BGB contra SGB

  • Das Finanzamt dürfte hier Mist gebaut haben, weil Amtshilfe im Bereich Hilfe zur Pflege/Elternunterhalt den Einkommensteuerbescheid eigentlich nicht einschließt...



    Die SHT sehen es vermutlich andres

    Zitat

    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

    § 21 Beweismittel

    ...

    (4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

  • Ich kenne einen ca. 3 Jahre alten Fall in dem es um eine Auskunft nach dem § 43 SGB XII ging und der vermeintliche UHP sich geweigert hat diese zu erteilen.

    Der SHT wollte den Steuerbescheid sehen, hat ihn vom UHP nicht bekommen. Die Sache ging vor Sozialgericht und wurde dann so geklärt, dass der SHT die Zahlen bekam, die er sehen wollte, sprich den Steuerbescheid in diesem Fall.


    Hat jemand eine plausible Erklärung warum das Amt es auf einen Gerichtsprozess ankommen ließ, anstatt sich auf die Amtshilfe beim Finanzamt zu verlassen?

  • Hat jemand eine plausible Erklärung warum das Amt es auf einen Gerichtsprozess ankommen ließ, anstatt sich auf die Amtshilfe beim Finanzamt zu verlassen?


    Sozialämter: Die Finanzämter haben Auskünfte zum Einkommen und Vermögen des Antragstellers von Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie seines Ehepartners zu übermitteln. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder zum Haushalt ihrer Eltern bzw. eines Elternteils und können sie nicht selbst für ihren notwendigen Lebensunterhalt sorgen, sind auch das Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Eltern bzw. des Elternteils bekannt zu geben. Das Finanzamt ist aber nicht berechtigt, dem Träger der Sozialhilfe den letzten Einkommensteuerbescheid sowie weitere Unterlagen (z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) des Steuerpflichtigen zu übersenden.

  • (...Amtshilfe..)

    Die SHT sehen es vermutlich andres


    und zwar so

    https://www.hamburg.de/content…46b-grundsicherung-00.pdf


    Fachanweisung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII)

    ...

    2.3.1 Unterhaltsansprüche

    ...

    ...hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze, ist die unterhaltspflichtige Person verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben. Diese umfasst auch die Verpflichtung, auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
    Weigern sich die Unterhaltsverpflichteten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ist dies jedoch nicht dem Leistungsberechtigten zuzurechnen. Der Leistungsanspruch entfällt hierdurch nicht. Vielmehr ist der Auskunftsanspruch vom Träger der Sozialhilfe gegenüber den Unterhaltspflichtigen durch Verwaltungsakt und ggf. im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen.
    Die entsprechenden Angaben können auch bei den Finanzämtern (§ 21 Abs. 4 SGB X) und beim Rentenversicherungsträger direkt erfragt werden....

    ...





  • auch aktuell, 2020, sehen es die Ämter mit der Amtshilfe nicht viel anders als zuvor