Hallo in die Runde,
ich würde gerne mal ergründen, welche Positionen das SA auf die UHP überleiten darf.
In meinem konkreten Fall, kommen da Leistungen aus unterschiedlichen Töpfen zum Einsatz.
Mutter lebt im Heim und hat eine Rente von 661,61€ und keine weiteren Einkünfte oder Vermögen.
Das Amt ermittelt einen GS - Anspruch von 126,26€, der dem Heim direkt überwiesen wird.
Dieser Posten ist nur überleitungsfähig, wenn der UHP über 100.000€ liegt, richtig?
Das Amt ermittelt einen Anspruch auf Sozialhilfe über 1084,99€, der direkt an das Heim überwiesen wird.
Dieser Betrag enthält auch das Taschengeld, (Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) von 114,48€ .
Von der Rente werden noch 547,13€ als Eigenanteil ans Heim überwiesen.
Damit ist der EEE von 1758,40€ vom Heim gedeckt.
Darf der Barbetrag (Taschengeld) 114,48€ auch übergeleitet werden, dieser wird vom Konto der Mutter auf das Teachengeldkonte des Heims zur freien Verfügung gezahlt?
Es macht schon einen Umterschied, bei hoher Leistungsfähigkeit des UHP, welche Beträge rechtmäßig übergeleitet werden dürfen!
LG frase