Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

  • es sollte euch doch bekannt sein, das Gerichte in ihren Urteilen gerne

    BT-Drucksachen zitieren, also auf die Begründungen des Gesetzgebers zurückgreifen

    aus der Drucksache:

    Insoweit wird bei circa einem Drittel der betroffenen Neufälle vermutet, dass diese einen Erfüllungsaufwand von ungefähr 30 Minuten benötigen, weil nur ein einfacher Gehalts-nachweis erforderlich ist, um das Einkommen nachzuweisen und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind.


    wenn der Gesetzgeber dies schon als ausreichend ansieht, dann ist ein Einkommensteuerbescheid doch wohl mehr als ausreichend

  • Au fein und dann noch das Steuerrecht, mir wird langsam klar, welchen Kuddelmuddel es geben wird.

    frase,


    du beantwortest doch hier jede Frage, für dich immer noch Kuddelmuddel?


    falls du noch Fragen haben solltest, ich beantworte sie gerne, ob dir meine Antworten gefallen


  • Ein Hinweis auf die BT-Drucksachen kann grundsätzlich hilfreich sein, wenn es um Argumentation dem SHT oder dem Gericht gegenüber geht.

    Allerdings falls du die Drucksache 19/13399 meinst, beziehen sich die "30 Minuten" und "einfacher Gehaltsnachweis" auf die alten Fälle, vor dem 1.1.2020 wo die Einkommensverhältnisse ein einfach einzustufen war. Keineswegs nimmt die 19/13399 an der Stelle Bezug zu den Nachweisen über das Einkommen ab dem 1.1.2020 bzw. wie sie zu erbringen sein werden und schon gar nicht steht da fest, dass ein solcher Nachweis nur durch einen Steuerbescheid aufzubringen ist. Ich rede jetzt natürlich nur über die Nachweise, ob 100T überschritten wurden oder nicht.

  • Bei Neufällen können die unterschiedlichen Fallkonstellationen einen sehr unterschiedlichen Erfüllungsaufwand beim Bürger auslösen. Die Spannbreite erstreckt sich von circa 30 Minuten bis zu ungefähr 6 Stunden pro Fall. Ein statistischer Mittelwert, der diese Schätzung stützt, ist nicht vorhanden. Insoweit wird bei circa einem Drittel der betroffenen Neufälle vermutet, dass diese einen Erfüllungsaufwand von ungefähr 30 Minuten benötigen, weil nur ein einfacher Gehalts-nachweis erforderlich ist, um das Einkommen nachzuweisen und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind. Da diese Nachweispflicht künftig entfällt, ergibt sich eine Entlastung von 30 Minuten im Einzelfall bei einem Drittel der Neufälle. Bei wiederum einem Drittel der Bürger ist mit ungefähr 3 Stunden Entlastung im Einzelfall zu rechnen, weil dort weitere Einkünfte aus Vermie-tung oder Verpachtung bestehen und gegebenenfalls noch weitere Einkünfte vorhanden sind, die mit einem Nach-weis zu belegen sind. Letztlich wird bei wiederum einem Drittel der Neufälle eine Entlastung im Einzelfall von circa 6 Stunden angenommen, weil in diesen Fällen zwei oder drei Beschäftigungsverhältnisse aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit vorliegen, zudem Einkommen aus Vermietung und Wertpapierhandel hinzu-kommen und gegebenenfalls weitere Einkünfte anzugeben sind. Für die circa 74 250 Neufälle jährlich entfällt ein Erfüllungsaufwand beim Bürger von rechnerisch circa 235 125 Stunden.


    bei mir steht Neufälle in der Drucksache

  • Bei Neufällen können die unterschiedlichen Fallkonstellationen einen sehr unterschiedlichen Erfüllungsaufwand beim Bürger auslösen. Die Spannbreite erstreckt sich von circa 30 Minuten bis zu ungefähr 6 Stunden pro Fall. Ein statistischer Mittelwert, der diese Schätzung stützt, ist nicht vorhanden. Insoweit wird bei circa einem Drittel der betroffenen Neufälle vermutet, dass diese einen Erfüllungsaufwand von ungefähr 30 Minuten benötigen, weil nur ein einfacher Gehalts-nachweis erforderlich ist, um das Einkommen nachzuweisen und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind. Da diese Nachweispflicht künftig entfällt, ergibt sich eine Entlastung von 30 Minuten im Einzelfall bei einem Drittel der Neufälle. Bei wiederum einem Drittel der Bürger ist mit ungefähr 3 Stunden Entlastung im Einzelfall zu rechnen, weil dort weitere Einkünfte aus Vermie-tung oder Verpachtung bestehen und gegebenenfalls noch weitere Einkünfte vorhanden sind, die mit einem Nach-weis zu belegen sind. Letztlich wird bei wiederum einem Drittel der Neufälle eine Entlastung im Einzelfall von circa 6 Stunden angenommen, weil in diesen Fällen zwei oder drei Beschäftigungsverhältnisse aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit vorliegen, zudem Einkommen aus Vermietung und Wertpapierhandel hinzu-kommen und gegebenenfalls weitere Einkünfte anzugeben sind. Für die circa 74 250 Neufälle jährlich entfällt ein Erfüllungsaufwand beim Bürger von rechnerisch circa 235 125 Stunden.


    bei mir steht Neufälle in der Drucksache


    auch hier - kein Wort darüber, dass ein Steuerbescheid ausreichen soll, um nachzuweisen dass man unter 100T liegt


    P.S.

    es ist mir bewusst, dass in der Praxis ein Steuerbescheid in den meisten Fällen ausreicht

  • ... was Negativevidenz genau bedeutet ...

    ich würde deine Position gerne besser verstehen wollen


    du meinst dass

    - ein potenzieller UHP bzw. seine Geschwister reicht den Steuerbescheid mit weniger als 100T einkommen beim SHT ein

    - der SHT sieht, dass das Einkommen unter 100T liegt, somit Negativevidenz vorhanden, keine weiteren Auskünfte seitens SHT möglich


    und dieses "Schema" soll in 100% aller Fälle funktionieren wo das Einkommen laut Steuerbescheid unter 100T liegt oder es wird nur in "eurem" Fall und ähnlich gelagerten Fällen so funktionieren?

    du beziehst dich jetzt mit Negativevidenz nur auf "Geschwister" oder auf den eigentlichen UHP (der mit "hinreichenden Anhaltspunkten") ?


    Grüße,

    m

  • Mit eurer "Strategie" - wenn der SHT dieser folgt - stehst du am Ende schlechter dar durch die fehlende Auskunft deiner Schwester.

    Wenn es zur Klage kommt, muss sie eh' alles offen legen.

    warum sollen die Geschwister, die unter 100.000 liegen, Auskunft erteilen?

    es geht um § 1606 BGB, das ist der Grund

    (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen


    und das möchte ein Sozialamt umsetzen, denn ansonsten besteht die Gefahr, das Sozialamt kann die Haftung nicht korrekt berechnen, und damit Schiffbruch erleiden


    in 117 SGB XII Auskunft steht folgender Passus

    (1) 1Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.


    erfordert das Buch, also das SGBXII, das meine Schwester Auskunft geben soll, damit das Sozialamt eine korrekte Quote ermitteln kann?

    natürlich nicht, und auch aus diesem Grund ist ein Auskunftsverlangen an meine Schwester rechtswidrig


  • Wenn man diese zwei Aussagen vergleicht, merkt man wo das Problem liegt

    Es liegt hauptsächlich darin, dass

    - "angemessener Eigenbedarf" nirgendwo genau definiert ist; auch wenn es Urteile vor dem 1.1.2020 gibt, die man deuten kann, ist es nicht gesagt, dass solche oder ähnliche Rechtsprechung fortgesetzt wird

    - es ist nicht klar, ob "angemessener Eigenbedarf" ab jetzt bundesweit von Gerichten angewandt wird; ich vermute, eher nicht


    Wenn man von einem UHP ausgeht, der sagen wir 110T Brutto im Jahr verdient, wird es nicht einfach für ihn sein einen "Eigenbedarf" von der Größenordnung 5000 Euro monatlich nachzuweisen, falls es das Ziel sein soll. Bei einem Einzelverdiener mit 3-4 Kindern und größeren laufenden Krediten wird es eher machbar sein. Wenn man aber von einem Doppelverdiener-Haushalt oder Single mit abbezahlter Immobilie ausgeht, da sehe ich 5000 Euro "Eigenbedarf" schwierig.

    Ich kann mir vorstellen, es wird auch Unterschiede zwischen den zukünftigen "Neufällen" und den "Altfällen" geben. Für die "Neuen" wird es tendenziell einfacher sein den Eigenbedarf falls gewünscht nachzuweisen, eine ausreichende Vorbereitungszeit vorausgesetzt.

  • Für die "Neuen" wird es tendenziell einfacher sein den Eigenbedarf falls gewünscht nachzuweisen, eine ausreichende Vorbereitungszeit vorausgesetzt.

    Ein wirklich wichtiger Gedanke, denn für "Neufälle" spielt auch noch die Vermutungsregel eine Rolle.

    Diese dürfte bei "Altfällen" ja relativ klar sein.

    Wir kennen ja schon Beispiele, wo bei Altfällen in Grenznähe, der Hinweis auf die weitere Auskunftsersuchen erfolgte.


    Gruß


    frase

  • für "Neufälle" spielt auch noch die Vermutungsregel eine Rolle.

    Diese dürfte bei "Altfällen" ja relativ klar sein.


    Das würde ich nicht so klar oder schwarz/weiß sehen, zumindest solange die "Vermutungsregel" nicht höchstrichterlich entschieden wird.

    Aber das ist ein anderes Thema.


    Grüße,

    m

  • "angemessener Eigenbedarf" nirgendwo genau definiert ist; auch wenn es Urteile vor dem 1.1.2020 gibt, die man deuten kann, ist es nicht gesagt, dass solche oder ähnliche Rechtsprechung fortgesetzt wird


    Beispiele solcher Urteile sind



    Diese Urteile haben u.A. gesagt, dass

    - nicht alle Versicherungen berücksichtigungsfähig sind, wenn es um angemessenen Eigenbedarf geht;

    - Altersvorsorgeaufwendungen nur bis zu einer gewissen Höhe berücksichtigungsfähig sind; (und es gab auch genug Urteile, die auch z.B. Tilgung der Kredite nicht unbegrenzt anerkannt haben)

    - der angemessene Eigenbedarf wird (war bis zum 1.1.2020 ?) zum Teil über Selbstbehalt definiert

  • Diese Urteile haben u.A. gesagt, dass

    - nicht alle Versicherungen berücksichtigungsfähig sind, wenn es um angemessenen Eigenbedarf geht;

    - Altersvorsorgeaufwendungen nur bis zu einer gewissen Höhe berücksichtigungsfähig sind; (und es gab auch genug Urteile, die auch z.B. Tilgung der Kredite nicht unbegrenzt anerkannt haben)

    - der angemessene Eigenbedarf wird (war bis zum 1.1.2020 ?) zum Teil über Selbstbehalt definiert



    was ich immer noch nicht einzuschätzen vermag ist folgende Aussage über die "Makulatur" :) (der bisherigen Rechtsprechung ?)

  • was ich immer noch nicht einzuschätzen vermag ist folgende Aussage über die "Makulatur" :) (der bisherigen Rechtsprechung ?)

    das ist doch ganz einfach, beim angemessenen Eigenbedarf spielen die Einzelheiten der unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine Rolle mehr, die wiederum auf Entscheidungen des BGH beruhen

  • ich bin ja bisher der Einzige, der hier im Forum konkret und sehr ausführlich das Thema "angemessener Eigenbedarf" beschrieben hat


    Gegenmeinung? leider Fehlanzeige, schade


    oder wird auf irgendwelche Erklärungen von Anwälten gewartet, die sich bisher ja nicht geäußert haben, auch schade

  • Hallo amadeus,

    ich bin ja bisher der Einzige, der hier im Forum konkret und sehr ausführlich das Thema "angemessener Eigenbedarf" beschrieben hat

    du hast hier in verschiedenen Themen dazu deine Meinung geäußert, danke dafür.

    Der Übersicht halber wäre dieser Sachverhalt ein eigenes Thema wert, das kannst du gerne eröffnen und deine Position dazu zusammenfassen.

    Hier sind bereits 16 Seiten zum Thema von Meg aus 6.2019 diskutiert und auch das Theme DT von unikat ist eigentlich nicht wirklich ein Thema zum "angemessenen Eigenbedarf". (meine Meinung)


    Gruß


    frase

  • das ist doch ganz einfach, beim angemessenen Eigenbedarf spielen die Einzelheiten der unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine Rolle mehr, die wiederum auf Entscheidungen des BGH beruhen

    das ist doch einfach, es ist stand jetzt eine Einzelmeinung ohne Beleg



    ich bin ja bisher der Einzige, der hier im Forum konkret und sehr ausführlich das Thema "angemessener Eigenbedarf" beschrieben hat

    kann ich nicht bestätigen, weil du den Begriff "angemessener Eigenbedarf" nicht klar (legal)definiert hast und die Quelle der Definition nicht angegeben hast

  • Hallo zusammen,


    habe folgende Erfahrung gemaht: Entweder du setzt Dich direkt mit dem Sozialamt in Verbindung.
    Bei einem Bruttogehalt > 100.000 habe ich es "geschafft" den zu Zahlenden Unterhalt auf 500€ runterzuhandeln....
    ... jedoch wurde auch für 2020 und 2021... einfach die Selbstbehalte 2000+1600 vum Sozialamt angesetzt.


    Wem das nicht gefällt, der kann sich anwaltlich Vertregen lassen. Der Anwalt schreibt dann dem Sozialamt, dass man
    die Zahlung verweigert und das Amt einen ja vor dem Familiengericht verklagen kann....
    Das kann aber ziemlich teuer werden und auch lange dauern... evtl. länger als der Vater/Mutter im Heim noch leben...


    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Anwälte "gerne" vor Gericht gehen.. und auch gerne 'ne Instanz höher ...


    Gruss und Alaaf

  • habe folgende Erfahrung gemaht: Entweder du setzt Dich direkt mit dem Sozialamt in Verbindung.
    Bei einem Bruttogehalt > 100.000 habe ich es "geschafft" den zu Zahlenden Unterhalt auf 500€ runterzuhandeln....
    ... jedoch wurde auch für 2020 und 2021... einfach die Selbstbehalte 2000+1600 vum Sozialamt angesetzt.

    in deinem Fall kann das Ergebnis nachvollziehbar erscheinen

    Thema Alaaf

    auch wenn ich die Einzelheiten nicht kenne und man "Selbstbehalte 2000+1600" für mehr als fragwürdig halten kann (und m.E. soll)


    Danke für die Rückmeldung! Es ist erstmal gut, dass du für dich mit dem Ergebnis leben kannst



    die Zahlung verweigert und das Amt einen ja vor dem Familiengericht verklagen kann....
    Das kann aber ziemlich teuer werden und auch lange dauern... evtl. länger als der Vater/Mutter im Heim noch leben...

    man sollte im Allgemeinen berücksichtigen, dass es ganz anders gelagerte Fälle gibt, z.B. der Vater/Mutter im Heim sehr lange leben oder gar nicht im Heim leben und Sozialhilfe/Grundsicherung bekommen


    Grüße,

    m