wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • der Unterhaltspflichtige liegt mit seinen Einkünften im Jahr 2019 über der Grenze, das Sozialamt fordert 2020 Auskunft für 2019 gemäß § 117 SGB XII

    auf diese Weise erfährt das Sozialamt das Überschreiten der Grenze für 2019,

    daraufhin verlangt das Sozialamt Elternunterhalt in Höhe der Leistungsfähigkeit,

    der Unterhaltspflichtige zahlt im Jahr 2020 entsprechend Unterhalt

    zu dem Zeitpunkt gab es eine Rechtsgrundlage, der Zahlungsanspruch ist gerechtfertigt

    im Jahr 2021 stellt sich heraus, die Einkünfte für 2020 liegen tatsächlich unter der Grenze, warum auch immer

    kann der Unterhaltspflichtige den gezahlten Unterhalt für 2020 zurückverlangen?

    erbringt der Unterhaltspflichtige im Jahre 2021 den Beweis, er liegt mit seinen Einkünften für 2020, dann ist der Rechtsgrund nachträglich entfallen


    Folge:

    der gezahlte Unterhalt für 2020 muss zurückgezahlt werden

  • Denn wenn hier Steuerecht vor Unterhaltsrecht geht, gibt es wirklich Diskussionsbedarf.

    bis jetzt, Stichwort Grundsicherung, gab es nicht viele Fälle bzgl. der 100.000 € Grenze, und damit nur wenige Urteile

    wir betreten in vielen Fällen "Neuland"


    wenn es um § 16 SGB IV (Gesamteinkommen) geht,

    in Zukunft um die Einfügung in § 94 SGB XII (insbesondere Auskunft),

    so werden diese Fälle primär vor den Sozialgerichten ausgefochten,

    geht es um Unterhaltsrecht in diesem Zusammenhang, dann ist dies Aufgabe der Zivilgerichte


    schon die Abgrenzung, welcher Rechtsweg ist wann anzuwenden, keine einfache Geschichte

  • im Unterhaltsrecht spielt das sog. Bereicherungsrecht bisher nur eine untergeordnete Rolle, da Unterhalt kaum zurückgefordert werden kann, Stichwort Bereicherung,

    dies gilt nicht, wenn ein Sozialamt Unterhalt verlangt

    siehe dazu § 818 BGB

    "(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist."


    das Sozialamt kann sich nicht auf "Entreicherung" berufen, deswegen bleibt ein möglicher Rückerstattungsanspruch bestehen

    deswegen werden Fälle von Rückerstattung gemäß §§ 812 BGB massiv zunehmen


    was auch eine entscheidende Rolle spielen wird, ist das Steuerrecht


    das Unterhaltsrecht trifft ja nur zu, wenn der Unterhaltspflichtige über 100.000 € mit seinen Einkünften liegt, deswegen werden diese Fälle nur noch selten vorkommen

  • im Unterhaltsrecht spielt das sog. Bereicherungsrecht bisher nur eine untergeordnete Rolle, da Unterhalt kaum zurückgefordert werden kann, Stichwort Bereicherung,

    dies gilt nicht, wenn ein Sozialamt Unterhalt verlangt


    das Sozialamt kann sich nicht auf "Entreicherung" berufen, deswegen bleibt ein möglicher Rückerstattungsanspruch bestehen

    deswegen werden Fälle von Rückerstattung gemäß §§ 812 BGB massiv zunehmen

    wer sich näher mit der Fragestellung beschäftigen möchte, Rückerstattung von Unterhalt, dem empfehle ich das Urteil des OLG Hamm,

    siehe Urteil

  • siehe dazu § 818 BGB

    "(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist."


    das Sozialamt kann sich nicht auf "Entreicherung" berufen, deswegen bleibt ein möglicher Rückerstattungsanspruch bestehen

    warum ist dies so wichtig, ganz einfach, viele Sozialämter berufen sich auf § 818 BGB und behaupten das Geld kann nicht rückerstattet werden, da das Geld bereits für das Elternteil ausgegeben wurde

    leider glauben dies auch Anwälte, das kennen sie aus dem Ehegatten- und Kindesunterhalt

    dies gilt jedoch nicht beim Elternunterhalt, hier zieht der Einwand des Sozialamts auf "Entreicherung" nicht, siehe das eingefügte Urteil des OLG Hamm

  • Zurückverlangen kann er doch immer. Die Frage ist, wie sind die Erfolgsaussichten!
    Wenn er 2020 unter der Grenze lag, hätte er nicht leisten müssen.
    Entsprechend dem bekannten Verhalten vieler SHT ist ein Rechtsstreit zu befürchten, wie der dann ausgeht ???

  • Es wird ja in diesen Fällen nicht um 100€ gehen, denn wer an der Grenze liegt geht möglicherweise 4 stellig ins "Rennen".

    Auch wenn man nach RWA im Verzug ist, muss der SHT ja klagen, wenn er der Meinung ist, das über 100.000€ vorliegt und natürlich auch Leistungsfähigkeit vorhanden ist.

    Wenn ich mir als UHP sicher bin, das in meinem Steuerbescheid für 2020 die 100.000€ unterschritten werden, würde ich nicht zahlen und es auf die Klage ankommen lassen.

    Mal sehen was die Gerichte dann entscheiden. Die Kohle kann man zur Sicherheit extra bunkern.

    Auf die Möglichkeit der Rückgabe würde ich nicht bauen.

    Leute die in dieser Liga spielen, haben ganz andere Möglichkeiten (Thema Steuersparmodelle usw.).

    Alleine die Beteiligung an einer Verlusstzuweisungsgesellschaft senkt das zu versteuernde Gesamteinkommen.

    Will ein Gericht das dann verbieten?

    Da bin ich mal gespannt, wo das hinführt.


    LG frase

  • Wenn er 2020 unter der Grenze lag, hätte er nicht leisten müssen.

    das kann der Unterhaltspflichtige am Anfang des Jahres 2020 nicht wissen, ob er am Ende des Jahres tatsächlich unter 100.000 liegen würde, das stellt sich erst 2021 heraus

  • Auch wenn man nach RWA im Verzug ist, muss der SHT ja klagen, wenn er der Meinung ist, das über 100.000€ vorliegt und natürlich auch Leistungsfähigkeit vorhanden ist.

    klagen wird ein Sozialamt dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt

  • Wenn ich mir als UHP sicher bin, das in meinem Steuerbescheid für 2020 die 100.000€ unterschritten werden, würde ich nicht zahlen und es auf die Klage ankommen lassen.

    im Jahre 2020 hast du noch keinen Steuerbescheid für 2020, deswegen gelten ja die Einkünfte aus 2019

  • klagen wird ein Sozialamt dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt

    und es der Meinung ist, das die Forderung vor Gericht durchgeht.

    Wenn aber ein Urteil auf Grund falscher Tatsachen beruht, was sich ja erst ein Jahr später herausstellen kann, ist der Titel in der Welt und der UHP muss eine Abänderungsklage anstrengen. Was für ein Blödsinn.


    LG frase

  • im Jahre 2020 hast du noch keinen Steuerbescheid für 2020, deswegen gelten ja die Einkünfte aus 2019

    bei Selbständigen werden die letzten 3 Jahre als Basis genommen, daraus wird ein Durchschnitt gebildet, Grundlage ob unter oder über 100.000,

  • Wenn aber ein Urteil auf Grund falscher Tatsachen beruht, was sich ja erst ein Jahr später herausstellen kann, ist der Titel in der Welt und der UHP muss eine Abänderungsklage anstrengen.


    Voraussetzung für eine Abänderungsklage ist aber eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse. Als Faustregel gilt, dass sich die Monatsbeträge um mindestens 10 Prozent ändern (bezogen auf die Höhe des Unterhalts


    siehe auch § 323 ZPO

    1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

    (2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

    (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

    (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

  • Ich meine ja die Grenze!!!


    Es stellt sich heraus, das die Grenze nicht überschritten wurde. Ein Urteil hätte so überhaupt nicht ergehen dürfen, da die Klage ja schon eine falsche Grundlage hatte. Wäre also Punkt 4, oder?


    LG frase

  • Wäre also Punkt 4, oder?

    Punkt 4 ist nicht die Grenze, sondern bezieht sich auf eine Abänderungsklage bezüglich Leistungsfähigkeit, dies sind die von mir genannten 10%


    nur wenn sich die Leistungsfähigkeit um 10% absenkt, kann eine Abänderungsklage eingereicht werden

    dies ist Unterhaltsrecht, vor dem Familiengericht


    Fragen der Grenze und der Auskunftspflicht werden primär vor den Sozialgerichten abgehandelt, Sozialrecht kombiniert mit Einkommenssteuerecht

  • nur wenn sich die Leistungsfähigkeit um 10% absenkt, kann eine Abänderungsklage eingereicht werden

    dies ist Unterhaltsrecht, vor dem Familiengericht


    Fragen der Grenze und der Auskunftspflicht werden primär vor den Sozialgerichten abgehandelt, Sozialrecht kombiniert mit Einkommenssteuerecht

    es gibt bereits bei der Grundsicherung Fälle, da wurde der Fall gleichzeitig vor dem Sozialgericht und dem Familiengericht abgehandelt


    dies hat halt seinen Grund darin, unterhaltsrechtliche Fragen gehören nicht zum Aufgabengebiet der Sozialgerichte

    siehe dazu § 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen

    "Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4

    ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden."

  • Unikat : Wir wissen doch alle, das Leute in dieser Region in der Regel Leistungsfähig sind.

    Das Amt hat den UHP zur Auskunft aufgefordert und als Grenze 100.100€ Brutto ermittelt.

    Danach die übliche "Durchleuchtung" und eine Klage eingereicht, weil der UHP nicht bereit war zu zahlen.

    Das Gericht errichtet einen Titel über die Summe X.

    Im nächsten Einkommenssteuerbescheid (oder beim Durchschnitt von 3 Jahren bei Selbständigen) wird die Gesamtsumme der Einkünfte mit 99.900€ ausgewiesen.

    Dann wäre doch diese Urteil zu unrecht ergangen, hätte überhaupt als Klage nicht angenommen werden dürfen.


    LG frase

  • Das Gericht errichtet einen Titel über die Summe X.

    es wird zugleich über die Vergangenheit ein Urteil verfasst und zugleich der zukünftige Unterhalt festgelegt, die zukünftige mtl. Unterhaltszahlung ist immer eine Prognose auf die Zukunft, beruht auf der Vergangenheit

    dies ist die Leistungsklage eines Sozialamts


    eine Abänderungsklage ändert nicht die Vergangenheit,sondern soll den bisherigen Zahlbetrag vermindern, erst ab Eingang der Klage wird der neue zukünftige Zahlbetrag fällig


    wenn der Unterhaltspflichtige die Vergangenheit aufarbeiten will, Stichwort Rückerstattung von zuviel bezahlten Unterhalt, dann ist ein weiterer Klageantrag notwendig gemäß § 812 BGB, Stichwort ungerechtfertigte Bereicherung


    beide Klagearten lassen sich miteinander kombinieren