RWA / Auskunftserteilung - Hohe Altersvorsorgerücklage - pers. Lebensgewohnheiten

  • Hallo Forum


    Dummerweise hat sich das SA daran erinnert, dass es mich auch noch gibt. Die erste RWA konnte ich abbügeln, weil man schon Auskunft gewünscht hatte, noch bevor das SA überhaupt einen Cent bezahlt hatte... Seit 1.2.2019 übernimmt das SA den Fehlbetrag von ca. 1200,00 mntl. Heim- und Pflegeaufwand für meine Mutter. Für den Zeitraum Juni 2018 bis 31.1.2019 steht noch ein Gerichtsurteil aus. Bezüglich der Berechnung des einsetzbaren Vermögens meiner Mutter gab es leider leichte Differenzen...


    Nun gut. Letzten Freitag kam die RWA erneut. Diesmal rechtssicher mit dem Hinweis, dass man seit Februar die oben aufgeführte Leistung erbringt und nun bei mir anklopft, ob ich denn nicht auch leistungsfähig wäre. Dieser Aufforderung werde ich "gerne" nachkommen und möchte nun formlos, aber geordnet nachvollziehbar (nach awis Vorlage) antworten.


    Was mir allerdings etwas Kopfzerbrechen macht, ist meine relativ hohe "Altersvorsorge". Ich war schon immer ein "Sparschwein" und habe mir innerhalb von 40 Jahren eine schöne Rücklage gebildet, die es mir ermöglichte eine ETW (inzwischen abbezahlt) und diverse Spar-, bzw. Anlagekonten / Depots vorsorglich für das Alter zu befüllen. Mir geht es hauptsächliche darum, nicht weil es der Staat gerne hätte, bis 67 zu buckeln, sondern deutlich früher aus dem Berufsleben auszuscheiden. Die Summe der Altersvorsorgekonten/Depots reicht jetzt nicht an das Schonvermögen heran (knapp 40 Jahre Arbeit, 5% vom Brutto, 4% Verzinsung), allerdings steht zu befürchten, dass das SA die hohen mntl. Sparbe- und verträge zukünftig anfechten wird, damit die Kohle in den Unterhalt fliesst.


    Ebenso steht zu befürchten, dass man mein Vorhaben torpedieren wird, sich geordnet aus dem Berufleben zurück zu ziehen. Tarifliche und andere Angebote meines Arbeitgebers habe ich schon

    eingeholt. Hierzu gehören Sabbatjahr und Arbeitszeitverkürzungen, bzw. Teilzeit. Wird man mir hier bzgl. der "Leistungsfähigkeit" einen Strick draus drehen, wenn ich jetzt nach einem Jahr deutlich weniger verdiene, was z.B. auch eine mögliche Unterhaltsleistung komplett nullifizieren könnte?


    Es gibt noch paar andere "Knackpunkte", aber die o.g. wären am Wichtigsten. Bei dem geplanten "100.000€" Gesetz wäre ich auch auf der "Gewinnerseite", aber das ist ja erstmal noch eine ganze Ecke entfernt... wenn es denn überhaupt so kommt.


    Grüße in die Runde


    ~Exo~

  • dass das SA die hohen mntl. Sparbe- und verträge zukünftig anfechten wird,

    die 5% Grenze hast du ja schon genannt, darüber hinaus wird kein Sozialamt weitere Abzüge zulassen, außer sie dienen einen unterhaltsrechtlich anzuerkennden Zweck, das dürfte dann jedoch vor Gericht landen, weil auch in so einem Fall das Sozialamt wohl nein sagt

  • Ebenso steht zu befürchten, dass man mein Vorhaben torpedieren wird, sich geordnet aus dem Berufleben zurück zu ziehen. Tarifliche und andere Angebote meines Arbeitgebers habe ich schon

    eingeholt. Hierzu gehören Sabbatjahr und Arbeitszeitverkürzungen, bzw. Teilzeit. Wird man mir hier bzgl. der "Leistungsfähigkeit" einen Strick draus drehen, wenn ich jetzt nach einem Jahr deutlich weniger verdiene, was z.B. auch eine mögliche Unterhaltsleistung komplett nullifizieren könnte?

    ein Sozialamt wird dies nicht akzeptieren, ob ein Gericht dies akzeptieren würde ...?


    es gibt zwar keine Erwerbsverpflichtung beim Elternunterhalt, jedoch ist eine Verkürzung von Arbeitszeiten und die damit verbundene geringere Leistungsfähigkeit nur in bestimmten Fällen unschädlich


    der angegeben Grund, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben dürfte schwer durchzusetzen sein, außer es gibt beispielsweise gesundheitliche Probleme

  • könntest du dazu mal etwas Näheres sagen?

    Gerne: Dazu muss ich allerdings dann noch klein wenig weiter ausholen: Es existiert(e) je eine Trauerfallvorsorge-VS für meinen Vater und Mutter (leider haben diese sich den Unsinn ohne mein Wissen irgendwann mal aufschwätzen lassen...), deren Wiederverkaufswert das SA als einsetzbares Vermögen zusätzlich zu einem kleinen Sparbuchbetrag aufrechnete. Die Zweckgebundenheit und der wirtschaftliche Verlust von rund 25% des Vertragswerts bei einem Verkauf interessierte dort erstmal niemanden.


    Für die noch vom Vater bewohnte Mietwohnung wurden damals als Kautionshinterlegung Genossenschaftsanteile (Wert rund 350,00€) erworben. Diese hatte das SA auch noch zum einsetzbaren Vermögen hinzugerechnet. Als könnte man diese ohne Wohnungskündigung verflüssigen...


    En top kam jeweils zu den "Stichtagen" Monats-erster ab und zu noch der berüchtigete Rentendoppler dazu... Die Rente wurde im Vormonat am 1. und letzten überwiesen und erschien dann zum "Stichtag" schon als zusätzliches Guthaben auf dem Konto.


    Mein Vater verstarb dann im November letzten Jahres. Der schon zuvor laut SA überschrittene Schonbetrag für Eheleute von 10k€ war plötzlich zu halbieren!


    Dass hier jetzt natürlich auch die Bestattungskosten + Wohnungsauflösung/Räumung und sonstige Dinge zu bezahlen waren, interessierte niemanden.


    Im Dezember fraßen dann die Beerdigung und Wohnungsräumung die Sterbeversichrung + rund 50% des vorhandenen "Vermögens" auf. Wichtig war dem SA jetzt nur, anhand der vorhandenen Sterbeversicherung meiner Mutter und eines kleinen Restbetrages auf dem Sparkonto zu beweisen, dass inkl. Rente immer noch mehr als 5000,00€ vorhanden sind :-)


    Ab Februar läuft die Witwenrente inzwischen direkt ans Heim, der Verkaufswert der VS + Spar-Guthaben übersteigt das Schonvermögen nicht mehr...


    Der komplette obige Vorfall wird demnächst irgendwann verhandelt werden. Der RA hatte wohl noch andere "Munition" gegen das SA für die Klageschrift gefunden. Von daher bin ich mal leicht positiv gestimmt. Allerdings weiß man ja nie, wie der Richter gerade tickt...


    Gruß

    ~Exo~

  • Die Zweckgebundenheit und der wirtschaftliche Verlust von rund 25% des Vertragswerts bei einem Verkauf interessierte dort erstmal niemanden.

    dies ist im Großen und Ganzen korrekt

    Mein Vater verstarb dann im November letzten Jahres. Der schon zuvor laut SA überschrittene Schonbetrag für Eheleute von 10k€ war plötzlich zu halbieren!

    auch das ist korrekt


    im übrigen ist ja bestimmt das sog. Sterbevierteljahr von der Rentenversicherung bezahlt worden, oder?

    Das „Sterbevierteljahr“ – Die drei Monate nach dem Sterbefall

    Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Kalendermonate, auch „Sterbevierteljahr“ genannt, erhalten Sie die Witwenrente in voller Höhe der Versichertenrente. Dieser erhöhte Rentenbetrag soll Ihnen den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtern. Während des „Sterbevierteljahres“ wird Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet.


    Dass hier jetzt natürlich auch die Bestattungskosten + Wohnungsauflösung/Räumung und sonstige Dinge zu bezahlen waren, interessierte niemanden.

    Nachlassverbindlichkeiten sind Angelegenheit der Erben, das könnte hier bedeuten, 50 % für die Mutter und 50 % für die Kinder

    Der komplette obige Vorfall wird demnächst irgendwann verhandelt werden. Der RA hatte wohl noch andere "Munition" gegen das SA für die Klageschrift gefunden.

    ich nehme an vor dem Sozialgericht

    Allerdings weiß man ja nie, wie der Richter gerade tickt...

    die Zielsetzung des Verfahrens ist mir unklar

  • ein Sozialamt wird dies nicht akzeptieren, ob ein Gericht dies akzeptieren würde ...?


    es gibt zwar keine Erwerbsverpflichtung beim Elternunterhalt, jedoch ist eine Verkürzung von Arbeitszeiten und die damit verbundene geringere Leistungsfähigkeit nur in bestimmten Fällen unschädlich


    der angegeben Grund, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben dürfte schwer durchzusetzen sein, außer es gibt beispielsweise gesundheitliche Probleme

    Ich denke jetzt nur mal leise vor mich hin:


    Nun, dann wird man mir "betriebsbedingt" Kurzarbeit anbieten oder ich bekomme einen Burn-Out... Oder werde auf Anraten des Arztes weniger arbeiten müssen... Ich finde da eine Lösung...


    Ich habe eh das Gefühl, es wird hier zu einem weiteren Streit vor Gericht kommen. Ich lasse mir meine zukünftige"Lebensplanung" jetzt nicht von "Dritten" vorschreiben...


    Gruß

    ~Exo~

  • Ich habe eh das Gefühl, es wird hier zu einem weiteren Streit vor Gericht kommen. Ich lasse mir meine zukünftige"Lebensplanung" jetzt nicht von "Dritten" vorschreiben...

    dann aber nüchtern und sachlich argumentieren, möglichst emotionsfrei

    die leisen Gedanken weisen in die richtige Richtung

  • die Zielsetzung des Verfahrens ist mir unklar


    Das SA verweigerte den Antrag auf Hilfe, den monatlichen Fehlbetrag zu dem Heimkosten meiner Mutter aufzubringen, weil nach deren Meinung in den jeweiligen Monaten Juni 2018 - Januar 2019 mehr "freies Vermögen" als die zulässigen Schonbeträge vorhanden gewesen sein sollen.


    Von daher sind jetzt noch rund 10.000€ Heimkosten ungedeckelt... Bei rund 1000€ vorhandenem freiem Vermögen...


    Durch die Milchmädchen-Rechnungs-Praktiken des SA kein Wunder...


    Gruß

    ~Exo~

  • Nachlassverbindlichkeiten sind Angelegenheit der Erben, das könnte hier bedeuten, 50 % für die Mutter und 50 % für die Kinder

    wenn die Mutter ihren Anteil an den Nachlassverbindlichkeiten gezahlt hat, dann mindert dies in keiner Weise ihre Einkommenssituation, das würde sonst bedeuten, das die Kinder für die Nachlassverbindlichkeiten der Mutter aufkommen müssten, so sieht es das Unterhaltsrecht vor

  • Das SA verweigerte den Antrag auf Hilfe, den monatlichen Fehlbetrag zu dem Heimkosten meiner Mutter aufzubringen, weil nach deren Meinung in den jeweiligen Monaten Juni 2018 - Januar 2019 mehr "freies Vermögen" als die zulässigen Schonbeträge vorhanden gewesen sein sollen.

    verstanden, in einigen Punkten gebe ich dem Sozialamt durchaus Recht


    wann wurde denn die Sterbeversicherung abgeschlossen?


    wenn sie bis zu 3 Monate vor Eintritt der Sozialhilfe abgeschlossen wurde, dann gilt sie als verwertbares Vermögen und ist daher nicht geschützt

  • dann aber nüchtern und sachlich argumentieren, möglichst emotionsfrei

    die leisen Gedanken weisen in die richtige Richtung


    Ja, natürlich. Ich verfalle jetzt auch nicht in Panik. Ich will mich auch nicht weigern meinen Obulus dazu zu geben. Ich habe jetzt schon so viele Urteile, Meinungen, Forenbeiträge zum Thema gelesen. Auch mit dem Anwalt habe ich etliche Stunden gefachsimpelt. Das ganze Thema ist eben wie ein großes, schwarzes Loch. Mit entsprechender Vorbereitung kann man es aber deutlich schrumpfen lassen. Trotz meiner ganzen Recherchen gibt es immer noch massig verschiedene Auslegungen und auch Urteile.


    Hier wird es langsam wirklich Zeit, dass es klare und transparente Vorgaben und einheitliche Gesetze gibt.


    Gruß

    ~Exo~

  • Hier wird es langsam wirklich Zeit, dass es klare und transparente Vorgaben und einheitliche Gesetze gibt.

    dies wird es nie geben, denn Elternunterhalt ist genauso ein Teil des Unterhaltsrecht wie Ehegatten- und Kindesunterhalt

    es ist Richterrecht und damit immer auslegungsbedürftig, vom Gesetzgeber so gewollt, und damit einzelfallbezogen

  • Der komplette obige Vorfall wird demnächst irgendwann verhandelt werden. Der RA hatte wohl noch andere "Munition" gegen das SA für die Klageschrift gefunden. Von daher bin ich mal leicht positiv gestimmt. Allerdings weiß man ja nie, wie der Richter gerade tickt...

    nach deinen bisherigen Ausführungen, siehe auch meine weiteren Erläuterungen, bin ich doch eher skeptisch

    kenne etliche Urteile zu dem genannten Thema

  • verstanden, in einigen Punkten gebe ich dem Sozialamt durchaus Recht


    wann wurde denn die Sterbeversicherung abgeschlossen?


    wenn sie bis zu 3 Monate vor Eintritt der Sozialhilfe abgeschlossen wurde, dann gilt sie als verwertbares Vermögen und ist daher nicht geschützt


    Die Verträge liefen bis dahin ca. 10 Jahre. Sie sind auch als Trauerfall-Vorsorge für eine Bestattung und nicht als Kapital-LV im Vertrag tituliert. Der Verkauf außerhalb der Zweckgebundenheit wäre ein wirtschaftlicher Totalschaden weil über 20% Verlust. Es gibt etliche Urteile, die dieses auch genauso bestätigt haben, dass diese Art Versicherung eben nicht dem unmittelbar verwertbaren Vermögen zugesprochen wird.


    Aber das soll das Gericht entscheiden...


    Gruß

    ~Exo~

  • dies wird es nie geben, denn Elternunterhalt ist genauso ein Teil des Unterhaltsrecht wie Ehegatten- und Kindesunterhalt

    es ist Richterrecht und damit immer auslegungsbedürftig, vom Gesetzgeber so gewollt, und damit einzelfallbezogen

    Ja, es wird natürlich immer ein Streitthema bleiben. Aber viele Dinge werden immer wieder neu angefasst und wieder und wieder verhandelt.

    Als hätten die Gerichte nicht eh schon genug zu tun...


    Dass die mögliche 100.000€ Grenze jetzt auch nicht der Weisheit letzter Schluss sein kann, ist mir auch klar... Aber zumindest für mich wäre es ein Schlussstrich! Außer ich bekäme urplötzlich eine 25% Gehaltserhöhung. ;-)

  • bis dahin werden die Unterhaltspflichtigen noch viel "Freude" haben, denn auch die Sozialämter bereiten sich auf Tag X vor


    Könnte ich nicht sowas wie "Beamter ehrenhalber" werden, oder vielleicht nen Monat unentgeldlich auf irgend einem Amt arbeiten...

    Hauptsache als "Beamter" dann in den Ruhestand geschickt.

    (grübel)


    OK, ich denke, alles bisher diskutiert. Andere Meinungen, Tipps und Tricks natürlich willkommen. Alles was in eine rechtliche "Grauzone" fällt, bitte nur per PM ;)