Alles anzeigenwer sich einen Überblick darüber verschaffen möchte, was nach dem §16 SGB IV zum relevanten "Gesamteinkommen" zählen kann und was nicht,
kann sich die Rundschreiben der Krankenkassen anschauen
https://dokumen.tips/amp/docum…n-gkv-spitzenverband.html (alt, schlecht lesbar)
http://files.vogel.de/iww/iww/…rial/dokumente/092369.pdf (alt, gut lesbar)
https://www.vdek.com/vertragsp…teinkommen_12.06.2019.pdf (aktuell)
ob die gleichen Regelungen beim Elternunterhalt gelten kann man momentan nur mutmaßen
auch GKV (SGB V) muss sich mit dem Thema "hinreichende Anhaltspunkte" beschäftigen, denen hat auch das Bundesrat in der Drucksache 375/18, Seite 22 schon nachhelfen müssen weil "hinreichende Anhaltspunkte" eben ein unbestimmter Begriff seien
ZitatAlles anzeigenGKV
Ergebnisniederschrift über die
Sitzung der Fachkonferenz Beiträge
am 20. November 2018
...
Laut Gesetzesbegründung sollen die
Krankenkassen den unbestimmten Rechtsbegriff „hinreichende Anhaltspunkte“ einheitlich
auslegen
...
Als Anhaltspunkte in diesem Sinne
kommen zunächst die Informationen in Frage, die der Krankenkasse durch Meldung Dritter
bekannt werden (z. B. Meldungen der Leistungsträger über die Hilfebedürftigkeit nach
SGB II). Darüber hinaus können als Anhaltspunkte in diesem Sinne auch die Aktivitäten des
Mitglieds angenommen werden, die den Anforderungen an die Nachweisführung nicht entsprechen (z. B. bestimmte Erklärungen des Mitglieds im Rahmen der Vollstreckung ohne
Abgabe des Einkommensfragebogens bei der Krankenkasse)
...
Mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „hinreichende Anhaltspunkte“ hat sich
der Gesetzgeber bewusst gegen eine abschließende Aufzählung fest umrissener Sachverhalte
auf der Tatbestandsseite der Rechtsnorm entschieden. Stattdessen soll die Regelung durch
die Verwaltungspraxis der Krankenkassen „mit Leben gefüllt“ werden, wodurch die Rechtsanwendung dieser Regelung einer gewissen Entwicklung unterworfen wird.
...
Die Anwendung des Begriffs „hinreichende Anhaltspunkte“ erfordert immer eine Einzelfallprüfung sowie eine Wertung und Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte