wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • Nee, das ist eher die beruflich Erfahrung und bürokratische Realität in solchen Verfahren, die da spricht.

    die tausendfache Realität ist, Sozialämter halten sich selten an Recht und Gesetzwie es Artikel 20 des Grundgesetzes auch für die Träger der Sozialhilfe als vollziehende Gewalt vorsieht

  • eine eventuelle Rückerstattung brauche ich nicht, wenn die Zahlung eingestellt wird und eine Mitteilung an das Sozialamt geht, dann erspare ich mir weitere Auseinandersetzungen, wäre der klügere Weg

    Wenn ich unter der Prämisse freiwillig zahle, dass mein Gehalt gleich bleibt und in dem Fall, dass es sich reduziert eine Rückerstattung bekomme und das Sozialamt lässt sich schriftlich darauf ein, dann habe ich auch eine gewisse Sicherheit das Geld wieder zu sehen.

    Wie gesagt, solche Fälle habe ich auch schon erlbet.


    UHP. leistet freiwillig ca. 300 € (Leistungsfähigkeit lag weit darunter; Zahlungen kamen auch aus dem Vermögen, welches unter dem "Schonbetrag" lag), jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich sein Gehalt nicht verändert. Nach 2 Jahren erkrankt UHP und muss auch beruflich etwas kürzer treten. Am Ende des Jahres erhält er auf Grund der schriftlich geschlossen Vereinbarung die prozentuelle Änderung seines Lohns zur freiwilligen Zahlung zurück.


    Das Sozialamt war einfach froh irgendwas zu kriegen und hat sich daher auf diese Einigung eingelassen.

  • die tausendfache Realität ist, Sozialämter halten sich selten an Recht und Gesetzwie es Artikel 20 des Grundgesetzes auch für die Träger der Sozialhilfe als vollziehende Gewalt vorsieht

    Na, da sprich aber auch etwas Polemik mit.

    Interen Ausführungsrichtlinien der Ministerien werden in aller Regel sehr genau befolgt.

  • Interen Ausführungsrichtlinien der Ministerien werden in aller Regel sehr genau befolgt.

    Unterhaltsrecht ist Richterrecht, irgendwelche Richtlinien sind daher ohne Belang, denn sie ersetzen nicht das bürgerliche Recht

  • Unterhaltsrecht ist Richterrecht, irgendwelche Richtlinien sind daher ohne Belang, denn sie ersetzen nicht das bürgerliche Recht

    Ich rede immer noch von der schriftlichen Mitteilung, die bezüglich der Gesetzesänderung an die UHPs gehen soll. Dafür wird es höchstwahrscheinlich eine interne Anordnung geben und keine richterliche Entscheidung.

  • Ich rede immer noch von der schriftlichen Mitteilung, die bezüglich der Gesetzesänderung an die UHPs gehen soll. Dafür wird es höchstwahrscheinlich eine interne Anordnung geben und keine richterliche Entscheidung.

    ob es eine geben wird ....... ?


    und wenn ja, ersetzt diese kein Richterrecht, wie die Vergangenheit beweist

  • und wenn ja, ersetzt diese kein Richterrecht, wie die Vergangenheit beweist

    Sozialhilferichtlinien der Sozialämter sind unverbindlich, dazu gibt es reichlich Urteile, genausowenig wie die Empfehlungen des Deutschen Vereins, ein Zusammenschluß der Sozialämter

  • ob es eine geben wird ....... ?


    und wenn ja, ersetzt diese kein Richterrecht, wie die Vergangenheit beweist

    Bei der Ausführung ihrer allgemeinen Verwaltungstätigkeit wie der Information von Zahlungspflichtigen oder Leistungsempfängern zu gesetzlichen Änderungen etc. braucht es auch kein Richterrecht. Was soll es denn da für eine andere Entscheidung geben?

    Ich glaube wir drehen uns im Kreis und werden etwas zu Off-Topic.


    Edit: Wir reden außerdem aneinander vorbei, wenn ich mich zu einer spezifischen Regelung äußere, die ich einfach auf Grund meiner Erfahrung für wahrscheinlich halte und du mit allgemeinen rechtlichen Grundlagen zum Unterhaltsrecht argumentierst.


    Als Beispiel die Änderungen des Umterhaltsvorschussgesetztes. Beinahe jede Woche gab es eine neue Information an die SHT zum richtigen Umgang und Umsetzung, die lediglich intern verteilt wurde, um den reibungslosen Ablauf zu gewähren und dass jeder Leistungsempfänger zu seinem Recht kommt.

  • du erhebst Handlungsempfehlungen der Ministerialbürokratie als Recht und Gesetz, da unterscheiden wir uns

    wir leben in einen Rechtsstaat, das bedeutet u.a. auch die Verwaltung darf kein Recht setzen, das ist ausschließlich dem Gesetzgeber überlassen, die Verwaltung hat das Recht (Richterrecht) und das Gesetz auszuführen, mehr nicht


    mehr brauche ich nicht dazu zu sagen

  • du erhebst Handlungsempfehlungen der Ministerialbürokratie als Recht und Gesetz, da unterscheiden wir uns

    Wir haben tatsächlich aneinader vorbeigeredet, wenn du das aus meinen Kommentaren liest.

    Wenn du der Auffassung bist, dass eine richterliche Entscheidung oder ein Gesetz als Rechtsgrundlage braucht, die das Sozialamt dazu veranlasst die UHPs über die Gesetzsänderung aufzuklären, kannst du das gerne vertreten.


    In der Realität wird sowas aber über Anordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt.

  • Wenn du der Auffassung bist, dass eine richterliche Entscheidung oder ein Gesetz als Rechtsgrundlage braucht, die das Sozialamt dazu veranlasst die UHPs über die Gesetzsänderung aufzuklären, kannst du das gerne vertreten.

    würdest du meine Beiträge aufmerksam lesen, dann würdest merken, das ich das nicht gesagt habe


    das Sozialamt kann schreiben was es will, im Rahmen der Aufklärung, was auch immer das bedeutet, verbindlich ist dies für den Unterhaltspflichtigen in keiner Weise

    zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Sozialamt gilt immer das bürgerlicher Recht des BGB, zu diesem Aspekt gibt es beim Elternunterhalt reichlich Urteile

  • hat das Sozialamt besondere Rechte?


    klare Antwort, nein


    der BGH hat in seinem Urteil vom 23.10.2002, AZ: XI ZR 266/99 folgendes ausgesagt:

    "Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Unterhaltsansprüche nicht von den Eltern des Beklagten selbst, sondern von dem Kläger aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden. Denn durch den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen wird deren Natur, Inhalt und Umfang nicht verändert"


    ein Sozialamt hat nur die Rechte und Pflichten wie der Elternteil selbst,

    deswegen sind irgendwelche Vorschriften, etc. eines Sozialamts ohne Belang


  • Hallo Unikat, vielen lieben Dank für die klaren Worte!!!

  • wenn das neue Gesetz kommt, wird es viele verschiedene Fallkonstellationen geben, beispielsweise teilen sich Geschwister den Unterhaltsanspruch des Sozialamts gemäß der Geschwisterquote (im Verhältnis der Leistungsfähigkeit)


    Beispiel bisher:

    Unterhaltsanspruch beträgt 1.000 €

    das eine Geschwisterteil liegt über 100.000 € und zahlt 666 €,

    Leistungsfähigkeit beträgt 800 €

    das andere Geschwisterteil zahlt 333 €,

    Leistungsfähigkeit beträgt 400 €,

    liegt unter der Grenze


    jetzt kommt die Grenze ab 01/2020, beide Geschwister verhalten sich entsprechend der Information des BMAS, und machen nichts


    das "arme" Geschwisterteil wird im April 2020 langsam unruhig und schreibt das Sozialamt an und beruft sich auf die Grenze seit 01/2020 und verlangt den zuviel gezahlten Unterhalt zurück


    in diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

    1. hat das arme Geschwisterteil einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung?

    2. wenn das arme Geschwisterteil das Geld zurück erhalten sollte,

    hat das "reiche" Geschwisterteil rückwirkend zum 01.01.2020 entsprechend seiner Leistungsfähigkeit insgesamt 536 € rückwirkend zu bezahlen, oder muss es erst erst ab Mai 2020 entsprechend seiner Leistungsfähigkeit 800 € bezahlen?

  • jetzt kommt die Grenze ab 01/2020, beide Geschwister verhalten sich entsprechend der Information des BMAS, und machen nichts

    aus dem Fragen-/Antwortkatalog des Bndesministerium für Arbeit und Soziales


    11. Was muss ich jetzt tun, da­mit ich von der neu­en 100.000 Eu­ro-Gren­ze pro­fi­tie­re?

    Künftig wird auf das Einkommen unterhaltsverpflichteter Angehöriger erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro je unterhaltspflichtige Person zurückgegriffen werden. Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger wird damit ab dem 1. Januar 2020 beschränkt. Der Unterhaltsverpflichtete muss keine weiteren Schritte einleiten. Es wird grundsätzlich vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro nicht überschreitet.


    siehe

    BMAS
  • Hallo unikat,


    das ist ein schönes Beispiel für die weiter zunehmende Ungerechtigkeit.

    Das mit dem "der Unterhaltspflichtige muss keine weiteren Schritt einleiten" kann man aber auch anders interpretieren.

    Unter 100.000€ ist man nicht mehr unterhaltspflichtig, das sollte das Amt aus den Unterlagen ersehen können, in Grenzfällen neue Auskunft verlangen.

    Liegt man über 100.000€ wird das Amt mit sicherheit tätig, denn hier ist ja eine unterhaltspflicht vorhanden und die Vermutung der Unterschreitung wiederlegt. Gibt es Geschwister, wie in deinem Beispiel, muss eh eine Neuberechnung erfolgen.

    Das wird eine krasse Aufgabe für die Ämter. Daher vermute ich, das man Fälle unter 100.000€ ganz schnell ablegen wird.

    Ob die Geschwisterquote ein Ansatzpungkt für eine Klage bietet, wird man sehen.


    LG frase

  • Noch ein Gedanke zum Beispiel.


    Per Salso bekommt hier das Amt 200€ weniger.

    Das besserverdienende Geschwisterteil müsste 134 € mehr zahlen.

    Wäre es dann nicht fair, in vielen Fällen auch mit dem schlechterverdienenden Geschwisterteil zu besprechen, das er diese Differenz trägt?

    Ich würde so verfahren, wäre selber entlastet und mein besserverdienendes Geschwister müsste nicht mehr zahlen.


    War nur so ein Gedanke;)


    LG frase