dann darf sich der Unterhaltspflichtige im Jahr 2020 auf eine Aufforderung zur Auskunft für das Jahr 2019 freuen
Erneuerte Auskunft darf alle zwei Jahre verlangt werden, und dann nur für die Zukunft.
Ab dem 1.1.2020 gibt es für ein Auskunftsverlangen eine neue Anforderung: die widerlegte gesetzliche Vermutung eines Einkommens unter 100.000 Euro.