Welche Sozialhilfepositionen sind überleitungsfähig?

  • Hallo in die Runde,


    ich würde gerne mal ergründen, welche Positionen das SA auf die UHP überleiten darf.

    In meinem konkreten Fall, kommen da Leistungen aus unterschiedlichen Töpfen zum Einsatz.

    Mutter lebt im Heim und hat eine Rente von 661,61€ und keine weiteren Einkünfte oder Vermögen.

    Das Amt ermittelt einen GS - Anspruch von 126,26€, der dem Heim direkt überwiesen wird.

    Dieser Posten ist nur überleitungsfähig, wenn der UHP über 100.000€ liegt, richtig?

    Das Amt ermittelt einen Anspruch auf Sozialhilfe über 1084,99€, der direkt an das Heim überwiesen wird.

    Dieser Betrag enthält auch das Taschengeld, (Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) von 114,48€ .

    Von der Rente werden noch 547,13€ als Eigenanteil ans Heim überwiesen.

    Damit ist der EEE von 1758,40€ vom Heim gedeckt.

    Darf der Barbetrag (Taschengeld) 114,48€ auch übergeleitet werden, dieser wird vom Konto der Mutter auf das Teachengeldkonte des Heims zur freien Verfügung gezahlt?


    Es macht schon einen Umterschied, bei hoher Leistungsfähigkeit des UHP, welche Beträge rechtmäßig übergeleitet werden dürfen!


    LG frase

  • In meinem konkreten Fall, kommen da Leistungen aus unterschiedlichen Töpfen zum Einsatz.

    bei Heimaufenthalt ist das so

    Das Amt ermittelt einen GS - Anspruch von 126,26€, der dem Heim direkt überwiesen wird.

    Dieser Posten ist nur überleitungsfähig, wenn der UHP über 100.000€ liegt, richtig?

    richtig

    Dieser Betrag enthält auch das Taschengeld, (Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) von 114,48€ .

    lt. BGH Urteil steht dem Heimbewohner dieser Betrag zu, gehört zum Bedarf

    Von der Rente werden noch 547,13€ als Eigenanteil ans Heim überwiesen.

    diesen Betrag verstehe ich nicht so ganz, warum nicht die ganze Rente?



    kannst du mal die Heimkosten aufgeschlüsselt darstellen

  • Es macht schon einen Umterschied, bei hoher Leistungsfähigkeit des UHP, welche Beträge rechtmäßig übergeleitet werden dürfen!

    Du stellst eine Verbindung her zwischen

    - hoher Leistungsfähigkeit, und

    - der Überleitung von "Beträgen"


    auf diese Fragestellung möchte ich dir vorerst antworten, es gibt keinen Zusammenhang


    die Antwort bzgl "welche Beträge können übergeleitet werden" findest du ganz einfach in


    § 94 Abs. Satz SGB XII

    (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.


    Dieser Satz ist der entscheidende Satz für sämtliche Belange beim Elternunterhalt,

    im übrigen gibt es keinen Elternunterhalt,

    sondern einen Sozialhilferegress, wie sie Satz 1 vorsieht

    das bedeutet im Klartext, der Übergang (Anspruch) ist beschränkt auf die max. Höhe der Sozialhilfeleistungen


    denn der eigentliche Unterhaltsanspruch verbleibt immer beim Elternteil


  • bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen

    das ist der Übergang, anders ausgedrückt,

    übergehen können nur subsidäre Sozialhilfeleistungen, die Summe dieser einzelnen Sozialhilfeleistungen ergeben die max. Summe, die ein Sozialamt rechtmässig fordern kann

  • die Summe dieser einzelnen Sozialhilfeleistungen ergeben die max. Summe, die ein Sozialamt rechtmässig fordern kann

    Das sehe ich anders, denn genau darum geht es in meiner Frage und du hast ja schon bestätigt, das GS-Anteil nicht überleitet werden kann,

    wenn keine 100000€ Einkünfte vorliegen. Die GS ist auch eine Sozialleistung.

    Das Amt hat aber in seiner Berechnung diesen Betrag in der Gesamtsumme mit erfasst.

    Hier wurde ich das erste Mal stutzig und habe um Erläuterung gebeten.

    Da sich bei meiner Mutter ständig etwas ändert (z.B. Rentenanpassung, Mutterrente usw.) bekomme ich regelmäßig neue Bescheide vom Amt.

    das bedeutet im Klartext, der Übergang (Anspruch) ist beschränkt auf die max. Höhe der Sozialhilfeleistungen

    Genau darum geht es, was ist mit dem Taschengeld?

    Es wird vom Konto meiner Mutter gezahlt.

    Dieses Taschengeld, auch Barbetrag taucht unter "Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen" auf.


    Die 547,13€ sind der Eigenanteil, den meine Mutter aus ihrer Rente leisten muss.

    Wenn du dann das Taschengeld dazu rechnest, kommst du auf die Gesamtrente (661,61€) , die als Einkünfte zählen.


    Im Bescheid sind auch alle Positionen extra ausgewiesen.


    Ich habe irgendwo mal gelesen, das genau dieses Taschengeld nicht für den Unterhaltsregress zählt.

    Muss es mal suchen.


    Z.Z. ist PG 3 und ich habe noch eine Gemeinheit im Ärmel.


    Dazu später mehr.


    LG frase

  • Das sehe ich anders,

    kein Problem, ich beschreibe nur die Rechtslage



    du hast ja schon bestätigt, das GS-Anteil nicht überleitet werden kann,

    wenn keine 100000€ Einkünfte vorliegen. Die GS ist auch eine Sozialleistung

    Grundsicherung ist jedoch nicht-subsidär, siehe § 94 SGB XII, kann somit nicht übergeleitet werden,steht so im Gesetz

    Genau darum geht es, was ist mit dem Taschengeld?

    wie bereits gesagt, der BGH sieht dies als Bedarf an, hat sich somit nicht um das Sozialhilferecht gekümmert


    Die 547,13€ sind der Eigenanteil, den meine Mutter aus ihrer Rente leisten muss.

    unterhaltsrechtlich hat sie das gesamte Einkommen einzusetzen ohne wenn und aber,

    es gibt unterhaltsrechtlich keinen Eigenanteil, was auch immer dies bedeuten soll

  • du zitierst hier aus den Sozialhilfebescheiden, Sozialhilferecht und Unterhaltsrecht unterliegen jedoch anderen Zielsetzungen, haben erhebliche Unterschiede


    zwischen Unterhaltspflichtigen und dem Sozialamt gilt das Unterhaltsrecht, darum sozialhilferechtliche Berechnungen nicht zielführend


    im übrigen ist die gesamte Rente einzusetzen (Unterhaltsrecht) wird in der Regel durch Abtretungserklärung beim Rententräger direkt und vollständig an das Heim überwiesen

  • Nun ja, wie du ja aus meinen Ausführungen entnehmen konntest gibt es wohl auch andere Wege die ein SHT beschreitet und die Bescheide erstellt.

    Ich verfolge mit meiner Frage das Ziel, den "Überleitungsbetrag" also den Sozialhilfebetrag möglichst klein zu halten.

    Daher auch meine Bemerkung zu der Gruppe von UHP, die besonders Leistungsfähig sind und möglicherweise den vollen Betrag der Sozialhilfe als EU zahlen müssen. Hier könnte man sich dann gut überlegen, ob überhaut Sozialhilfe beantragt werden sollte!


    Wir scheinen uns aber in der Frage des GS-Anteils schon einig zu sein.

    Daher hier eine interessante Idee, die den GS-Anteil erhöhen könnte.


    Stichwort Mehrbedarf. Ich habe für meine Mutter einen Schwerbehinderung beantragt.

    Ziel war es, das Merkzeichen "G" zu bekommen.

    Im Antragsformular für die GS ist hier dann ein Mehrbedarf von glaube 15% vorgesehen.

    Damit steigt der GS-Anteil (wie wir ja wissen nicht von Regress betroffen) und der Anteil der weiteren Sozialhilfe sinkt anteilig.

    Ach ja, das LAGeSo hat den Bescheid positiv erlassen und ich warte jetzt auf eine Neuberechnung der GS für meine Mutter.


    In der Praxis dürfte das aber auch nur für die Leute von Bedeutung sein, wo der Elternteil auf Grund der sehr geringen Rente noch GS - Anspruch hat.

    Auch eine Gehbehinderung sollte vorliegen, das kann im Alter aber schon sehr schnell der Fall sein.

    Die Regeln sind sehr streng, daher unbedingt vorher mit dem Hausarzt des Heimes absprechen.


    Wenn ich das Ergebnis habe werde ich berichten.


    LG frase