- meine Frau bekommt noch für circa ein halbes Jahr Elterngeld von 485 Euro
der Sockelbetrag beträgt 300 € , der Betrag darüber ist Einkommen, s. unterhaltsrechtliche Leitlinien
- meine Frau bekommt noch für circa ein halbes Jahr Elterngeld von 485 Euro
der Sockelbetrag beträgt 300 € , der Betrag darüber ist Einkommen, s. unterhaltsrechtliche Leitlinien
falls der Unterhaltspflichtige die Steuerklasse 3 haben sollten dann wird nach IV -IV gerechnet, s. Urteil des BGH
- Tilgungsanteil rd EUR 1.000, Zinsen EUR 200
die Zinsen sind in voller Höhe absetzbar, die Tilgung nur zum geringen Bruchteil oder garnichts
die Tilgung nur zum geringen Bruchteil oder garnichts
Trotzdem ergibt sich ein negativer Betrag, der das Einkommen bereinigt.
a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Be-fugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögens-bildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Alters-vorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Eltern-unterhaltspflichtigen anzurechnen.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16
Hier wäre die Rechnung so:
Bruttoeinkommen 7500,- €
Kredit für selbstbewohnte Immobilie 1200,- €,
davon 200,- € Zinsen und 1000,- € Tilgung;
monatlicher Wohnwert angenommen 1000,- €;
max. mögliche private Altersvorsorge 5% bis zur Beitragsbemessungsgrenze (6700 EUR), 24% darüber
(0,05 * 6700) + (7500-6700) * 0,24 =527 EUR
Wohnwert 1000,- €
./. Zinsen - 200,- €
./. Tilgung bis Wohnwert Null - 800,- €
Die verbleibenden 200 EUR Tilgung müssen mit den 527 EUR verrechnet werden.
Es können also noch 327 EUR zusätzlich einkommensbereinigend gespart werden.
Es werden bereits 200 EUR in ETFs angelegt.
Es wäre also zu empfehlen weitere 127 EUR in die Altersvorsorge zu investieren.
Das würde 63 EUR EU sparen.
1000,- € Tilgung;
monatlicher Wohnwert angenommen 1000,- €;
Wohnwert = Tilgung
b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögens-bildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Alters-vorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Eltern-unterhaltspflichtigen anzurechnen.
da Wohnwert gleich Tilgung, gibt es keinen übersteigenden Tilgungsanteil der im Rahmen der Altersvorsorge abgesetzt werden kann
die Zinsen sind in voller Höhe absetzbar, die Tilgung nur zum geringen Bruchteil oder garnichts
das war meine Ausssage, bei dem genannten Beispiel garnichts
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wäre der Wohnwert 700 bei gleicher Tlgungshöhe, dann gäbe es einen übersteigenden Tilgungsanteil von 300, der wiederum auf das Sparen für die Altersvorsorge angerechnet wird
so oder so, das Einkommen wird durch Wohnwert erhöht, nutzt der Unterhaltspflichtige das Sparen für die Altersvorsorge voll aus, dann gibt es bei einem überschiessenden Tilgungsanteil keine Möglichkeit mehr, diesen abzusetzen
Sparen und/oder Tilgung, das ist hier die Frage
da Wohnwert gleich Tilgung, gibt es keinen übersteigenden Tilgungsanteil der im Rahmen der Altersvorsorge abgesetzt werden kann
Ich interpretiere dieses Urteil halt anders.
Du übersiehst m.E. das "Neben den Zinsen", das m.E. bedeutet "zusätzlich zu den Zinsen"
Auch viele Rechtsanwälte sehen das so.
Hier sind ein paar Beispiele aus dem WWW:
https://www.anwalt.de/rechtsti…ten-immobilie_104650.html
https://www.anwalt.de/rechtsti…tes-eigenheim_100949.html
https://www.mainz-kwasniok.de/…eile-zum-elternunterhalt/
https://www.ff-rechtsanwaelte.…recht/eigenheim-unterhalt
https://www.anwalt.de/rechtsti…das-eigenheim_125643.html
https://plagemann-rechtsanwael…aege/elternunterhalt.html
https://www.juraforum.de/recht…ecksichtigt-werden-584440
Man sollte hier vielleicht auch berücksichtigen, dass sich die ETW evtl. nicht nur im alleinigen Eigentum des UHP befindet, sondern hälftig seiner Ehefrau gehört.
Vielen Dank für eure Ratschläge.
Unikat : Tatsächlich habe ich derzeit Steuerklasse III. Berechnet man das Gehalt mit Steuerklasse IV ergibt sich ein deutlich geringeres Nettogehalt, allerdings müssen ja auch Steuererstattungen mit einbezogen werden, so dass sich hieraus kein allzu großer Vorteil ergeben wird.
Habt ihr schon mal was davon gehört, dass die Selbstbehalte bei Besserverdienern nach oben angepasst werden? Also nicht nur wegen höherer Mietaufwendungen. Steht in diesem Beck-Heftchen drin
Du übersiehst m.E. das "Neben den Zinsen", das m.E. bedeutet "zusätzlich zu den Zinsen"
habe ich geschrieben, Zinsen sind immer voll absetzbar,
die Tilgung wird im ersten Schritt mit dem Wohnwert verrechnet, gibt es einen überschiessenden Tilgungsanteil, weil die Tilgungshöhe größer ist als der Wohnwert, dann
erfolgt die Anrechnung im Rahmen des Sparens für die Altersvorsorge,
hat der Unterhaltspflichtige diese 5% bereits durch Sparen voll ausgeschöpft, dann
bleibt der Unterhaltspflichtige auf diesen Teil sitzen, kann nicht weiter abgezogen werden
Berechnet man das Gehalt mit Steuerklasse IV ergibt sich ein deutlich geringeres Nettogehalt,
das hängt vom Einzelfall ab, kann ich nicht beurteilen, ob ungünstig oder nicht
allerdings müssen ja auch Steuererstattungen mit einbezogen werden, so dass sich hieraus kein allzu großer Vorteil ergeben wird.
Steuererstattungen sind im Jahr der Erstattung zusätzliches Einkommen, ob sich daraus ein Vorteil oder Nachteil ergibt, kann ich nicht beurteilen
Habt ihr schon mal was davon gehört, dass die Selbstbehalte bei Besserverdienern nach oben angepasst werden? Also nicht nur wegen höherer Mietaufwendungen. Steht in diesem Beck-Heftchen drin
eine Erhöhung der Selbstbehalte gibt es nicht, aber
es gibt eine sogenannte Lebenstandardgarantie als Grundsatz
wie sich dies im Einzelfall auswirken kann .......... ?
aus Urteil des BGH
Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltspflichtige jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt.
falls der Unterhaltspflichtige die Steuerklasse 3 haben sollten dann wird nach IV -IV gerechnet, s. Urteil des BGH
Unikat : Gilt das auch bei den Einkommensverhältnissen meiner Frau und mir? Also ich frage, wenn es quasi um einen Alleinverdiener geht? Und falls ja, dann schicke ich mit meine Gehaltsnachweise mit Steuerklasse 3 ans Amt und vermerke aber, dass es sich um Steuerklasse 3 handelt und dass Nettogehalt bei Steuerklasse 4 um X-Euro geringer wäre?
Gilt das auch bei den Einkommensverhältnissen meiner Frau und mir? Also ich frage, wenn es quasi um einen Alleinverdiener geht? Und falls ja, dann schicke ich mit meine Gehaltsnachweise mit Steuerklasse 3 ans Amt und vermerke aber, dass es sich um Steuerklasse 3 handelt und dass Nettogehalt bei Steuerklasse 4 um X-Euro geringer wäre?
aus Urteil des BGH vom 17.06.2015, AZ: XII ZB 458/14
Beim Verwandtenunterhalt ist nach ständiger Senatsrechtsprechung vielmehr auf die reale Steuerbelastung abzustellen (siehe etwa Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 16, 22; vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 26 und BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819). Dabei ist die von den Eheleuten nach der tatsächlich gewählten Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) auf Grundlage des Splitting-Verfahrens gemäß § 32 a Abs. 5 EStG geschuldete Steuer anteilig bezogen auf ihr jeweiliges Einkommen unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerlichen Progression aufzuteilen. Dazu ist fiktiv wie folgt zu rechnen:
In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15; Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Diese Methode stellt sicher, dass das - nach Abzug der nach der konkreten Veranlagung anfallenden Steuerlast - verbleibende Einkommen insgesamt erfasst wird. Ferner wird so gewährleistet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur anteilig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zudem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet (vgl. Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).
Gilt das auch bei den Einkommensverhältnissen meiner Frau und mir? Also ich frage, wenn es quasi um einen Alleinverdiener geht? Und falls ja, dann schicke ich mit meine Gehaltsnachweise mit Steuerklasse 3 ans Amt und vermerke aber, dass es sich um Steuerklasse 3 handelt und dass Nettogehalt bei Steuerklasse 4 um X-Euro geringer wäre?
Unterhaltspflichtige haben nur Auskunft zu erteilen, mehr nicht
die Berechnung der Leistungsfähigkeit inkl. der steuerlichen Gesichtspunkte ist vorerst Aufgabe des Sozialamts
wenn der Unterhaltspflichtige nicht einverstanden ist, dann sollte er sich dagegen wehren, in dem er die Berechnung bestreitet und die aus seiner Sicht "richtige" Berechnung dagegen stellt
ok, danke
könnte auch sein, das Sozialamt führt eine "richtige " Berechnung durch, aber wer weiß das schon. Es gibt auch Sozialämter die keine steuerliche Korrektur vornehmen
Hallo zusammen,
bei uns gibt es Neuigkeiten: Auf die erste Aufforderung Auskünfte zum Einkommen und Vermögen zu erteilen, haben mein Bruder und ich auf das Vermögen unserer Mutter (rd 12 TEUR) verwiesen.
Jetzt kam die Antwort des Sozialamts: Das Vermögen wäre kleiner als der Schonbetrag bei Eingliederungshilfe von 30 TEUR.
-> Kann mir jmd Sinn und Zweck mitteilen, warum Unterhaltspflichtige in einem solchen Fall dann noch schneller zur Kasse gebeten werden können?
-> Weiß jmd ob wir rechtlich gesehen dann gegen unsere Mutter einen Ausgleichsanspruch hätten?
VG
Sanne
Hallo Sanne,
Kann mir jmd Sinn und Zweck mitteilen, warum Unterhaltspflichtige in einem solchen Fall dann noch schneller zur Kasse gebeten werden können?
Das ist wirklich ein Problem, wenn Eingliederungshilfe geleistet wird. Hier sind höhere Schonvermögen anzusetzen.
Weiß jmd ob wir rechtlich gesehen dann gegen unsere Mutter einen Ausgleichsanspruch hätten?
Hier würde ich versuchen, mit guten Argumenten, das Vermögen mit deiner Mutter sinnvoll aufzubrauchen.
Beispiel: Bestattungsvorsorge oder eben eine familäre Ausgleichszahlung, wenn ihr EU zahlen müsstet.
Auch ein alkoholkranker Mensch hat doch ein Gewissen.
LG frase