Elternunterhalt plus Stiefvater

  • Hallo,

    Letzte Woche kam Post vom Sozialamt und schon sieht die Welt anders aus.

    Eine kurze Fallbeschreibung:

    Mutter (mit beginnender Demenz) wurde von ihrem Mann (Stiefvater) gegen ihren Willen ins Altersheim gebracht. Gelebt haben die beiden von der Rente der Mutter (Buchhalterin, Rentenhöhe unbekannt), da der Stiefvater keine Rente einbezahlt hatte.

    Das Sozialamt fordert nun auf, die ungedeckte Summe von 1930 € auszugleichen. Nach unseren „circa Rechnungen“ wurde nicht die ganze Rente der Mutter auf die Heimkosten angerechnet. Da wir dem Stiefvater gegenüber aber keine Unterhaltspflicht haben, wollen wir dass der gesamte Unterhalt der Mutter angerechnet wird, so dass wir nur noch diesen Restbetrag begleichen müssen.

    Meine Fragen :

    Wie bekomme ich raus, wie bzw. mit welchen Summen das Sozialamt gerechnet hat?

    Denken wir überhaupt richtig, dass die gesamte Rente der Mutter angerechnet werden muss?

    Muss ich einen Anwalt nehmen und was würde das circa kosten?

    In wieweit hätte man Rechte, ein anderes Pflegeheim zu suchen, wie zum Beispiel Betreutes Wohnen was in ihrem Fall noch ausreichen würde.


    Vielleicht sollte ich dazu sagen, dass wir seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu den beiden haben.


    Wir sind dankbar für jegliche Hilfe beziehungsweise Ratschläge und freuen uns dieses Forum gefunden zu haben


  • Zu obigen Post möchte ich noch hinzufügen, das wir für die Mutter zahlen werden, aber auf keinen Fall dadurch indirekt den Mann/Stiefvater unterhalten möchten.

  • Zu obigen Post möchte ich noch hinzufügen, das wir für die Mutter zahlen werden, aber auf keinen Fall dadurch indirekt den Mann/Stiefvater unterhalten möchten.

    beim sog. Elternunterhalt zahlt der Unterhaltspflichtige ausschließlich an das Sozialamt, an niemanden sonst

    das Sozialamt will sich die gezahlte Sozialhilfe wieder zurückholen

  • Hallo DO,


    Mutter (mit beginnender Demenz) wurde von ihrem Mann (Stiefvater) gegen ihren Willen ins Altersheim gebracht.

    Gegen ihren Willen?

    Steht sie unter Betreuung?



    Wie bekomme ich raus, wie bzw. mit welchen Summen das Sozialamt gerechnet hat?

    Auskunft vom SA fordern über


    Einkommen und Vermögen von Mutter und Stiefvater

    Pflegegrad

    Wie sich die ungedeckte Summe berechnet


    Gruß

    awi

  • Das Sozialamt fordert nun auf, die ungedeckte Summe von 1930 € auszugleichen. Nach unseren „circa Rechnungen“ wurde nicht die ganze Rente der Mutter auf die Heimkosten angerechnet.

    die Mutter muss die gesamte Rente für die Heimkosten einsetzen, ohne jeglichen Abzug

  • In wieweit hätte man Rechte, ein anderes Pflegeheim zu suchen, wie zum Beispiel Betreutes Wohnen was in ihrem Fall noch ausreichen würde.

    der Unterhaltspflichtige kann ein preisgünstigeres Heim aussuchen und die niedrigeren Kosten dem Sozialamt entgegenhalten, dazu gibt es auch ein Urteil des BGH, wie man das macht, oder


    die Erforderlichkeit des Heimaufenthalt anzweifeln,

    siehe dazu RA Hauß


    Die vorsorgende Integration in eine Alten- oder Pflegeeinrichtung löst keinen unterhaltsrechtlichen Bedarf aus.Ebenso ist bei Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim stets zu prüfen, ob die ‚kostengünstige’Unterbringung gewählt wurde und der Heimaufenthalt nicht durch ambulante Pflegeleistungen zuvermeiden gewesen wäre


    siehe dazu

    § 3 SGB XI Vorrang der häuslichen Pflege

    Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.


  • die Mutter muss die gesamte Rente für die Heimkosten einsetzen, ohne jeglichen Abzug

    Gibt es dafür einen Paragraphen?

  • Gibt es dafür einen Paragraphen?

    der § 2 SGB XII beschreibt die Grundsätze

    § 2 SGB XII Nachrang der Sozialhilfe

    (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

  • Gibt es dafür einen Paragraphen?

    und

    es gibt Gesetze und reichlich Urteile dazu

    @ Dof,


    wozu soll es einen Paragraphen geben?


    @ Unikat,


    ich kann keinen Bezug deiner Antwort zu dem hier aufgeworfenen Problem erkennen.

    Ich habe oben nichts von Vermögen gelesen.

    Hilf mir mal.


    Gruß

    awi

  • In § 2 SGB XII ist der das Sozialhilferecht prägende Grundsatz der Nachrangigkeit geregelt. Nachrang der Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfesuchende bedürftig sein müssen. Das ist dann zu bejahen, wenn der Hilfesuchende nicht in der Lage ist, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln und Kräften zu decken.Bevor Sozialhilfe bewilligt werden kann, müssen also alle zur Verfügung stehenden Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. Dies umfasst den Einsatz der eigenen Arbeitskraft, des Einkommens und Vermögens sowie die Nutzung von Hilfsmöglichkeiten anderer, insbesondere von Angehörigen und von anderen Trägern von SozialleistungenDieser Nachrangsgrundsatz ist ein auch den Hilfesuchenden bindendes Gebot der Sozialhilfe. Es steht nicht im Belieben des Einzelnen, zwischen Selbsthilfe bzw. der Realisierung notwendiger Hilfen von anderen und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu wählen.

  • wurde nicht die ganze Rente der Mutter auf die Heimkosten angerechnet.


    die Mutter muss die gesamte Rente für die Heimkosten einsetzen, ohne jeglichen Abzug


    Gibt es dafür einen Paragraphen?

    meine Antwort auf diese Fragestellung, ja, etliche habe ich genannt

    einzusetzen ist weiterhin Vermögen, falls vorhanden, als ergänzende Antwort

  • Gibt es dafür einen Paragraphen?

    Insofern sich diese Frage auf folgende Aussage bezieht

    Auskunft vom SA fordern über


    Einkommen und Vermögen von Mutter und Stiefvater

    Pflegegrad

    Wie sich die ungedeckte Summe berechnet

    § 1605 BGB
    Auskunftspflicht

    (1) 1Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.


    Das SA nimmt durch die Überleitung die Stelle des Elternteils ein. Es fordert Auskunft vom UHP, um einen Unterhaltsanspruch zu überprüfen.

    Im Gegenzug kann natürlich der UHP Auskunft vom Elternteil fordern, um seine Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen. Das ist ausdrücklich in § 1605 BGB geregelt. Das SA handelt an Stelle des Elternteils und kann sich nicht hinter Datenschutz verstecken.