Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

  • bist du der Meinung, dass bei der "Bestimmung dieser Grenze" nach dem aktuellen Gesetzesentwurf der §117 SGB XII angewendet werden darf oder nicht?

    Zur Bestimmung der Grenze gibt es doch nach meiner Meinung nur eine Möglichkeit, den Einkommenssteuerbescheid des vermeindlich Unterhaltspflichtigen.


    Bei Eheleuten kann man ohne Probleme die Zahlen für den Partner schwärzen.


    Die Anwendung des §117 kann ja erst nach der Prüfung dieser Zahl zur Anwendung kommen, wenn der Betreffende über 100.00€ auf dem Bescheid hat.


    LG frase

  • Zur Bestimmung der Grenze gibt es doch nach meiner Meinung nur eine Möglichkeit, den Einkommenssteuerbescheid des vermeindlich Unterhaltspflichtigen.


    sehe ich im Prinzip auch so, sollte in den meisten Fällen so sein,

    eber wirklich "nur eine Möglichkeit" in 100% aller Fälle? das glaube ich nicht und so steht es nicht im Gesetzesentwurf





    Die Anwendung des §117 kann ja erst nach der Prüfung dieser Zahl zur Anwendung kommen, wenn der Betreffende über 100.00€ auf dem Bescheid hat.


    warum? steht es im Gesetzesentwurf oder worauf beziehst du dich?




    grüße,

    m

  • Es gibt doch eine Reihenfolge, erst Prüfung der 100.00€ Grenze, danach "Weichenstellung".


    Worauf will mich das Amt denn verklagen, wenn ich die 100.000€ nicht erreiche und daher vorher auch keine weiteren Auskünfte erteile?


    LG frase

  • Worauf will mich das Amt denn verklagen, wenn ich die 100.000€ nicht erreiche und daher vorher auch keine weiteren Auskünfte erteile?


    was machst du wenn das Amt genau wissen will wie du auf 99.999 Euro gekommen bist und weitere Unterlagen von dir fordert?

  • Nichts, ich habe ja die Grenze nicht überschritten. EU ist ausgeschlossen.

    Diese Zahl stammt ja nicht von mir, sondern von einer anderen Behörde.


    LG frase

  • Nichts, ich habe ja die Grenze nicht überschritten. EU ist ausgeschlossen.


    LG frase



    du bekommst eine Aufforderung des SHT ("Bescheid") weitere Unterlagen vorzulegen und du machst nichts ?

    das wäre keine gute Idee

  • du bekommst eine Aufforderung des SHT ("Bescheid") weitere Unterlagen vorzulegen und du machst nichts ?

    das wäre keine gute Idee


    so wird der Bescheid bestandskräftig bzw. dauerhaft rechtswirksam da er nicht fristgemäß angefochten wurde

  • Von welchem Bescheid sprichst du denn?

    Wir wissen doch noch garnicht ob die Ämter so verfahren (dürfen).

    Natürlich kann man darauf antworten und auf das geltende Gesetz verweisen.


    "Sehr geehrte Damen und Herren,


    durch die Vorlage meines Einkommenssteuerbescheides habe ich belegt, das meine Jahreseinkünfte unter 100.000€ liegen.

    Es liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Überschreitung des Jahreseinkommens vor und ein Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist somit ausgeschlossen.


    Mit Freundlichen Grüßen

    XYZ"


    LG frase

  • "Sehr geehrte Damen und Herren,


    durch die Vorlage meines Einkommenssteuerbescheides habe ich belegt, das meine Jahreseinkünfte unter 100.000€ liegen.

    Es liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Überschreitung des Jahreseinkommens vor und ein Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist somit ausgeschlossen.


    Mit Freundlichen Grüßen

    XYZ"

    Sehr geehrter Herr frase,


    vielen Dank für die Übersendung des Einkommensteuerbescheid, ob sie die Grenze über- oder unterschritten haben ist vom Einkommensteuerbescheid nicht abhängig.


    Mit freundlichen Grüßen

    ihr Sachbearbeiter vom Sozialamt

  • Ob das dann ein Gericht auch so sehen würde, werden wir ja sehen, wenn das Gesetzt kommt.

    die Gerichte rechnen so gemäß § 16 SGB IV


    "Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2)."


    und da § 16 SGB IV auch die Grundlage für die Zukunft ist, werden keine klarstellenden Urteile mehr benötigt, die grundsätzlichen Fragestellungen sind bereits geklärt,

    das selbstverständlich "der Teufel im Detail steckt" , wird es wie immer weitere Urteile zu Einzelfragen geben, denn jeder Fall ist ein Einzelfall

  • Von welchem Bescheid sprichst du denn?

    Wir wissen doch noch garnicht ob die Ämter so verfahren (dürfen).


    ja, das dürfen sie;

    ja, sie werden so verfahren können;

    wir wissen es bereits


    das Thema Bescheid/widerspruchsbescheid an den UHP in der Grundsicherung wurde im alten Forum schon durchgekaut, leider. leider ist diese alte Diskussion nicht mehr online




    "Sehr geehrte Damen und Herren,


    durch die Vorlage meines Einkommenssteuerbescheides habe ich belegt, das meine Jahreseinkünfte unter 100.000€ liegen.

    Es liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Überschreitung des Jahreseinkommens vor

    Da hast du meiner Meinung zwar Recht,

    ich bin mir aber echt nicht sicher ob unsere Meinung von den Gerichten ausreichend berücksichtigt wird. Sarkasmus richtig erkannt.



    Es fehlt halt ein höchstrichterliches Urteil oder OLG Richtlinie, dass Vorlage eines aktuellen Steuerbescheids in allen Fällen als Nachweis ausreicht.


    Stand heute: jeder UHP der die 100T Grenze "nachweisen" muss, sollte dem SHT nur den Steuerbescheid schicken, mehr nicht. Irrelevante Zahlen darf der UHP schwärzen.

    Wie es ab dem 1.1.2020 aussehen wird wissen wir nicht. Ich kann auch nicht ausschließen, dass die Referenten und die Sozialämter solche Beiträge wie hier lesen, was nicht unbedingt zu Gunsten der UHP sein muss. Leider sind wir nicht in der Lage deren Diskussionen auch mitverfolgen, da sie seit ca.10 Jahren ausschließlich auf geschlossenen Plattformen stattfinden

  • durch die Vorlage meines Einkommenssteuerbescheides habe ich belegt, das meine Jahreseinkünfte unter 100.000€ liegen.

    Es liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Überschreitung des Jahreseinkommens vor und ein Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist somit ausgeschlossen.

    welcher Unterhaltspflichtige kennt schon den Unterschied zwischen den steuerrechtlichen Einkünften ( Steuerbescheid) auf der einen Seite und die tatsächliche Berechnung der Einkünfte zur Prüfung der 100.000 € Grenze auf der anderen Seite,

    an dem Thema werden auch die Anwälte zu knabbern haben, denn die hatten damit in der Vergangenheit keine Erfahrungen machen können


    ich bin mal gespannt, wenn hier nächste Jahr nach Einführung der Grenze die entsprechenden Beiträge hereinflattern, da wirds so manche Überraschung geben

  • welcher Unterhaltspflichtige kennt schon den Unterschied zwischen den steuerrechtlichen Einkünften ( Steuerbescheid) auf der einen Seite und die tatsächliche Berechnung der Einkünfte zur Prüfung der 100.000 € Grenze auf der anderen Seite,

    Wer sich nicht darum kümmert, der muss auch mit dem Ergebnis leben.

    Oder wie awi so schön schreibt, "wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren"


    LG frase

  • Laut dem statistischen Bundesamt sind es mehr als eine halbe Million Menschen, die Grundsicherung im Alter bekommen. Die meisten von Ihnen leben nicht in "Einrichtungen" und bekommen keine zusätzlichen Hilfearten nach SGB wie "Hilfe zur Pflege" oder ähnliches




    und noch zu beachten:

    aus diesem Grund argumentieren manche Sozialämter jetzt schon, dass sie "gezwungen" wären die 100.000 Grenze zu überprüfen, da sie dem Bund verpflichtet seien eine solche Überprüfung durchzuführen

  • Meine Mutter hat 15 Jahre in Berlin GS bezogen und bekommt heute noch einen kleinenTeil GS, ich wurde nie überprüft.

    Erst mit dem Antrag auf Hilfe zur Pflege, weil die Kosten nicht gedeckt waren, flatterte die RWA ins Haus.

    Auch in Belin sind die Ämter total überlastet. Ich warte schon über 5 Monate auf eine Neuberechnung der Soizialhilfe für meine Mutter.

    Es gibt aber auch solche und solche Ämter, hängt auch vom Bezirk ab.


    LG frase

  • Meine Mutter hat 15 Jahre in Berlin GS bezogen und bekommt heute noch einen kleinenTeil GS, ich wurde nie überprüft.

    Erst mit dem Antrag auf Hilfe zur Pflege, weil die Kosten nicht gedeckt waren, flatterte die RWA ins Haus.

    Auch in Belin sind die Ämter total überlastet.




    ich denke, dass du nicht überprüft wurdest weil es in deinem Fall aus der Sicht des zuständigen SHT keine Anhaltspunkte vorliegen

    Zitat


    https://www.berlin.de/sen/sozi…grundsicherung-571914.php


    Als Anhaltspunkte sind alle Umstände zu werten, die es nach der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens wahrscheinlich machen, dass ein jährliches Gesamteinkommen in dieser Höhe überschritten wird. Dazu gehört zum Beispiel der ausgeübte Beruf

    ich habe keinen Grund anzunehmen dass die Überlastung des SHT in diesem Fall eine entscheidende Rolle spielt