angenommen die 100.000 € Grenze wird noch in diesem Jahr Wirklichkeit, so wirft das eine Reihe von Fragen auf, diese Fragen möchte ich hier weiter beleuchten
die Politik hat ja die Absicht, entsprechend der Regeln bei Grundsicherung, dieses Verfahren auch auf die übrigen Leistungen der Sozialhilfe zu übertragen, s. § 8 SGB XII
1. es ist somit sinnvoll, sich mit den Regeln bei Grundsicherung zu beschäftigen, und
2. was gilt es zu beachten, wenn die 100.000 € Grenze in Kraft gesetzt ist
nicht jedem wird bewußt sein, was die Einführung für den einzelnen (auch potentiellen) Unterhaltspflichtigen bedeutet
zu 1. aus § 94 SGB XII
der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen.
damit ist Grundsicherung gemeint
aus § 43 SGB XII
(5) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). 2Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. 3Wird diese Vermutung widerlegt, besteht keine Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel. 4Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. 5Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert
aus Urteil des BGH vom 08.07.2015, AZ:XII ZB 56/14
"c) Erhält der Unterhaltsberechtigte aus diesem Grund nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs. 2 Satz 2, 27 ff. SGB XII) und haften mehrere unterhaltspflichtige Kinder gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den Elternunterhalt, stellt der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 € liegenden steuerlichen Gesamteinkommen eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar, wenn und soweit dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann.
d) In diesem Fall kann das privilegierte Kind der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den unterhaltsberechtigten Elternteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten, und zwar sowohl wegen vergangener als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume."
> wenn mehrere Geschwister vorhanden sind, und ein Geschwisterteil liegt über 100.000 €
"a) Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 € liegt. Es wird nach § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung dieser Vermutung kann der Träger der Grundsicherung von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen, § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Erreichen der Einkommensgrenze von 100.000 € vor, sind die Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, in einem für die Durchführung der Vorschriften über die Grundsicherung erforderlichen Umfang über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben,"
> Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse bedeutet, nur allgemeine Angaben wie Beruf, jedoch keine Angaben zum Einkommen
zu 2. was gilt es zu beachten, wenn die Grenze kommt
das hängt davon ab, wie sich das augenblickliche Verhältnis zwischen Sozialamt und dem (potentiellen) Unterhaltspflichtigen darstellt
Beispiele:
- gibt es schon eine Rechtswahrungsanzeige
- wurde bereits Auskunft gegeben
- gibt es bereits jahrelange Auseinandersetzungen, noch vieles ungeklärt
- wird bereits "freiwillig" gezahlt
- liegt eine gerichtliche Titulierung vor
- wurde bisher nur ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt
- ist in nächster Zukunft ein Antrag auf Sozialhilfe zu erwarten
- liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Grenzbereich der 100.000 € Grenze
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