Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

  • Auch jetzt schon, nach der aktuellen Rechtslage und natürlich auch ab dem 1.1.2020 ist es für ein Gericht prinzipiell möglich einem UHP einen (deutlich) höheren Selbstbehalt zuzubilligen.

    Hallo Meg, das ist zwar durchaus möglich, wird aber immer im Einzelfall entschieden.

    Es geht hier im Prinzip um die Wahrung des bisher gelebten Lebensstandards.

    Da aber auch "nur" nur Hälfte des Betrages, der den Freibetrag (Selbstbehalt) übersteigt, einzusetzten ist, wird damit schon der Selbstbehalt indirekt und individuell angehoben.


    VG frase

  • das ist zwar durchaus möglich, wird aber immer im Einzelfall entschieden.

    welcher Anwalt wird einen Selbstbehalt von 5.000 € vor Gericht vortragen? und dazu noch erweiterte Abzugsmöglichkeiten?

    ein Anwalt, der einigermaßen bei Verstand ist, ,,,,,,


    welches Amtsgericht würde es wagen, diesen Antrag stattzugeben?

  • Hallo Meg, das ist zwar durchaus möglich, wird aber immer im Einzelfall entschieden.


    Hallo, :)

    das ist durchaus richtig




    Es geht hier im Prinzip um die Wahrung des bisher gelebten Lebensstandards.


    Im Prinzip ja, einverstanden. In der Realität eher weniger, aber das ist eine andere Diskussion.




    Jeder UHP, der aktuell mehr als 100T verdient und dem ein aus seiner Sicht zu geringer Selbstbehalt zugesprochen wird, kann und m.E. sollte sich dagegen wehren und sich dabei auch auf die Argumentation der derzeitigen Mitgliedern der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages stützen:

    #149 Schürmann,

    #95 Hauß

  • Ja, es wird wirklich interessant, wie die Betroffenen in Zukunft hier von den Gerichten beurteilt werden. Auch wenn der Gesetzgeber mit dem AEG eine Angleichung für fast die gesamte Sozialhilfe geschaffen hat, so bleiben genau die Fragen für sehr gut Verdiener ungeklärt. Sie werden praktisch mit dem Gesetz sogar noch benachteiligt.

    Normalerweise müssten diese UHP auch Post von den SHT bekommen, wenn z.B. mehrere UHP vorher den Unterhalt gemeinsam gestemmt hatten.

    Ist dann ein UHP über 100.000€ und seine bisherige Leistungsfähigkeit wurde nicht voll ausgenutzt, so wird er jetzt mehr zahlen müssen.

    Er hatte sich aber auf die bisherigen Zahlungen mit seinem Lebensstandart eingestellt und daher wird durch die Veränderung (Anhebung der Zahlung) auch einen Eingriff in die Lebensführung vorgenommen. Wie das ein Gericht bewertet, da bin ich ja mal gespannt.


    VG frase

  • Ja, es wird wirklich interessant, wie die Betroffenen in Zukunft hier von den Gerichten beurteilt werden. Auch wenn der Gesetzgeber mit dem AEG eine Angleichung für fast die gesamte Sozialhilfe geschaffen hat, so bleiben genau die Fragen für sehr gut Verdiener ungeklärt.

    mit der Aussage, kann ich nichts anfangen, denn


    - die Gesetzeslage ist eindeutig, daran gibt es nichts zu rütteln

    - die bisherigen Urteile bzgl Grundsicherung (100.000 € Grenze) sind auch eindeutig, daran gibt es nichts zu rütteln

    - die Selbstbehalte sind eindeutig, daran kann ein Anwalt nicht rütteln

    in diesem Zusammenhang möchte ich den Beibringungsgrundsatz in Erinnerung bringen,

    "Der Zivilprozess ist als Parteiprozess durch den Beibringungsgrundsatz gekennzeichnet, d.h. das Gericht muss bei der Entscheidungsfindung nur die von den Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachen berücksichtigen."

    im Klartext, ein Gericht kann nicht von sich aus etwas festlegen

  • Normalerweise müssten diese UHP auch Post von den SHT bekommen, wenn z.B. mehrere UHP vorher den Unterhalt gemeinsam gestemmt hatten.

    Ist dann ein UHP über 100.000€ und seine bisherige Leistungsfähigkeit wurde nicht voll ausgenutzt, so wird er jetzt mehr zahlen müssen.

    Er hatte sich aber auf die bisherigen Zahlungen mit seinem Lebensstandart eingestellt und daher wird durch die Veränderung (Anhebung der Zahlung) auch einen Eingriff in die Lebensführung vorgenommen.


    Das Thema Lebensstandard ist so kompliziert, dass wir es im Rahmen dieser Diskussion sicherlich nicht lösen können :) Es wäre evtl. einen separaten Thread wert.


    Ohne jetzt auf das Thema Geschwister zu kommen, denke ich dass ein UHP die Position vertreten kann, dass z.B. der Lebensstandard eines 103.000 Euro Brutto Verdieners nicht kleiner sein darf, als der eines 99.000 Verdieners.

  • Ohne jetzt auf das Thema Geschwister zu kommen, denke ich dass ein UHP die Position vertreten kann, dass z.B. der Lebensstandard eines 103.000 Euro Brutto Verdieners nicht kleiner sein darf, als der eines 99.000 Verdieners.

    und deswegen sollen die Gerichte

    die vom Gesetzgeber gewollte 100.000 € Grenze aushebeln?

    auf solches Ansinnen wird sich jedes Sozialamt totlachen


    jeder Anwalt kann ja vortragen was er möchte, insbesondere vor Gericht, eine Anhebung des Selbstbehalts auf 5.000 € und zusätzliche Großzügigkeit bei unterhaltsmindernden Positionen werden scheitern


    ich halte Meinungen in dieser Richtung für mehr als fahrlässig,

    hier werden Erwartungen erweckt, die in keinerlei Hinsicht haltbar sind

  • ein Gericht kann nicht von sich aus etwas festlegen

    natürlich nicht.


    Durch das AEG werden jetzt aber gut verdienende Geschwister schlechter gestellt.

    Sie müssen möglicherweise sogar Anteile der anderen Geschwister mittragen, wenn diese unter 100.000€ Einkünfte haben.

    Am Einkommen der "Gutverdiener" hat sich ja nichts verändert. Durch den Wegfall der anderen Geschwister steigt aber nun der Anteil an, wenn entsprechende Leistungsfähigkeit vorliegt. Das finde ich sehr ungerecht!


    VG frase

  • Durch das AEG werden jetzt aber gut verdienende Geschwister schlechter gestellt.

    Sie müssen möglicherweise sogar Anteile der anderen Geschwister mittragen, wenn diese unter 100.000€ Einkünfte haben.

    Am Einkommen der "Gutverdiener" hat sich ja nichts verändert. Durch den Wegfall der anderen Geschwister steigt aber nun der Anteil an, wenn entsprechende Leistungsfähigkeit vorliegt. Das finde ich sehr ungerecht!

    und da sind wir genau bei der Fragestellung von "Gerechtigkeit und Recht"

    der Gesetzgeber will das so, und das ist das Recht


    ob der Wille des Gesetzgebers "gerecht" ist, darüber haben Gerichte nicht zu urteilen, sie haben sich an das Recht zu halten

    das wird Rechtsstaat genannt, und auf diesem Gebiet bin ich ein glühender Verfechter

  • und das Recht gibt den Unterhaltspflichtigen, die über 100.000 € liegen, die Möglichkeit, den von den Sozialämtern geltend gemachten Unterhaltsanspruch anzugreifen, das ist eine intelligente Strategie,

    die Beschäftigung von imaginären Selbstbehalten ist in keiner Weise zielführend

  • ob der Wille des Gesetzgebers "gerecht" ist, darüber haben Gerichte nicht zu urteilen,

    welchen Sinn hat dann eine Verfassungsbeschwerde?


    Lass uns mal ein eigenes Thema dazu aufmachen.

    Du bist der Profi, ich bin auch ein Anhänger der Rechtsstaatlichkeit, bin aber ganauso ein Anhäger der Gerechtigkeit.


    VG frase

  • welchen Sinn hat dann eine Verfassungsbeschwerde?

    bevor eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht landen kann, müssen vorerst sämtliche Instanzenwege beschritten werden

    der 1. Schritt ist somit das Amtsgericht

  • Du bist der Profi, ich bin auch ein Anhänger der Rechtsstaatlichkeit, bin aber ganauso ein Anhäger der Gerechtigkeit.

    ich zitiere mal unseren alten Goethe:


    Zwei Seelen wohnen, ach! in meiner Brust,

    die eine will sich von der andern trennen:

    Die eine hält in derber Liebeslust

    sich an die Welt mit klammernden Organen;

    die andre hebt gewaltsam sich vom Dust

    zu den Gefilden hoher Ahnen.


  • und deswegen sollen die Gerichte

    die vom Gesetzgeber gewollte 100.000 € Grenze aushebeln?


    Von Aushebeln war nicht die Rede, zumindest unter #163 nicht, ich weiß nicht wie du auf "Aushebeln" kommst,

    es ging lediglich darum welcher Selbstbehalt gerechtfertigt sein kann

  • und es gab Ansätze es zu lösen.. hmm.. kann ich nicht sagen, es zu mindern, wie BGH XII ZB 56/14



    vermutlich deswegen meint Stiftung Warentest, dass auch ab dem 1.1.2020

    "Ein Gutverdiener muss nicht den Anteil von Geschwistern mittragen"

  • Durch das AEG werden jetzt aber gut verdienende Geschwister schlechter gestellt.

    Sie müssen möglicherweise sogar Anteile der anderen Geschwister mittragen, wenn diese unter 100.000€ Einkünfte haben.

    Am Einkommen der "Gutverdiener" hat sich ja nichts verändert. Durch den Wegfall der anderen Geschwister steigt aber nun der Anteil an, wenn entsprechende Leistungsfähigkeit vorliegt


    in dieser Konstellation würde/könnte/sollte sich der "Gutverdiener" auf unbillige Härte § 94 Abs. 3 SGB XII

    und unzulässige Rechtsausübung § 242 BGB

    berufen um sich zu wehren.

  • in dieser Konstellation würde/könnte/sollte sich der "Gutverdiener" auf unbillige Härte § 94 Abs. 3 SGB XII

    und unzulässige Rechtsausübung § 242 BGB

    wie wäre es denn mal mit Begründung, denn für die meisten Mitleser sind diese Gesetze eine große Unbekannte