlich ein Urteil wörtlich zu zitieren, manchmal ist es besser, die Kernsätze des Urteils argumentativ aufzubereiten und vorzutragen, ohne sich auf das Urteil zu beziehen


    nur mal so als Tip für das weitere Vorgehen

  • Was ist denn dann damit gemeint unter Punkt 4: "...nachvollziehbare Feststellungen des SG dazu..."

    der Kläger wollte Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 70 SGB 12, das SG war das Vorgängergericht

  • ja habe ich hier liegen, den Fragebogen


    Da ist halt die große Frage:


    a) nur Nachweis senden. Unterhalt bezahlen muss ich zZt nicht

    oder

    b) Nachweis senden und gleich Verwirkung ansprechen, wie von einer SB empfohlen (wegen besserer Glaubwürdigkeit)

  • Ich würde dreigleisig vor gehen.


    1. Auskunft geben unter Vorbehalt


    2. Auskunft über den Vater fordern:

    - Warum Hilfe zur Pflege?

    - Wer hat das festgestellt?

    - Einkommen

    usw.


    3. Einspruch der Verwirkung

    - Die eigene Kindheit und spätere Situation als Schülerin oder Studentin ausführlich darlegen, nicht übertreiben

    - alle verfügbaren Dokumente in Kopie vor legen

    - auf das Gutachten hin weisen, besonders auf die Aussage bezüglich der Unterhaltsverpflichtung hin weisen

    - weitere Dokumente und Zeugenaussagen ankündigen

    - anklingen lassen, dass du nicht bereit bist, für einen Menschen zu zahlen, der nie für dich da war und dass du alle Rechtsmittel ausschöpfen wirst

  • Danke awi. Von RWA steht beim aktuellen Schreiben übrigens nichts. Müsste das konkret erwähnt werden?


    Da steht:

    Leistungen nach dem SGB XII für Herrn

    Unterhaltsprüfung

    Sehr geehrte Frau XY

    wir nehmen Bezug auf den früheren Schriftverkehr...


    Im Schreiben von 2018:


    Sehr geehrte Frau XY

    seit 1.1.2018 gewähren wir Hilfe nach gesetzl. Vorschrift in dem angegebenen Umfang.

    Nach bürgerl Recht gehören Sie zu den Personen, die nach ihren verwandtschaftl. ... begründeten Rechtsbeziehungen ... dem oben Genannten unterhaltspflichtig sind.

    Diese Mitteilung erhalten Sie nach §94 Abs. 4 SGB XII mit der Bitte, Ihrer Unterhaltspflicht im Umfange der von uns erbrachten Leistungen nachzukommen.

    Soweit Sie Unterhalt nicht oder nicht in Höhe der von uns jeweils gewährten Hilfe leisten, ist ein Ihnen gegenüber dem Grunde nach bestehender Unterhaltsanspruch bis zur Höhe unserer Leistungen kraft Gesetzes (§94 Abs. 1 SGB XII) aus uns übergegangen.


    Sollten Sie Ihrer Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht nachkommen können, ist es zur Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit erforderlich.... Vordruck... Anhang...

  • Von RWA steht beim aktuellen Schreiben übrigens nichts.

    Der Begriff steht vielleicht nicht drin.


    Mit einer Rechtswahrungsanzeige zeigt der Sozialhilfeträger dem Unterhaltspflichtigen an, dass Ansprüche an den Träger der Sozialleistungen übergegangen sind..

    Soweit Sie Unterhalt nicht oder nicht in Höhe der von uns jeweils gewährten Hilfe leisten, ist ein Ihnen gegenüber dem Grunde nach bestehender Unterhaltsanspruch bis zur Höhe unserer Leistungen kraft Gesetzes (§94 Abs. 1 SGB XII) aus uns übergegangen.

  • Mein Vater hat auch sein Leben lang gesoffen, zwar war er nicht gewaltätig und wir hatten immer genug im Bauch, aber die Familie hat er trotzdem zerstört. Und dafür soll man dann zahlen!?

  • Ja genau. Selbst nicht gezahlt, gesoffen, nie gekümmert und dann soll man zahlen?

    Ich kenne den Typen ja gar nicht. Er ging, als ich 4 war. Sah ihn danach 1x, als ich 17 oder 18 war vor Gericht, als er Mal wieder klagte, weniger zahlen zu wollen, nach seiner 3-Promille-Alkoholfahrt. Eine stolze Leistung...

  • Ich habe hier schon von vielen "haarsträubenden" Schicksalen gelesen.

    Mir wird immer klarer, wie ungerecht diese aktuelle Regelung ist.

    Irgendwo habe ich mal den Satz gehört, "kümmere dich gut um deine Kinder, sie suchen später deine Altenheim aus".

    Ich finde es eine Zumutung, das Ihr für solche Eltern zahlen sollt, es ist ja wie eine "Doppelbestrafung".


    War nur meine Meinung und musste mal raus. Es wissen anscheinend viel zu wenige Menschen, was hier abgeht.

    Schreibt an die Politiker, stellt euer Problem bei Abgeordnetenwatch in den Fragenbereich, usw.


    LG frase

  • Vater zahlte für das Kind und die Mutter fast nie Unterhalt.

    Das "fast" sollte man weg lassen, das nie besonders betonen. Nach Aussagen der Mutter "nie".


    Er hätte zwar laut Gericht zahlen müssen,

    Das ist ein Hinweis darauf, dass ihn ein Gericht zumindest für so leistungsfähig gehalten hat, Unterhalt zu zahlen.


    Siehst du Chancen, dass er sein Fehlverhalten von sich aus einräumt und bestätigt?

    Er würde ja die Leistungen weiterhin erhalten, nur du müsstest dann nicht mehr zahlen.

    Gibt es noch Verwandte, die Kontakt mit ihm haben könnten und die diesbezüglich vermitteln könnten?

  • Hmm das ist ein neuer Aspekt. Ich versuche gerade weitere Verwandte aufzutreiben.

    Ich glaube nicht, dass er es zugibt, er behauptete mehrfach, er hätte keine Adresse gehabt, was nicht stimmt und dass meine Mutter auch als ich studieren war, die Post von ihm abgefangen hätte, was auch nicht stimmt, denn die war nicht 1x bei mir und war auch nicht mobil. Also auch Quatsch. Er würde jetzt Kontakt haben wollen aber nur, wenn ich ihn anrufen, weil er sich das Telefon nicht leisten könne. Ähm ich habe aktuell weniger Geld als er und bei weit kleinerer Wohnung höhere Kosten. Warum soll ich ihn anrufen oder besuchen? Er denkt wohl, dass man mit Studium automatisch Unmengen an Geld hat...

    Er hat über die ganzen Ereignisse eine völlig verzerrte Wahrnehmung bei der er das alleinige Opfer ist. Immer nur Ausflüchte und eben Gejammer, wie schlecht es ihm gehe. Das wird sicher auch dem nun seit mindestens 40 Jahren andauernden Alkoholismus zuzuschreiben sein. Was das alles für mich bedeutet, darüber macht er sich wohl keine Vorstellung. Noch nie.

  • Könnt ihr mir noch was zu Alkoholismus als Krankheit bzw. Weigerung zum Entzug sagen?

    wenn sich der Unterhaltspflichtige auf Verfehlungen des Vaters bechränkt, er ist seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind nicht nachgekommen, hat schwere Verfehlungen begangen, dann braucht der Unterhaltspflichtige sich um das Thema Alkohol vorerst nicht zu kümmern


    aus Urteil des BGH, vom 12.02.2014, AZ: XII XB 607/12


    Gemessen hieran sei dem Vater des Antragsgegners auf der Grundlage des in seinen Grundzügen unstreitigen Sachverhaltssowie desvom Antragsgegner in der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks eine schwere Verfehlung vorzuwerfen; er habe mit seinem jede Beziehung vermeidenden Verhalten seinen Sohn in einer nicht mehr zu akzeptierendenWeise nachhaltig belastet.


    Das ist der entscheidende Aspekt zu § 1611 BGB, schwere Verfehlung, diese gilt es vorzutragen und zu beweisen seitens des Unterhaltspflichtigen

    das Sozialamt wird eventuell dann das Thema Alkohol ins Spiel bringen und hofft damit die Verfehlungen zu Fall zu bringen

    in diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, nur weil jemand säuft, das machen Millionen, so ist er noch lange nicht alkoholkrank. Ob tatsächlich eine Alkoholkrankheit vorgelegen hat, also in der Zeit der Kindheit des Kindes, hat dann das Sozialamt darzulegen und zu beweisen

    es gilt also klar zu differenzieren, alkoholkrank oder nur ein Quartalssäufer


    die Antwort auf diese Frage ist aus meiner Sicht entscheidungsrelevat

  • Ob tatsächlich eine Alkoholkrankheit vorgelegen hat, also in der Zeit der Kindheit des Kindes, hat dann das Sozialamt darzulegen und zu beweisen

    kann das Sozialamt dies beweisen, dann geht es in der nächsten Phase um die Fragestellung der Einsichtsfähigkeit des Vaters

  • awi

    Könnte ich ihm beispielsweise ein Schreiben zukommen lassen, indem u.a. die Punkte wie kein Unterhalt, kein Kontakt etc. aufgeführt sind und er unterschreibt das dann?

    Ich glaube zwar nicht, dass er das täte, denn er behauptet ja stets Gegenteiliges, aber man könnte es ja mal versuchen.

    Aber: ist dies wirklich hilfreich? D.h. könnte sich so nicht jeder verhalten und damit die Kinder in Sicherheit zu bringen, den Kindern zuliebe?


    Unikat

    vielen Dank für den Tipp. Wie beweist man denn, dass kein Kontakt bestand? Kann das ja nur aussagen. Er behauptet hingegen, meine Mutter hätte jegliche Kontaktaufnahme geblockt, was sie nicht getan hat meines Wissens und auch nicht hätte. Also Aussage gegen Aussage. Er könnte ja auch behaupten, er hätte mir jede Woche einen Brief geschickt. Dann könnte ich sagen, nö, hab nichts bekommen. Tja und dann? Glaubt man dann dem Kind, das in der Zeit zwischen 4 und 44 Jahre alt war? Der Vater wohnte nach der Trennung ca. 120km entfernt von Mutter/Tochter.