wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • die wären? Wo gibt es angriffsfläche?

    ich kann dir keine pauschale Antwort geben, weil es immer vom Einzelfall abhängig ist

    einige Anregungen findest du unter

    Elternunterhalt, geht es nur um Leistungsfähigkeit?

    vom 29.Mai 2019


    ich werde die Reihe fortsetzen, bis jetzt war das Interesse leider sehr gering

  • die wären? Wo gibt es angriffsfläche?

    ich habe bei etlichen Beiträgen von Unterhaltspflichtigen hier im Forum auf weitere Möglichkeiten hingewiesen, Interesse ...........


    wer sich nur auf Leistungsfähigkeit konzentrieren will, bitteschön, soll es tun


    die jährlichen Einnahmen aus Elternunterhalt betragen ca. 80 Millionen €, ich bin sicher, diese Summe könnte mehr als halbiert werden, wenn ...

  • die wären? Wo gibt es angriffsfläche?

    mal ne kleine Denksportaufgabe


    in den meisten Fällen behauptet das Sozialamt, es leistet Hilfe zur Pflege, und darauf beruht in der Regel der Anspruch des Sozialamts


    Frage dazu, was ist an dieser Aussage richtig oder falsch?

  • in den meisten Fällen behauptet das Sozialamt, es leistet Hilfe zur Pflege, und darauf beruht in der Regel der Anspruch des Sozialamts

    Ergänzung dazu, was ist Hilfe zur Pflege, wann ist Hilfe zur Pflege zu leisten?

  • Ergänzung dazu, was ist Hilfe zur Pflege, wann ist Hilfe zur Pflege zu leisten?

    Mir ist schon klar, mit dieser Fragestellung können die wenigsten etwas anfangen


    Unterhaltsrecht, Sozialhilferecht und das SGB XI (Pflegeversicherung), etc. bieten viele Möglichkeiten den Anspruch des Sozialamts zu vermindern oder ganz wegfallen zu lassen, nur, wer will sich ernsthaft damit beschäftigen

    Anwälte sollten es tun, aber .....

  • Mir ist schon klar, mit dieser Fragestellung können die wenigsten etwas anfangen


    Unterhaltsrecht, Sozialhilferecht und das SGB XI (Pflegeversicherung), etc. bieten viele Möglichkeiten den Anspruch des Sozialamts zu vermindern oder ganz wegfallen zu lassen, nur, wer will sich ernsthaft damit beschäftigen

    Anwälte sollten es tun, aber .....


    Hi Unikat,

    ich versuche mich schon, damit nach und nach zu beschäftigen. Nicht nur wegen meines Falles, sondern weil ich das System des EU als äußerst ungerecht empfinde und ein hohen Gerechtigkeitssinn habe.

    Bisher leider nicht sehr erfolgreich.

    Man muss den UHP ja auch etwas in Schutz nehmen. Die Vorbildung ist meist nicht juristisch und auf der anderen Seite sitzt eine Rechtsabteilung, die sich jeden Tag mit dem Kram beschäftigt.

    Und Anwälte sollten es tun, ja. Aber das ist wohl ein Fachgebiet mit der grössten Inkompetenz, die ich bisher gesehen habe. Sorry, dass ich da so plump bin.

  • Man muss den UHP ja auch etwas in Schutz nehmen. Die Vorbildung ist meist nicht juristisch und auf der anderen Seite sitzt eine Rechtsabteilung, die sich jeden Tag mit dem Kram beschäftigt.

    ein Unterhaltspflichtiger kann ja den eingeschalteten Anwalt mit Hinweisen hier aus dem Forum versorgen, dann muss sich ein Anwalt darum kümmern

  • Und Anwälte sollten es tun, ja. Aber das ist wohl ein Fachgebiet mit der grössten Inkompetenz, die ich bisher gesehen habe.

    auch wenn etliche Anwälte in Sachen Elternunterhalt nicht gerade die größten Leuchten sind, so würde ich in etlichen Fällen trotzdem raten, einen Anwalt einzuschalten, dies gilt insbesondere bei langer Brieffreundschaft,

    eine Klageschrift kann blitzschnell kommen, und dann laufen die Fristen


    "Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. 2Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen"


    es bleibt somit nicht viel Zeit einen Anwalt zu finden, dann muss er sich in den speziellen Fall nocht einarbeiten

  • ich möchte das Thema wieder aufgreifen, weil ich der Überzeugung bin,

    die 100.000 € Grenze wird kommen,

    und die Beschäftigung mit den verschiedenen Aspekten in diesem Zusammenhang sinnvoll sein kann


    aus meiner Sicht gibt es verschiedene Fallgruppen:


    1. zukünftige Unterhaltspflichtige

    wenn Eltern in naher Zukunft, also 2019 bzw. 2020, Sozialhilfe bekommen,

    und die Kinder mit Unterhaltsforderungen seitens des Sozialamts rechnen müssen

    2. Unterhaltspflichtige

    die bereits eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen bekommen haben,

    und eine vorgerichtliche Brieffreundschaft pflegen, aber nicht zahlen

    3. Unterhaltspflichtige

    die freiwillig Unterhalt zahlen, weil kein Gerichtsurteil vorliegt

    4. Unterhaltspflichtige

    die unfreiwillig zahlen, weil sie vom Gericht zur Zahlung verurteilt wurden

  • Hallo Unikat,


    ich würde mich unter Punkt 2 bzw. 3 einordnen wollen bzw. müssen! Die RWA liegt vor, detaillierte Auskünfte wurden
    aber nicht gegeben, sondern nur der Steuerbescheid mit der Bitte um eine anteilsmäßige Aufteilung der ungedeckten

    Kosten. Alles in Abstimmung mit meiner Schwester da wir in ähnlichen Verhältnissen leben.
    Eine Aufteilung wollte das Sozialamt so nicht vornehmen, stellt uns aber frei uns selbst untereinander zu einigen.


    Dem Sozialamt muss ich jetzt mitteilen ob ich freiwillig zahle oder weitere Unterlagen zur Prüfung einreichen möchte.


    Da mein eigenes Einkommen weit unter 100.000 € liegt könnte ich mich damit abfinden für die nächsten 6 Monate zu

    zahlen.


    Kannst du mir eine Formulierung nennen, mit der ich ggf. zum 01.01.2020 aus der Unterhaltszahlung aussteigen kann,

    ohne das es zu weiteren Komplikationen kommt ?

  • 1. zukünftige Unterhaltspflichtige

    wenn Eltern in naher Zukunft, also 2019 bzw. 2020, Sozialhilfe bekommen,

    und die Kinder mit Unterhaltsforderungen seitens des Sozialamts rechnen müssen

    wenn ein Elternteil beispielsweise im Oktober 2019 Sozialhilfe erhält, dann kann ein Sozialamt eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen noch im Jahr 2019 verschicken oder erst im Jahr 2020

    Die Rechtswahrungsanzeige im Jahr 2020 wäre korrekt, genauso das Auskunftsersuchen für das Jahr 2019


    wenn Elternteil erst im Jahr 2020 Sozialhilfe erhält, auch dann ist mit einer Rechtswahrungsanzeige zu rechnen, dies wäre soweit korrekt, unabhängig von der Fragestellung ob der Unterhaltspflichtige über oder unter der 100.000 € Grenze liegt

    ein Auskunftsersuchen ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

  • Eine Aufteilung wollte das Sozialamt so nicht vornehmen, stellt uns aber frei uns selbst untereinander zu einigen.

    diese Aussage des Sozialamts ist falsch, denn


    Geschwister haften für den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommens-und Vermögensverhältnissen77(§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).Dementsprechend gehört es zur Schlüssigkeit der Begründung eines Unterhaltsanspruchs, dass der Sozialhilfeträger Ausführungen zur Höhe der jeweiligen Unterhaltsquote und deren Berechnung macht.

  • Dem Sozialamt muss ich jetzt mitteilen ob ich freiwillig zahle oder weitere Unterlagen zur Prüfung einreichen möchte.

    ein Unterhaltspflichtiger muss keine Mitteilung machen, ob er freiwillig zahlt

  • Kannst du mir eine Formulierung nennen, mit der ich ggf. zum 01.01.2020 aus der Unterhaltszahlung aussteigen kann,

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie Ihnen bekannt ist, gilt ab 01.01.2020 die neue 100.000 € Grenze.

    Aus meiner beigefügten Jahreslohnsteuerbescheinigung können Sie ersehen, mein Einkommen liegt unter dieser Grenze. Weitere Einkünfte habe ich nicht.

    Aus diesem Grund besteht ab 01.01.2020 ihrerseits kein Unterhaltsanspruch mehr, ich stelle daher meine Zahlungen ein

  • wenn Elternteil erst im Jahr 2020 Sozialhilfe erhält, auch dann ist mit einer Rechtswahrungsanzeige zu rechnen, dies wäre soweit korrekt, unabhängig von der Fragestellung ob der Unterhaltspflichtige über oder unter der 100.000 € Grenze liegt

    ein Auskunftsersuchen ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen

    die entsprechenden Voraussetzungen finden sich heute in § 43 SGB XII, diese Voraussetzungen zur einer eventuellen Auskunftspflicht werden auch zukünftig Gültigkeit haben


    "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). 2Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. 3Wird diese Vermutung widerlegt, besteht keine Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel. 4Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. 5Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert."


    nur der Elternteil hat gewisse Angaben zu machen, beispielhaft: welchen Beruf übt das Kind aus


    kann das Sozialamt beweisen, wie auch immer, der Unterhaltspflichtige liegt mit seinen Einkünften über 100.000 €, dann kann das Sozialamt den Unterhaltspflichtigen direrkt anschreiben und Auskunft verlangen, und zwar für die Zeit ab 01/2020


  • kann das Sozialamt beweisen, wie auch immer, der Unterhaltspflichtige liegt mit seinen Einkünften über 100.000 €, dann kann das Sozialamt den Unterhaltspflichtigen direrkt anschreiben und Auskunft verlangen, und zwar für die Zeit ab 01/2020

    jetzt kommt die eigentliche Prüfung, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und zwar gemäß


    "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze)"


    Hinsichtlich des Gesamteinkommens verweist § 16 SGB IV auf das Einkommensteuerrecht. Gesamteinkommen ist demnach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

    Als Einkünfte ergeben sich die in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten. Das sind


    Die Einkünfte werden im Wege der Gewinnermittlung festgestellt nach


    die sogenannten Gewinneinkünfte


    · Nr. 1 = Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    · Nr. 2 = Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    · Nr. 3 = Einkünfte aus selbständiger Arbeit


    und die sogenannten Überschusseinkünfte

    (Die Einkünfte werden durch die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten festgestellt) nach


    · Nr. 4 = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
    · Nr. 5 = Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    · Nr. 6 = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
    · Nr. 7 = sonstige Einkünfte.



    ist die Summe unter 100.000 €, dann ist kein Unterhalt zu zahlen (Kein Übergang von Ansprüchen),

    liegt die Summe über 100.000 €, dann besteht ein Anspruchsübergang, damit ein möglicher Unterhaltsanspruch

  • Hallo Unikat,


    prima von dir, das du hier etwas Licht in die Sache mit deinem Beitrag #50 bringen möchtest.

    Leider geht es in diesem Trade aber drunter und drüber.

    Daher finde ich es besser, wenn du für die genannten Punkte 1-4 mal eine Handlungsanleitung geben würdest oder sogar einen neuen Trade dazu eröffnest.



    LG frase

  • Hinsichtlich des Gesamteinkommens verweist § 16 SGB IV auf das Einkommensteuerrecht. Gesamteinkommen ist demnach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

    das Schwiegerkind braucht keine Auskunft zu geben, da nur der eventuelle Unterhaltspflichtige der Prüfung unterliegt, auch keine Angaben zum Vermögen, da nur das Gesamteinkommen im Sinne des Einkommenssteuerrechts die entscheidende Rolle spielt, ob über oder unter 100.000. €