Wenn nicht aufgrund eines Titels bezahlt wird, wird sicherlich sowie unter Vorbehalt bezahlt, oder?
wäre zwar durchaus sinnvoll, wer macht das schon
"ist die Forderung aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten berechtigt, dann würde ich zahlen, warum also noch aufschieben
halte ich einen Teil der Forderung für berechtigt, dann würde ich diesen Teil bezahlen,
es besteht die Möglichkeit dies unter Rechtsvorbehalt zu tun, dann besteht die Möglichkeit der Rückforderung gemäß §§ 812 BGB
Arten des Vorbehaltes
Mit dem einfachen Vorbehalt, auch als Anerkenntnisvorbehalt bezeichnet, wird zum Ausdruck gebracht, den Anspruch entsprechend § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht anzuerkennen um einen nachzuweisenden und berechtigten Rückforderungsanspruch nicht auszuschließen. Bei diesem Vorbehalt tritt Erfüllung des Anspruchs ein (BGH v. 08.02.1984). Die Beweislast für den Rückforderungsgrund trägt der Schuldner.
Beim besonderen Vorbehalt, der auch als Beweislastvorbehalt bezeichnet wird, bringt der Schuldner zum Ausdruck, dass er mit der Zahlung die Forderung nicht als erfüllt ansehen will und verlangt vom Gläubiger den Nachweis deren Berechtigung. In diesem Fall liegt keine Erfüllung des Anspruchs vor und der Gläubiger trägt die Beweislast für dessen Bestehen. In der Praxis bildet der besondere Vorbehalt eher die Ausnahme.
Zur Unterscheidung beider Vorbehalte kommt der Wortwahl des erklärten Vorbehaltes eine entscheidende Bedeutung zu.
Bei der Formulierung „Unter Vorbehalt der Prüfung“ handelt es sich um einen einfachen Vorbehalt, d. h. es soll nur die Wirkung des § 814 BGB ausgeschlossen werden, aber es ist Erfüllung eingetreten.
Dagegen bewirkt die Formulierung „Unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung“ keine Erfüllung."