wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • ob eine RWA notwendig ist, den Unterhaltspflichtigen "einzuschränken" ist aus meiner Sicht nicht der entscheidende Aspekt, sondern das Wissen des Unterhaltspflichtigen, das Elternteil ist "bedürftig", kann also seinen Lebensunterhalt nicht mehr alleine bestreiten


    diese Kenntnis könnte zu einer finanziellen Einschränkung führen, so meine Sicht

    mit der neuen Regelung wird ja "Neuland" betreten, wie sich dies im Einzelnen auswirken wird .... ?

  • zur Fragestellung Auskunft war die bisherige Regelung in § 43 SGB XII (Grundsicherung) folgendermaßen:


    "Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert."

    damit war aus meiner Sicht klargestellt, nur der der vermeintliche Unterhaltspflichtige hat zur Prüfung der 100.000 € Grenze begrenzt Auskunft zu geben, der § 117 SGB XII ist nicht einzusetzen

    siehe auch Urteil des BGH vom 08.07.2015, AZ: XII ZB 56/14

    "Der in § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB XII normierte Auskunftsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen die unterhaltspflichtigen Kinder und Eltern richtet sich in persönlicher Hinsicht nur gegen diejenigen Unterhaltspflichtigen, für deren Person der Grundsicherungsträger bereits hinreichende Anhaltspunkte für ein den Grenzbetrag von 100.000 € erreichendes Einkommen darlegen kann (vgl. Buchner in Oestreicher SGB II/SGB XII [Stand: Oktober 2013] § 43 SGB XII Rn. 14). § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB XII verdrängt in seinem Anwendungsbereich den allgemeinen sozialhilferechtlichen Auskunftsanspruch aus § 117 SGB XII"



    die Gesetzesänderung ab 01.01.2020 beinhaltet jedoch etwas anderes, nämlich die Einführung des § 117 SGB XII, aus der Gesetzesvorlage zur Änderung des § 94 SGB XII:

    "Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist §117 anzuwenden."


    Gleichfalls steht in der Gesetzesvorlage folgende Anmerkung dazu:

    "Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit § 43
    Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer Übernahme dieses Normteils in §94 Absatz1a Satz5 ein Verweis auf §117. Der Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben
    "


    Für mich ist eine Änderung der bestehenden Rechtslage erfolgt, denn der § 117 SGB XII umfasst auch die Auskunftspflicht des Ehepartners, und das wäre neu


    wie sich Sozialämter zukünftig verhalten werden, ob sie also auch Auskunft vom Ehepartner bei der Prüfung der Grenze verlangen, dürfte spannend werden




  • ob sie also auch Auskunft vom Ehepartner bei der Prüfung der Grenze verlangen

    Was soll das denn bringen? Es ist doch überall klar geschrieben, es geht um das Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

    Danach geht das Pendel in die eine oder andere Richtung.


    LG frase

  • Was soll das denn bringen? Es ist doch überall klar geschrieben, es geht um das Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

    was soll denn der Ehepartner machen, wenn ein entsprechendes Auskunftsersuchen kommt?

    auf welche rechtliche Grundlage kann sich der Ehepartner stützen .. ?

  • die Gesetzesänderung ab 01.01.2020 beinhaltet jedoch etwas anderes, nämlich die Einführung des § 117 SGB XII, aus der Gesetzesvorlage zur Änderung des § 94 SGB XII:

    "Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist §117 anzuwenden."

    mit der Nennung des Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII in § 94 SGB XII hat der Gesetzgeber aus meiner Sicht einen Fehler gemacht, dies werden die Sozialämter zu nutzen wissen


    denn mit § 117 SGB XII gewinnt das Sozialamt mehr Möglichkeiten, als die blosse Abfrage bzgl. Einkünfte und Abzüge zur Prüfung der Grenze, auch die Durchsetzung der Auskunftspflicht wird für das Sozialamt damit erleichtert

  • mit der Nennung des Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII in § 94 SGB XII hat der Gesetzgeber aus meiner Sicht einen Fehler gemacht

    Das kann schon sein, aber es trifft doch erst zu, wenn die 100.00€ Grenze durch den Unterhaltspflichtigen überschritten ist.

    Vorher würde diese Auskunft keinen Sinn machen.

    Vermutlich wird sich das alles einspielen. Denn auch jetzt kann ja das Schwiegerkind, wenn direkt vom SHT aufgefordert, sich eigentlich nicht gegen die Auskunft wehren.


    LG frase

  • Das kann schon sein, aber es trifft doch erst zu, wenn die 100.00€ Grenze durch den Unterhaltspflichtigen überschritten ist.

    Vorher würde diese Auskunft keinen Sinn machen.

    Vermutlich wird sich das alles einspielen. Denn auch jetzt kann ja das Schwiegerkind, wenn direkt vom SHT aufgefordert, sich eigentlich nicht gegen die Auskunft wehren.


    LG frase

    Wenn man den Gesetzesentwurf so wörtlich nimmt, dann würde es tatsächlich bedeuten, dass bereits bei hinreichende Anhaltspunkten für >100k direkt §117 zum Zuge käme (inkl. Auskunft über Vermögen auch des Ehepartners), nicht erst wenn die Grenze auch tatsächlich überschritten wurde. Allerdings bin ich ja kein Jurist, kann es also nur bedingt einschätzen.


    LG!

  • ob eine RWA notwendig ist, den Unterhaltspflichtigen "einzuschränken" ist aus meiner Sicht nicht der entscheidende Aspekt, sondern das Wissen des Unterhaltspflichtigen, das Elternteil ist "bedürftig", kann also seinen Lebensunterhalt nicht mehr alleine bestreiten


    diese Kenntnis könnte zu einer finanziellen Einschränkung führen, so meine Sicht

    Klingt (leider) schlüssig.


    Dann würde ich aber davon ausgehen, dass die RWA immer verschickt wird, evtl. sogar ohne dass hinreichende Hinweise auf Überschreitung der Grenze >100k vorliegen, um den potentiellen UHP bestmöglich festzunageln. Ob das in der Praxis auch so gemacht wird, weiß ich natürlich nicht.

  • Das würde nach meine Meinung dem Punkt 11 der FAQ zum Angehörigen Entlastungsgesetz wiedesprechen.


    https://www.bmas.de/DE/Themen/…en-entlastungsgesetz.html


    LG frase

    Ja? Ich sehe da keinen Widerspruch.


    Die RWA ist ja nur ein informatives Schreiben. Die Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen muss darin nicht zwingend enthalten sein (Quelle).


    Was also soll das Amt daran hindern, das RWA zu verschicken, auch wenn man unter der Einkommensgrenze 100k liegt?

  • das genannte Urteil steht im Zusammenhang mit Grundsicherung, und deren Regelungen werden 1:1 übernommen, auch der § 94 Abs. 5 (Rückübertragung) bleibt unverändert


    Das kann man so nun aber nicht mehr stehen lassen, oder?

    Siehe #282

  • Das kann schon sein, aber es trifft doch erst zu, wenn die 100.00€ Grenze durch den Unterhaltspflichtigen überschritten ist.

    Vorher würde diese Auskunft keinen Sinn machen.

    nein, denn die Prüfung fällt wegen § 117 SGB XII weg


    als Sachbearbeiter eines Sozialamts würde ich mich mir das Leben leicht machen


    Schreiben an den Unterhaltspflichtigen:


    Sehrt gehrter .....


    ich habe hinreichende Anhaltspunkte, sie liegen mit Ihrem Einkommen über 100.000 €,

    Ich begründe dies mit .......... bla bla

    Gemäß § 94 SGB Xii in Verbindung mit § 117 SGB XII sind sie verpflichtet mitr Auskunft zu erteilen ....


    Mit freundlichen Grüßen

  • Dann würde ich aber davon ausgehen, dass die RWA immer verschickt wird, evtl. sogar ohne dass hinreichende Hinweise auf Überschreitung der Grenze >100k vorliegen, um den potentiellen UHP bestmöglich festzunageln. Ob das in der Praxis auch so gemacht wird, weiß ich natürlich nicht.

    wenn ich der Sachbearbeiter wäre, .... dann bekommst du eine RWA mit Auskunftsersuchen

  • wenn ich der Sachbearbeiter wäre, .... dann bekommst du eine RWA mit Auskunftsersuchen

    Gibt es Urteile, dass die "Hinweise auf Überschreitung" nicht hinreichend waren? Oder anders gefragt, darf man die Auskunft verweigern, wenn die Begründung zu unkonkret ist?

  • Gibt es Urteile, dass die "Hinweise auf Überschreitung" nicht hinreichend waren? Oder anders gefragt, darf man die Auskunft verweigern, wenn die Begründung zu unkonkret ist?

    natürlich kann ein Unterhaltspflichtiger die Auskunft verweigern, insbesondere wenn er unter der Grenze kommt, nur


    ich würde es nicht machen, ich würde als Altfall im Dezember dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung schicken, insbesondere wenn ich bereits zahle, das die Zahlung ab Januar eingestellt wird

    Neufälle ab 01/2020 sollten nach Aufforderung zur Auskunft ebenfalls eine entsprechende Mitteilung machen und die Jahreslohnsteuerbescheinigung beilegen


    mein Vorschlag, dann hat der Unterhaltspflichtige Ruhe, wozu unnötige Auseinandersetzungen, meine Sicht

  • verlangt das Sozialamt im Jahr 2020 für das Jahr 2020 Auskunft gemäß § 117 SGB XII und der Unterhaltspflichtige liegt unter der Grenze, dann braucht der Ehepartner keine Auskunft geben, obwohl dies so im Gesetz steht, siehe § 117 SGB XII

    siehe auch § 117 SGB XII: "soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert",

    die Auskunft des Ehepartners erfordert das Buch jedoch nicht


    hier sollte die geforderte Auskunft verweigert werden, denn bei der Prüfung der 100.000 € Grenze zählt ausschließlich das Einkommen des vermeintlich Unterhaltspflichtigen

    im übrigen zählt auch nicht das Vermögen des Unterhaltspflichtigen


    erst wenn die Prüfung das Überschreiten der Grenze ergibt, ist der Ehepartner verpflichtet