Die Rechtswahrungsanzeige liegt seit 1.4.2019 vor. Im Text steht " Die Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt." Formulare sind noch nicht eingetrudelt, da noch die Pflegegradeinstufung fehlt.
dieses Schreiben ist aus meiner Sicht noch keine Rechtswahrungsanzeige, sondern rechtlich nur ein Informationsschreiben,
eine vorsorgliche Rechtswahrungsanzeige ist rechtlich ohne Relevanz
eine Rechtswahrungsanzeige kann nur dann eine rechtliche Wirkung entfalten, wenn bereits Sozialhilfe geleistet wird
zusammenfassend
wurde zum Zeitpunkt des Schreibens noch keine Sozialhilfe geleistet, dann muss das Sozialamt eine rechtlich korrekte Rechtswahrungsanzeige an den Unterhaltspflichtigen richten, erst ab neuer Rechtswahrungsanzeige kann ein eventuell ein Unterhaltsanspruch entstehen
siehe dazu § 94 SGB XII
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
das entscheidende Wort ist "Erbringung der Leistung"