Hallo Forenmitglieder:
Mir stellt sich die Frage, ob das Sozialgesetz das BGB außer Kraft setzen kann und aufgrund welcher Rechtsnorm:
BGB §1605 Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Der UHB kann also, sofern er außerstande ist sich selbst zu unterhalten, eine Aufstellung des Vermögens (Geld- und Sachwerte) von Unterhaltspflichtigen (UHP) verlangen.
Es steht aber nicht im Gesetz, dass der UHP verpflichtet ist, Vermögensänderungen unaufgefordert dem UHB mitzuteilen.
Statt dessen kann der UHB laut Gesetz (muss er aber nicht) vom UHP auch vor Ablauf von 2 Jahren erneut Auskunft verlangen, sollte er der Ansicht sein, der UHP erzielt höhere Einkünfte.
Es steht aber ebenfalls nicht im Gesetz, dass der UHB auch dann noch, wenn er nicht mehr bedürftig ist, berechtigt ist, Auskünfte für die Vergangenheit zu verlangen,.
Der SHT hat nun das Auskunftsrecht auf sich übergeleitet. Durch den gesetzlichen Übergang findet gemäß BGH lediglich ein Gläubigerwechsel statt, wobei der Anspruch des UHB (und damit des SHT) selbst in Rechtsnatur, Inhalt und Umfang unverändert bleibt.
§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
Der SHT ist nun der Auffassung, dass dieser Satz ihn berechtigt, auch für die Vergangenheit Auskunft zu verlangen.
Ist dies richtig?
Gruß
Pensionär