Da wir uns hier schon 15 Seiten lang austauschen werde ich zur Übersichtlichkeit mal eine neues Thema eröffnen.
Wenn das Einkommen um die 100.000€ schwankt.
LG frase
Da wir uns hier schon 15 Seiten lang austauschen werde ich zur Übersichtlichkeit mal eine neues Thema eröffnen.
Wenn das Einkommen um die 100.000€ schwankt.
LG frase
aus Urteil des BSG vom 25.08.2004, AZ: B 12 KR 36/03 R
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, zur Ermittlung des Gesamteinkommens von den Einkünften der Klägerin oder ihres Ehemannes Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG), Kinderfreibeträge (§ 32 Abs 6 EStG) und Haushaltsfreibeträge (früher § 32 Abs 7 EStG) abzuziehen. Denn zur Bestimmung des Gesamteinkommens nehmen § 16 SGB IV und § 10 Abs 3 SGB V nicht auf das zu versteuernde Einkommen iS des § 2 Abs 5 Satz 1 EStG, nicht auf das Einkommen iS des § 2 Abs 4 EStG und auch nicht auf den Gesamtbetrag der Einkünfte iS des § 2 Abs 3 EStG Bezug. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Summe der Einkünfte vor Abzug der in § 2 Abs 3 bis 5 EStG genannten Abzugsposten.
der Termin zur Einführung der 100.000 € Grenze am 01.01.2020 rückt immer näher, da stellt sich die Frage,
muss ich etwas tun, wenn ja, was sollte ich veranlassen,
oder muss ich nichts tun
die Altfälle, also Unterhaltpflichtige die bereits freiwillig zahlen (es liegt kein Gerichtsurteil vor), bzw. nur fleißig Schriftsätze austauschen, sollten aus meiner Sicht das Sozialamt sicherheitshalber auf die Grenze aufmerksam machen
ich würde das Sozialamt im Dezember oder Anfang des Jahres darüber informieren, ich liege unter 100.000 € und entsprechende Informationen mitliefern (Jahreslohnsteuerbescheinigung), dann hab ich Ruhe
wer bereits bezahlt und unter der Grenze liegt, teilt zugleich mit, die Zahlung wird ab 01/2020 eingestellt
bei wem ein Urteil vorliegt, wird wohl eine Abänderungsklage einreichen müssen
die Neufälle, also Unterhaltspflichtige, die eine Rechtswahrungsanzeige ab 01/2020 erhalten, sollten gleichfalls das Sozialamt entsprechend informieren, das erspart u. U. langwierige Auseinandersetzungen bzgl. Auskunft
nichts tun kann zu negativen Überraschungen führen, denn Sozialämter werden in der Regel nicht von sich aktiv werden, das zeigen die Erfahrungen aus der Vergangenheit
die Altfälle, also Unterhaltpflichtige die bereits freiwillig zahlen (es liegt kein Gerichtsurteil vor), bzw. nur fleißig Schriftsätze austauschen, sollten aus meiner Sicht das Sozialamt sicherheitshalber auf die Grenze aufmerksam machen
In den FAQ (Punkt 11) zum Gestz steht, das man nichts machen muss.
Ich bin echt unsicher was nun die bessere Variante für mich ist.
Verstehe deine Argumente vollkommen, habe aber auch noch die Karte der Verwirkung in der Hand.
Die Vergangenheit wird doch eh nach den alten Regeln abgewickelt, also den "Schaden" so klein wie möglich halten, wenn eine Möglichkeit besteht.
Da ich ein gutes Stück von der magischen Grenze liege, mache ich mir um die Zukunft weniger Gedanken.
Das Amt hat vollständige Auskünfte von mir. Daraus wird klar ersichtlich, das ich die Grenze unterschreite.
Warum dann den möglicherweise "vergessenen Vorlagevermerk" selber aktivieren?
LG frase
In den FAQ (Punkt 11) zum Gestz steht, das man nichts machen muss.
ich halte diese Antwort für Beamten-Naivität, die Herrschaften haben ja keine persönlichen Erfahrungen mit den Sozialämtern gemacht
ich lag über 10 Jahre im Clinch, 3 Prozesse geführt, eins habe ich daraus gelernt, geh auf Nummer Sicher, gib den Herrschaften keine Möglichkeit, dir einen Strick daraus zu drehen
natürlich muss jeder wissen, was er macht, ist ja nur eine Empfehlung
Das Amt hat vollständige Auskünfte von mir. Daraus wird klar ersichtlich, das ich die Grenze unterschreite.
Warum dann den möglicherweise "vergessenen Vorlagevermerk" selber aktivieren?
die Entscheidung musst du selber treffen, wer weiß schon wie ein Sozialamt reagiert
wer weiß schon wie ein Sozialamt reagiert
Artikel 20 des Grundgesetzes verpflichtet auch die Sozialämter sich an Recht und Gesetz zu halten,
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
und tun sie das, nein
sie verstossen ständig gegen Recht und Gesetz
welche Wirkung hat eine Rechtswahrungsanzeige?
mit einer rechtswirksamen Rechtswahrungsanzeige zeigt das Sozialamt an, es wird Sozialhilfe geleistet, mit der Folge, der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Elternteils geht auf den Träger der Sozialhilfe über
zugleich entfaltet diese RWA die Funktion einer Mahnung, das bedeutet, das unterhaltspflichtige Kind ist nicht mehr frei in seinen finanziellen Dispositionen
was bedeutet dies, wenn ab 01.01.2020 die neue Grenze eingeführt?
aus dem Gesetzesentwurf zum Angehörigen-Entlastungsgesetz zu § 94 SGB XII:
"Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist §117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“
Kommt eine Rechtwahrungsanzeige erstmalig ab 01.01.2020 und kann die Vermutung nicht wiederlegt werden, die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen liegen unter 100.000 €, dann ist der Unterhaltspflichtige frei in seinen Dispositionen, denn die Rechtswahrungsanzeige entfaltet keine rechtliche Wirkung
dies gilt solange, bis eines Tages die Vermutung widerlegt wird
was ist mit den Altfällen, bei denen die Rechtswahrungsanzeige bereits vorliegt?
Fortsetzung folgt
was ist mit den Altfällen, bei denen die Rechtswahrungsanzeige bereits vorliegt?
selbstverständlich hält die Wirkung der Rechtswahrungsanzeige bis zum 31.12.2019 an, sofern keine "besonderen" Ereignisse die RWA unwirksam machen
zugleich entfaltet diese RWA die Funktion einer Mahnung, das bedeutet, das unterhaltspflichtige Kind ist nicht mehr frei in seinen finanziellen Dispositionen
was bedeutet dies für die Altfälle ab 01.01.2020?
kann die Vermutung seitens des Sozialamts nicht widerlegt werden, die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen liegen unter 100.000 €, dann ist der Übergang ausgeschlossen, die Mahnfunktion der Rechtswahrungsanzeige ist nichtig, der Unterhaltspflichtige ist ab 01/2020 wieder frei in seinen Dispositionen,
bis zum Zeitpunkt der Widerlegung der Vermutung
wie die Sozialämter ab 01/2020 reagieren werden, wird niemand vorhersagen können, da wird es wohl sehr unterschiedliche Reaktionen geben, in welcher Form auch immer
deswegen bleibe ich bei meiner Empfehlung, kurze Mitteilung an das Sozialamt, "der Unterhaltspflichtige liegt unter 100.000, (sofern dies der Fall ist)
die Zahlung wird ab 01.2020 eingestellt"
wie die Reaktion darauf ist, wird man sehen
die Mahnfunktion der Rechtswahrungsanzeige ist nichtig, der Unterhaltspflichtige ist ab 01/2020 wieder frei in seinen Dispositionen,
wie weit diese Freiheit geht, entzieht sich meiner Kenntnis, mir ist auch kein entsprechendes Urteil bekannt, wie betreten ja quasi "Neuland"
nach meinem Rechtsverständnis sollte es keine Einschränkung geben,
das bedeutet beispielsweise, vom Vollerwerb zu Teilzeit gehen, Kredite aufzunehmen, etc.
ob die Gerichte dies auch so sehen .... ?
wird später die Vermutung widerlegt, so sollten aus meiner Sicht die so getroffenen Dispositionen weiterhin Bestand haben, wie Dispositionen die vor einer Rechtswahrungsanzeige erfolgt sind
in einem Punkt bin ich mir sicher, die Sozialämter werden das neue Gesetz "weit" auslegen, die Unkenntnis von Unterhaltspflichtigen und Anwälten ausnutzen, erhebliche Verwirrung stiften
dazu wird auch folgender Satz beitragen, der in § 94 SGb XII neu eingefügt wird:
"Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten
der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist §117 anzuwenden."
In den FAQ (Punkt 11) zum Gestz steht, das man nichts machen muss
ich frage mich, was diese Antwort des BMAS faktisch bedeuten soll, aus meiner Sicht interpretationsbedürftig
eine schlüssige Antwort habe ich jedenfalls nicht
ich frage mich, was diese Antwort des BMAS faktisch bedeuten soll, aus meiner Sicht interpretationsbedürftig
eine schlüssige Antwort habe ich jedenfalls nicht
dazu folgendes Beispiel:
der Unterhaltspflichtige zahlt seit 2018 brav jeden Monat freiwillig (ohne Gerichtsurteil) 200 € an das Sozialamt
das BMAS sagt, der Unterhaltspflichtige muss nichts tun
die Folge des Nichtstun, der Dauerauftrag läuft fröhlich weiter auch im Jahr 2020
oder muss das Sozialamt etwas tun, dann stellt sich mir die Frage, was soll es tun?
und wenn das Sozialamt nichts macht, was dann?
die Folge des Nichtstun, der Dauerauftrag läuft fröhlich weiter auch im Jahr 2020
Unikat : vermutlich wird das Amt die Leute nicht anschreiben und darum bitten den Dauerauftrag zu stoppen
Da aber jeder, der von seinen hart erarbeiteten Einkünften etwas abgeben muss, seinen Kontobewegungen in Richtung Abfluss im Auge haben wird, sehe ich hier dann dringenden Handlundsbedarf. Da stimme ich dir vollkommen zu
LG frase
vermutlich wird das Amt die Leute nicht anschreiben und darum bitten den Dauerauftrag zu stoppen
Was wenn ich mich irre und das Amt tätig wird, weil ja der Geldzufluss nicht fiskalisch korrekt abgerechnet werden kann?
LG frase
vermutlich wird das Amt die Leute nicht anschreiben und darum bitten den Dauerauftrag zu stoppen
Da aber jeder, der von seinen hart erarbeiteten Einkünften etwas abgeben muss, seinen Kontobewegungen in Richtung Abfluss im Auge haben wird, sehe ich hier dann dringenden Handlundsbedarf. Da stimme ich dir vollkommen zu
deswegen sollte ein Unterhaltspflichtiger die von mir immer genannte Mitteilung machen
noch eine Anmerkung dazu,
wenn Unterhaltspflichtiger auch nach 01/2020 weiter zahlt und irgendwann die Rückzahlung verlangt, dann kann das Sozialamt dies verweigern, rechtliche Grundlagen dazu gibt es
Was wenn ich mich irre und das Amt tätig wird, weil ja der Geldzufluss nicht fiskalisch korrekt abgerechnet werden kann?
das Sozialamt nimmt erstmal jeden Cent an, es ist dann Sache des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu reagieren
noch eine Anmerkung dazu,
wenn Unterhaltspflichtiger auch nach 01/2020 weiter zahlt und irgendwann die Rückzahlung verlangt, dann kann das Sozialamt dies verweigern, rechtliche Grundlagen dazu gibt es
§ 814 BGB
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
§ 814 BGB
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
schon aus diesem Grund halte ich Nichtstun für sehr gefährlich
"Mist, ich hab nicht gewusst, das mein Gesamteingommen doch unter 100.000€ liegt.
Das habe ich erst erfahren, als ich meinen Einkommenssteuerbescheid erhalten habe.
Da hatte ich aber schon 10 Monate EU-gezahlt."
Nur eine theoretische Situation. Was bringt den dann der Zusatz: "Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung"
LG frase