wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • aus meiner Sicht ist diese Fragestellung erheblich interessanter, ich bin sicher, da wird es bei etlichen Unterhaltspflichtigen noch großes Erschrecken geben

    Dieser Punkt interessiert mich: Kannst du hier etwas konkreter werden? Was könnte auf bereits Unterhaltspflichtige aus deiner Sicht zukommen?

    LG!
    ahbs

  • Dieser Punkt interessiert mich: Kannst du hier etwas konkreter werden? Was könnte auf bereits Unterhaltspflichtige aus deiner Sicht zukommen?

    das hängt u.a. davon ab, was ist in der Vergangenheit gelaufen, diese "Altlasten" sind ja mit der Einführung des Gesetzes nicht plötzlich belanglos geworden, diese Forderungen laufen weiter

    ein Unterhaltspflichtiger muss selbst aktiv werden, das Sozialamt wird sich selbst nicht rühren, wie die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, wenn die Selbstbehalte erhöht wurden

    da war so mancher Unterhaltspflichtiger überrascht, wenn ein Sozialamt dann postwendend eine neue komplette Auskunft verlangte, und sich trotz erhöhten Selbstbehalt eine höhere Leistungsfähigkeit ergab, dann holt ein die Vergangenheit ein

    ich bin sicher, die Sozialämter bereiten sich schon heute auf Tag X vor, mit vermehrten Auskunftsersuchen, auch um Fristen einzuhalten und vermehrten Klagen vor Tag X

    denn wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch vorliegt, dann hat der Unterhaltspflichtige so lange diesen Betrag zu zahlen, bis er eine Abänderungsklage einreicht

  • ein Unterhaltspflichtiger muss selbst aktiv werden, das Sozialamt wird sich selbst nicht rühren,

    wer nicht selbst aktiv wird ......

    erst ab "Anmahnung" der 100.000 € Grenze wird diese auch wirksam,

    eine rückwirkende Bezugnahme hat keine Auswirkung

  • schwierig kann es für Unterhaltspflichtige werden, die ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Sozialamt abgegeben haben, soll es geben


    dies ist eine einseitige Verpflichtung (Mitteilung) durch den Unterhaltspflichtigen, zukünftig eine bestimmte Summe zu zahlen

    viele Unterhaltspflichtige haben das Auskunftsformular des Sozialamts benutzt, dort steht oft ein Feld, welche Summe der Unterhaltspflichtige bereit ist zu zahlen, wer hier eine Summe eingetragen hat ............ ?

  • ein Sozialamt kann auch nach Einführung der 100.000 € Grenze weiterhin Auskunft verlangen, wenn es um die "Aufklärung" der Vergangenheit geht

  • wenn ein Unterhaltspflichtiger auf zeitliche Verwirkung gesetzt hat, weil das Sozialamt sehr lange untätig geblieben ist, der könnte durchaus "schlafende Hunde" geweckt haben

  • ein Sozialamt kann auch nach Einführung der 100.000 € Grenze weiterhin Auskunft verlangen, wenn es um die "Aufklärung" der Vergangenheit geht

    Natürlich kann das Amt dies tun, wird aber ins leere laufen, wenn schon Auskunft erteilt wurde und deutlich unter 100 tsd. € Einkünfte vorhanden waren.

    Es wird sicherlich auch einige Grenzfälle geben, hier muss man dann den Einzelfall betrachten.

    viele Unterhaltspflichtige haben das Auskunftsformular des Sozialamts benutzt, dort steht oft ein Feld, welche Summe der Unterhaltspflichtige bereit ist zu zahlen, wer hier eine Summe eingetragen hat ............ ?

    Diese Bereitschaft erfolgte unter einer anderen Gesetzeslage. Dies kann der UHP dem Amt wohl mitteilen und seine Bereitschaft annulieren.

    Das Amt kann ja dann klagen, Erfolg....?

    wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch vorliegt, dann hat der Unterhaltspflichtige so lange diesen Betrag zu zahlen, bis er eine Abänderungsklage einreicht

    Wer diesen Titel aufgebrummt bekommen hat, ist auch jetzt taff genug eine Abänderungsklage einzureichen.

    wer nicht selbst aktiv wird ......

    Unikat : Das ist der Punkt auf den viele doch nur warten. Endlich selber dem Amt die "rote Karte" zeigen dürfen!

    Ich freu mich darauf und hoffe daher auf das "Unterhaltsentlastungsgesetz"


    LG frase

  • Natürlich kann das Amt dies tun, wird aber ins leere laufen, wenn schon Auskunft erteilt wurde und deutlich unter 100 tsd. € Einkünfte vorhanden waren.

    es kann jederzeit Auskunft verlangt werden, völlig unabhängig von der Grenze,

    der Auskunftspflichtige kann dies nicht verhindern

  • Diese Bereitschaft erfolgte unter einer anderen Gesetzeslage. Dies kann der UHP dem Amt wohl mitteilen und seine Bereitschaft annulieren.

    die Gesetzeslage wird sich durch die Einführung der 100.000 € Grenze diesbezüglich nicht verändern, ein vermeintliches Schuldanerkenntnis ist unabhängig, losgelöst vom eigentlichen Rechtsgrund

  • Das ist der Punkt auf den viele doch nur warten. Endlich selber dem Amt die "rote Karte" zeigen dürfen!

    nur leider sehr spät, denn aus meiner Sicht war die Ungleichheit bei Grundsicherung und Hilfe zur Pflege schon immer ein Verstoß gegen die Verfassung, nur hat nie ein Anwalt dies thematisiert, traurig aber wahr

  • Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert

    Hier würde ich nicht davon sprechen, ...

    es kann jederzeit Auskunft verlangt werden, völlig unabhängig von der Grenze,

    Es müssen Hinweise der Überschreitung vorliegen. Selbst die Auskunft der UHB zu diesem Sachverhalt mit abschlägigem Inhalt reichten bisher aus, das die Ämter keine Auskunft verlangt haben. Jeder der bisher von EU-Regress betroffen war hat ja eine Auskunftshistorie, die eine Einschätzung möglich macht.

    Problematisch ist es sicher immer, wenn man unmittelbar an der Grenze liegt.


    LG frase

  • nur leider sehr spät, denn aus meiner Sicht war die Ungleichheit bei Grundsicherung und Hilfe zur Pflege schon immer ein Verstoß gegen die Verfassung, nur hat nie ein Anwalt dies thematisiert, traurig aber wahr

    was will ich mit dieser Aussage ausdrücken, selbst wenn das Gesetz nicht kommen sollte, so wäre die Ungleichbehandlung zu kippen, wie auch die heutigen Politiker immer wieder betonen

    die Ungleichbehandlung ist eindeutig verfassungswidrig, und damit zu Fall zu bringen

    jeder Anwalt hat die Chance dies beim Familienegericht entsprechend vorzutragen, warum dies bis heute nicht passiert ist ...?

  • Wer diesen Titel aufgebrummt bekommen hat, ist auch jetzt taff genug eine Abänderungsklage einzureichen.

    wer gemäß Urteil Unterhalt zu zahlen hat, ja auch die entsprechenden Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen


    was ich mich frage, was bewegt hier etliche Unterhaltspflichtige eine jahrelange Brieffreundschaft mit dem Sozialamt zu pflegen

    was ist der Sinn dieser Übung?

  • was ich mich frage, was bewegt hier etliche Unterhaltspflichtige eine jahrelange Brieffreundschaft mit dem Sozialamt zu pflegen

    was ist der Sinn dieser Übung?

    eine typische Frage von Unikat!;)

    Wie wäre denn dein Vorgehen, damit es zu keiner "Brieffreundschaft" kommt:?:


    LG frase

  • eine typische Frage von Unikat! ;)

    Wie wäre denn dein Vorgehen, damit es zu keiner "Brieffreundschaft" kommt :?:

    falls du mal in die Situation kommen solltest, das Sozialamt verklagt dich, dann

    wird das Gericht das schriftliche Vorverfahren einleiten, das bedeutet,

    das in der Regel nach vier wechselseitigen Austausch von Schriftsätzen das Gericht das schriftliche Vorverfahren beendet und die mündliche Verhandlung bestimmt, dann erfolgt das Urteil

    Begründung ist ganz einfach, nach vier Schriftsätzen kann nichts mehr Neues kommen, alle Argumente sind ausgetauscht, die Entscheidung ist reif


    eine Brieffreundschaft mit dem Sozialamt sollte auch nach vier Schriftsätzen beendet sein, da kommt nichts substantiell Neues mehr

  • eine Brieffreundschaft mit dem Sozialamt sollte auch nach vier Schriftsätzen beendet sein, da kommt nichts substantiell Neues mehr

    Kommt darauf an, ob sich der UHP schon vorher mit EU beschäftigt hat und up-to-date ist oder er kalt erwischt wird.

    Am Anfang war mir nur klar, das die Forderung des SA nicht richtig sein konnte und ich die geforderte Summe nie zahlen würde.

    Ich habe nach und nach dazu gelernt und mit jedem Schreiben weitere Argumente hinzu fügen können.

  • Kommt darauf an, ob sich der UHP schon vorher mit EU beschäftigt hat und up-to-date ist oder er kalt erwischt wird.

    Am Anfang war mir nur klar, das die Forderung des SA nicht richtig sein konnte und ich die geforderte Summe nie zahlen würde.

    ich hatte das mehrfache Vergnügen vor Gericht, gewonnen habe ich nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit, die war mehr als ausreichend, sondern ...


    mir war lange vor der Rechtswahrungsanzeige bewußt, irgendwann kommt das Sozialamt auf mich zu, klar bei armen Eltern die über 85 waren, war somit nicht mehr so überrascht

    habe mich daher auf die Aspekte konzentriert, die nicht Leistungsfähigkeit waren