das diese Aussage falsch ist, beweisen die Urteile der Sozialgerichte und der Zivilgerichte inkl. BGH
dann bleibst du halt bei deiner Meinung und die Juristen von Stiftung Warentest bei ihrer
das diese Aussage falsch ist, beweisen die Urteile der Sozialgerichte und der Zivilgerichte inkl. BGH
dann bleibst du halt bei deiner Meinung und die Juristen von Stiftung Warentest bei ihrer
und da sind wir genau bei der Fragestellung von "Gerechtigkeit und Recht"
der Gesetzgeber will das so, und das ist das Recht
ob der Wille des Gesetzgebers "gerecht" ist, darüber haben Gerichte nicht zu urteilen, sie haben sich an das Recht zu halten
das wird Rechtsstaat genannt, und auf diesem Gebiet bin ich ein glühender Verfechter
Ist nicht das ganze Prozedere zur Berechnung der Leistungsfähigkeit von den Gerichten über die Jahre ausdefiniert worden, und eben nicht durch den Gesetzgeber, angefangen mit der Düsseldorfer Tabelle?
Sind das nicht alles Regeln, die durch die Gerichte festgelegt wurden (ich mag mich irren)? Natürlich alles mit der Intention den Willen des Gesetzgebers umzusetzen, aber auch die Rechte der Unterhaltspflichtigen zu wahren.
Und was die Gerichte geschaffen haben, das können sie auch wieder ändern, wenn sich die Rahmenbedingungen geändert haben. Oder?
dann bleibst du halt bei deiner Meinung und die Juristen von Stiftung Warentest bei ihrer
wenn ich hier Beiträge einstelle bzw. einen Link, dann überprüfe ich diese vorher auf Richtigkeit, blindes Übernehmen ist nicht mein Ding
Sind das nicht alles Regeln, die durch die Gerichte festgelegt wurden (ich mag mich irren)? Natürlich alles mit der Intention den Willen des Gesetzgebers umzusetzen, aber auch die Rechte der Unterhaltspflichtigen zu wahren.
Und was die Gerichte geschaffen haben, das können sie auch wieder ändern, wenn sich die Rahmenbedingungen geändert haben. Oder?
meine Aussage bezog sich primär auf das neue Gesetz,
also die 100.000 € Grenze, und diese ist vom Gesetzgeber festgelegt
Gerichte habe nicht die Rechte von Unterhaltspflichtigen zu wahren, damit würden sie ihre Neutralitätspflicht verletzen
sondern entscheiden darüber, was jede Partei vorträgt, wird Beibringungsgrundsatz genannt,
wer die besseren Argumente vorträgt, gewinnt
siehe dazu § 138 ZPO
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
wenn ich hier Beiträge einstelle bzw. einen Link, dann überprüfe ich diese vorher auf Richtigkeit, blindes Übernehmen ist nicht mein Ding
Wenn das stimmt, dann ist es lobenswert. Das machst natürlich nicht nur du so, aber leider bei weitem nicht jeder
Alles anzeigenHeinrich Schürmann
VorsRiOLG a.D.
3. Dezember 2019
...die bisherigen Maßstäbe des Unterhaltsrechts sind Makulatur. Denn der Zweck des Gesetzes, Familien wirksam zu entlasten und den Familienfrieden zu wahren, darf nicht dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden, dass bei einem nur geringfügig höheren Einkommen ein geringerer Betrag für die eigene Lebensführung verbleibt, als einem Pflichtigen mit geringerem Einkommen zugestanden wird. Das Gesetz legt einen Bruttobetrag zugrunde, aus dem sehr unterschiedliche Nettoeinkommen folgen können. Der angemessene Eigenbedarf für einen Alleinstehenden dürfte jedoch nicht unter 4.500 Euro sinken – allerdings ohne dessen Verwendung im Regelfall zu überprüfen.
...
Wie sich die Rechtsprechung zu den wenigen verbliebenen Fällen des Elternunterhalts verhalten wird, lässt sich unter diesen weitreichenden Veränderungen nicht vorhersagen. Sicher ist aber, dass solche Veränderungen nicht in der Düsseldorfer Tabelle für 2020 berücksichtigt werden konnten und die Gesetzesänderungen im Angehörigen-Entlastungsgesetz die dort genannten Beträge überholt hat.
Und nun aus dem Text der Düsseldorfer Tabelle:
ZitatAlles anzeigenStand: 01.01.2020
...
D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E...
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.000 EUR (einschließlich 700
EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt
des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.600 EUR (einschließlich 600 EUR
Warmmiete). Der Selbstbehalt gegenüber den Eltern berücksichtigt die sich aus dem Gesetz zur Entlastung
unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (AngehörigenEntlastungsgesetz) möglicherweise ergebenden Änderungen nicht.
Jeder UHP, der aktuell mehr als 100T verdient und dem ein aus seiner Sicht zu geringer Selbstbehalt zugesprochen wird, kann und m.E. sollte sich dagegen wehren und sich dabei auch auf die Argumentation der derzeitigen Mitgliedern der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages stützen:
.. und natürlich auf die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2020 hinweisen in der es vermerkt ist, dass der Selbstbehalt gegenüber den Eltern die aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt.
Mit diesen Argumenten kann der UHP eine Erhöhung des Selbstbehaltes fordern. Ich gehe davon aus, dass die Ämter/Gerichte diese Argumente ab dem 1.1.2020 berücksichtigen werden.
ein Unterhaltspflichtiger wird vom Sozialamt für die Zeit vom 2018, 2019 und 2020 auf Unterhalt verklagt
es gibt keine Geschwister,
der Bruttoverdienst beträgt 140.000 € p.a.
mit welchem Argument soll der Anwalt vor dem Amtsgericht einen Selbstbehalt von 5.000 € begründen?
die passende Frage dazu:
wird dieser Unterhaltspflichtige durch die Einführung der 100.000 € Grenze, geltend ab 2020,
in irgendeinerweise benachteiligt, gibt es eine Form von Ungleichheit, ...... ?
Nach meinem Empfinden drehten sich die Diskussionen bis jetzt eher um die potenziellen Unterhaltspflichtige, die 110T verdienen als 140.
Argumente wurden schon benannt, auch wenn sie nicht bis zum Ende ausgearbeitet wurden, wie z.B. beim Thema Altersvorsorgerückstellungen, Unterschiede zwischen Beamten/Selbständigen/Angestellten/Rentnern usw. usw.
.. die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2020 hinweisen in der es vermerkt ist, dass der Selbstbehalt gegenüber den Eltern die aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt.
Mit diesen Argumenten kann der UHP eine Erhöhung des Selbstbehaltes fordern. Ich gehe davon aus, dass die Ämter/Gerichte diese Argumente ab dem 1.1.2020 berücksichtigen werden.
Tja, wie fast zu erwarten gewesen,
sieht es für mich so aus, dass unterschiedliche Gerichte die Lage unterschiedlich beurteilen
ZitatAlles anzeigenUnterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main
Stand: 01.01.2020
21.3 Angemessener Selbstbehalt
...
21.3.3 beim Elternunterhalt
Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 2.000 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. In diesem Mindestbetrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 € (580 € Kaltmiete, 120 € Nebenkosten und Heizung) enthalten. Der Elternselbstbehalt berücksichtigt die sich aus dem Angehörigenentlastungsgesetz möglicherweise ergebenden Veränderungen nicht.
ZitatAlles anzeigenUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
(SüdL)
Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg,
Stuttgart und Zweibrücken
Stand 1.1.2020
21. Selbstbehalt
...
21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 2.000 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 700 € enthalten. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten
Einkommens anrechnungsfrei, bei Vorteilen aus dem Zusammenleben in der Regel 45 % des diesen
Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens.
Alles anzeigenwer sich einen Überblick darüber verschaffen möchte, was nach dem §16 SGB IV zum relevanten "Gesamteinkommen" zählen kann und was nicht,
kann sich die Rundschreiben der Krankenkassen anschauen
...
...
https://www.vdek.com/vertragsp…teinkommen_12.06.2019.pdf (aktuell)
ob die gleichen Regelungen beim Elternunterhalt gelten kann man momentan nur mutmaßen
und es gibt auch folgende (vielleicht etwas plumpe ?) Kommentare wie
ZitatAlles anzeigenProfessor Dr. Ulrich-Arthur Birk Universität Bamberg
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr...
Rückkehr in die gesetzliche
Krankenversicherung im Jahre 2015
...
Zum Gesamteinkommen zählen nach § 16 SGB IV alle Einkünfte
im Sinne des Einkommensteuerrechts, also Arbeitseinkommen, aber auch Mieteinnahmen und Zinseinnahmen
...
Die beste Möglichkeit der Reduzierung des Arbeitsentgelts unter die Pflichtversicherungsgrenze ohne Einkommensverluste ist der Abschluss einer
Wertguthabenvereinbarung gem. § 7b ff SGB IV, durch die das monatliche
Bruttoarbeitsentgelt unter die Pflichtversicherungsgrenze gedrückt wird. Ein
Wertguthaben, auch Zeitwertkonto oder Langzeitkonto genannt, hat das Ziel,
eine längerfristige sozialversicherungsrechtlich geschützte Freistellung zum Beispiel für Pflegezeit, Elternzeit, Vorruhestand oder Teilzeit aus dem Arbeitseinkommen zu finanzieren
Alles anzeigenDer Entwurf vom 12.06.2019 stellt die UHP schlechter dar, als bis jetzt, wenn die Eltern Grundsicherung bekommen,
und zwar bei der Auskunftserteilung.
Zur Zeit: die Auskunft wird nach §43 SGB XII erteilt:
- nur der UHP zur Auskunft verpflichtet, nicht sein Ehepartner, nicht sein Arbeitgeber; für eine Auskunft dürfte der aktuelle Steuerbescheid ausreichen
Nach dem Entwurf: die Auskunft wird nach §117 SGB XII erteilt:
- der UHP, sein Ehepartner und der Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet ??
- für eine Auskunft die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, wie es heute üblich ist ??
Oder soll etwa der §117 von den Ämtern/Gerichten in Zukunft anders gehandhabt werden?
"Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit
§ 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer Übernahme dieses Normteils in
§ 94 Absatz 1a Satz 5 ein Verweis auf § 117. Der Verweis auf § 117 erfolgt lediglich aus
Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen
sich daraus jedoch nicht ergeben."
Dieses Zitat aus dem Entwurf scheint mir fachlich nicht korrekt zu sein
hier noch Beispiele der Anfragen der Sozialämter an die Arbeitgeber
https://www.kreis-vg.de/media/…164_5203_1.PDF?1488271928
https://www.mainz-bingen.de/de…nkommensbescheinigung.pdf
es wurde bis jetzt nach dem §117 SGB XII ganz schön ordentlich abgefragt, über das Netto und das Brutto des Arbeitnehmers, der ja auch ein potenzieller UHP sein könnte
Alles anzeigenhier noch Beispiele der Anfragen der Sozialämter an die Arbeitgeber
https://www.kreis-vg.de/media/…164_5203_1.PDF?1488271928
https://www.mainz-bingen.de/de…nkommensbescheinigung.pdf
es wurde bis jetzt nach dem §117 SGB XII ganz schön ordentlich abgefragt, über das Netto und das Brutto des Arbeitnehmers, der ja auch ein potenzieller UHP sein könnte
Die Arbeitgeber neigen dazu solche Anfragen einfach ausfühlen und an den SHT zurückschicken, ohne eine größere Überprüfung wieso weshalb warum anzustellen
Die Arbeitgeber neigen dazu solche Anfragen einfach auszufüllen und an den SHT zurückschicken, ohne eine größere Überprüfung wieso weshalb warum anzustellen
(typo korrigiert )
Kommentar:
Jung, SGB XII § 117 Pflicht zur Auskunft
2.5 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Abs. 4)
(24.04.2018)
Der Begriff des Arbeitgebers i. S. d. § 117 ist weiter als der des Arbeitsrechts. Er setzt nicht die Wirksamkeit des Arbeitvertrages, sondern lediglich die faktische Gewährung eines Arbeitsverdiensts voraus und umfasst jede inländische natürliche oder juristische Person des Zivil- oder Privatrechts, die eine andere Person als Arbeitnehmer oder in einem öffentlich-rechtlichen Beamten- bzw. gleichgestellten Verhältnis gegen Entgelt beschäftigt. Gegenüber ausländischen Arbeitgebern ist die Norm nur dann anwendbar (und vollsteckbar), wenn diese über einen inländischen Sitz verfügen und das Arbeitsverhältnis deutschem Ortsrecht unterliegt. Die Auskunftspflicht besteht für Beschäftigungen auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Art und Dauer der Beschäftigung, Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst des bei dem Arbeitsgeber beschäftigten Hilfesuchenden oder Leistungsempfängers, Unterhaltspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie der/des Kostenersatzpflichtigen (hierzu Stier, ZfF 1967 S. 21). Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob mit den in Abs. 2 bezeichneten Personen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Name und Anschrift der Krankenkasse sind von der Auskunftspflicht jedoch nicht erfasst (BVerwG, NDV 1993 S. 346). Der Träger der Sozialhilfe hat bei seinen Anfragen darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschäftigte keinen vermeidbaren Nachteil erleidet. Ein solcher kann schon darin liegen, dass der Arbeitgeber durch die Anfrage des Trägers der Sozialhilfe den Eindruck ungeordneter Vermögensverhältnisse des Betroffenen gewinnt. Der Träger der Sozialhilfe muss daher sorgsam prüfen, wieweit die Anfrage die Interessen des Beschäftigten gefährdet, und hierauf Rücksicht nehmen (vgl. Stier, a. a. O.). Zunächst hat der Träger der Sozialhilfe zu versuchen, die Daten beim Betroffenen selbst zu erheben (§ 67a SGB X). Verletzt der Träger der Sozialhilfe diese Pflicht, kommt auch insoweit ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht.
Hallo Meg,
stellt sich nicht zuerst die Frage, ob man überhaupt eine Auskunft geben muss?
Es wird sich in der Zukunft zeigen, wie SHT die Vermutungsregel handhaben.
Bevor §117 zur Anwendung kommt, sollte der SHT schon Hinweise zur Überschreitung der 100.000€ Grenze haben, oder?
Ich sehe hier auch Alt- und Neufälle in einem anderen Licht.
Bei Altfällen hat der SHT ja bereits Erkenntnisse, die auf die Einkünfte schließen lassen.
Bei Anträgen ab 2020 natürlich nicht.
Worum es doch aber eigentlich geht, ist hier die Frage, ob es UHP gibt, die über der Grenze liegen aber dem SHT nicht bekannt werden?
Daher finde ich es auch eher korrekt, wenn die Auskunft zur Überprüfung der Grenze zu erteilen ist.
Hierzu sollte der EStB ja ausreichen. Die UHP können sich dann schon darauf einstellen und entsprechende Vorbereitungen treffen.
VG frase
Bevor §117 zur Anwendung kommt, sollte der SHT schon Hinweise zur Überschreitung der 100.000€ Grenze haben, oder?
Korrekt
Alles anzeigenwer sich einen Überblick darüber verschaffen möchte, was nach dem §16 SGB IV zum relevanten "Gesamteinkommen" zählen kann und was nicht,
kann sich die Rundschreiben der Krankenkassen anschauen
https://dokumen.tips/amp/docum…n-gkv-spitzenverband.html (alt, schlecht lesbar)
http://files.vogel.de/iww/iww/…rial/dokumente/092369.pdf (alt, gut lesbar)
https://www.vdek.com/vertragsp…teinkommen_12.06.2019.pdf (aktuell)
ob die gleichen Regelungen beim Elternunterhalt gelten kann man momentan nur mutmaßen
Alles anzeigenund es gibt auch folgende (vielleicht etwas plumpe ?) Kommentare wie
...
Die beste Möglichkeit der Reduzierung des Arbeitsentgelts unter die Pflichtversicherungsgrenze ohne Einkommensverluste ist der Abschluss einer
Wertguthabenvereinbarung gem. § 7b ff SGB IV, durch die das monatliche
Bruttoarbeitsentgelt unter die Pflichtversicherungsgrenze gedrückt wird. Ein
Wertguthaben, auch Zeitwertkonto oder Langzeitkonto genannt
...
weitere wichtige Punkte aus der "Anleitung der GKV über Gesamteinkommen" dürften sein
ZitatBei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf
das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.
Zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG sowie die normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ff. EStG abzugsfähig.
Gesamteinkommen
Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG und damit auch nicht zum Gesamteinkommen
dass beim Arbeitnehmer seine Werbungskosten das Brutto-Einkommen mindern ist eindeutig, wurde schon oft gesagt;
bei Vermietung/Verpachtung könnte das Thema Werbungskosten mehr Diskussionen zwischen UHP und SHT bereiten
ZitatSaldierung von Einkünften
Sofern ab dem 1. Januar 2004 mehrere Einkommensquellen unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen), sind die Summen der Einkünfte der einzelnen Einkunftsquellen zu ermitteln. Die
Summe der jeweiligen positiven Einkünfte ist danach durch negative Summen der Einkünfte
aus anderen Einkunftsarten zu mindern.
ZitatSonstige Einkünfte
Zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG gehören Einkünfte aus Leibrenten (vgl.
Ausführungen zu 2.1.4.1) , Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vgl. Ausführungen zu
2.1.4.2), Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Einkünfte aus Leistungen und
Einkünfte aus Abgeordnetenbezügen.
gut, der letzte Halbsatz (Abgeordnetenbezüge) dürfte für das Forum hier weniger relevant sein
bei Vermietung/Verpachtung könnte das Thema Werbungskosten mehr Diskussionen zwischen UHP und SHT bereiten
Hallo Meg,
meinst du nicht auch, wenn das Finanzamt diese Werbungskosten anerkennt, das es für den SHT auch gelten dürfte.
Schlussendlich werden ja die Gewinne(Verlusste) aus VuV in den Gesamteinkünften im EStB efasst.
VG frase
Alles anzeigenHallo Meg,
meinst du nicht auch, wenn das Finanzamt diese Werbungskosten anerkennt, das es für den SHT auch gelten dürfte.
Schlussendlich werden ja die Gewinne(Verlusste) aus VuV in den Gesamteinkünften im EStB efasst.
VG frase
sollte so sein
grüße,
m
http://files.vogel.de/iww/iww/…rial/dokumente/092369.pdf (alt, gut lesbar)
https://www.vdek.com/vertragsp…teinkommen_12.06.2019.pdf (aktuell)
ob die gleichen Regelungen beim Elternunterhalt gelten kann man momentan nur mutmaßen
ein weiterer Kommentar dazu
Haufe
"FF 02/2020, Das Angehörigen-Entlastungsgesetz / 2. Die 100.000 Euro-Grenze"
...
Bei den Kapitaleinkünften drohen Vollzugsdefizite. Aufgrund der Quellenbesteuerung sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr zu deklarieren (vgl. § 32d Abs. 3, 4 EStG). Die Finanzbehörden haben keine Informationen über deren Höhe; der Steuerbescheid weist in diesen Fällen eine zu geringe Summe der Einkünfte aus. Zur Feststellung des Gesamteinkommens sind Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzuzurechnen, soweit sie steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG) oder einem besonderen Tarif (§§ 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG) unterworfenen sind. Im Gegenzug sind als weiterer Aufwand die vom steuerfreien Teil der Kapitaleinkünfte nicht abziehbaren Beträge (§ 3c Abs. 2 EStG) abzusetzen (§ 2 Abs. 5a S. 1 EStG). Aufgrund der lückenhaften Steuerunterlagen kann in Zweifelsfällen auf eine Erträgnisaufstellung der kontoführenden Bank nicht verzichtet werden.
...
...
Unberücksichtigt bleiben dabei alle nicht der Einkommensteuer unterworfenen Einnahmen und sonstigen Bezüge:
▪ alle in § 3 EStG genannten steuerfreien Einnahmen,
▪ Kindergeld,
▪ der nicht der Besteuerung unterliegende Anteil von Renten (§ 19 Abs. 2 EStG),
▪ der innerhalb und außerhalb des Familienverbandes bezogene Unterhalt (§ 22 Abs. 1 S. 2 EStG),
▪ Pflegegelder bei der Betreuung von Angehörigen,
▪ steuerfreie Zuflüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG),
▪ ersparte Aufwendungen (insbesondere Wohneigentum),
▪ Schenkungen,
▪ Erbschaften.
Auf abweichende Regelungen in anderen Sozialgesetzen kann es nach dem Zweck des § 94 Abs. 1a SGB XII nicht ankommen