Alles anzeigenweitere wichtige Punkte aus der "Anleitung der GKV über Gesamteinkommen" dürften sein
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dass beim Arbeitnehmer seine Werbungskosten das Brutto-Einkommen mindern ist eindeutig, wurde schon oft gesagt;
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Ein weiterer Abzugsposten vom Brutto-Einkommen bei der Definition der 100.000 Euro Grenze können evtl. noch Kinderbetreuungskosten (Anlage Kind der Steuererklärung) sein.
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Dass Werbungskosten das Brutto-Gesamteinkommen nach §16 SGB IV mindern bestätigte auch das BSG
ZitatBSG, Urteil vom 22. 5. 2003 – B 12 KR 13/02 R
[10] 2. Unter dem Gesamteinkommen iS des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V ist das Gesamteinkommen des § 16 SGB IV zu verstehen. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts (Halbsatz 1). Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbsatz 2). Zur Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts zählen die Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei deren Ermittlung der Sparer-Freibetrag abzuziehen ist (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 5, § 20 Abs 4 EStG; vgl schon BSG SozR 3—2500 § 10 Nr 19 S 78 mit Nachweisen). Das gilt nunmehr auch für den Zugang zur Familienversicherung nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V.
[11] 3. Soweit die Rechtsprechung zum Gesamteinkommen früher zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, setzt der Senat sie für die Zeit ab 1995 nicht fort.
[12] a) Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Gesamteinkommen iS der Regelung über die Familienhilfe (bis Ende 1988 in § 205 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Reichsversicherungsordnung [RVO]) und iS der Nachfolgeregelung zur Familienversicherung (ab 1989 in § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V) seit der Geltung des § 16 SGB IV (ab Juli 1977) grundsätzlich steuerrechtlich bestimmt (BSGE 48, 206, 207/208 = SozR 2200 § 205 Nr 22 S 42; BSG SozR 2200 § 205 Nr 23 S 46 ff; BSG SozR 3—2500 § 10 Nr 19 S 76 ff). Ebenso ist es vorgegangen, soweit das Gesamteinkommen nach § 205 Abs 1 Satz 2 RVO (später § 10 Abs 3 Halbsatz 1 SGB V) für den Ausschluss der Kinder von der Familienhilfe (Familienversicherung) bedeutsam war, weil nur ein Elternteil der gesetzlichen Krankenversicherung angehörte (BSG SozR 2200 § 205 Nr 43, 45, 52; BSGE 62, 90 = SozR 2200 § 205 Nr 63). Nach dieser Rechtsprechung zum Gesamteinkommen waren Renten nicht mit dem Zahlbetrag, sondern nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen (BSGE 48, 206 = SozR 2200 § 205 Nr 22; BSG SozR 2200 § 205 Nr 23). Auch das Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung wurde für die Bestimmung des Gesamteinkommens nicht als Bruttoarbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV, sondern nach § 16 SGB IV in einer steuerlichen Betrachtungsweise zu Grunde gelegt und deshalb der Abzug von Werbungskosten zugelassen (BSGE 48, 206, 208/209 = SozR 2200 § 205 Nr 22 S 43 f; Nr 43 S 113/114; Nr 52 S 143 f; abweichend anscheinend BSG SozR 2200 § 205 Nr 23 S 49).