Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

  • diese Aussage finde ich schonmal sehr bemerkenswert.

    Leider folgen die Sozialämter aber dieser Auffassung oft nicht und arbeiten nach dem alten Schema.


    Na gut, was soll man da machen, eine Klarheit gibt es eben nicht... wurde schon oft hier besprochen.

    Stiftung Warentest schreibt dazu

    Zitat

    Führt die Einkommens­grenze nicht zu ungerechten Resultaten?

    Ja. Ein Kind, das ein jähr­liches Gesamt­einkommen von genau 100 000 Euro hat, muss keinen Unterhalt zahlen. Der Brutto­lohn entspricht bei Ledigen in Steuerklasse 1 einem Monats­netto­lohn von etwa 4 500 Euro, an die das Sozial­amt nicht heran­kommt. Ein Kind mit einem Gesamt­einkommen von 101 000 Euro wird jedoch zum Unterhalt heran­gezogen. Ist es ledig, steht ihm laut Düssel­dorfer Tabelle nur ein Mindest­selbst­behalt in Höhe von 2 000 Euro zu.


    Gudrun Doering-Striening, Fach­anwältin für Sozial- und Familien­recht aus Essen, hat Zweifel, ob das neue Recht mit dem Gebot aus Artikel 3 Grund­gesetz, wesentlich gleiche Fälle gleich zu behandeln, zu vereinbaren ist. Die Unter­halts­expertin ist für die Abschaffung des Eltern­unter­halts. Der ehemalige Familien­richter Wolf­ram Viefhues fordert in seiner Kommentierung des Unter­halts­rechts eine Anpassung des gerade erst auf 2000 Euro angestiegenen Mindest­selbst­behalts: „Denn der Zweck des Gesetzes [Angehörigen-Entlastungs­gesetz], Familien wirk­sam zu entlasten und den Familien­frieden zun wahren, darf nicht dadurch in sein Gegen­teil verkehrt werden, dass bei einem nur gering­fügigen höheren Einkommen ein geringerer Betrag für die eigene Lebens­führung verbleibt, als einem Pflichtigen mit geringerem Einkommen zugestanden wird.“ Es bleibt abzu­warten, welchen Selbst­behalt die Gerichte künftig bei Gutverdienern ansetzen.




    sind nur noch sehr wenige Fälle

    Das möchte ich anzweifeln, bzw. es ist eine Frage der Definition von "sehr wenige".

    Hier ein Beispiel mit Statistiken

    Auch wenn sich die Anzahl der Betroffenen UHP sagen wir mehr als halbiert hat, würde ich es nicht als "sehr wenige" bezeichnen


    Grüße,

    m

  • Hallo Meg, es ist ja nicht wirklich von Bedeutung, ob es viele oder wenige Fälle sind.

    Jeder Fall ist für mich ein Ungerechter, auch wenn es andere Meinungen dazu gibt, ist es eben meine Sichtweise.


    Man darf auch nicht vergessen, dass oft keine Sozialhilfe beantragt wird, weil gerade die "Durchleuchtung" der finanziellen Verhältnisse ein inakzeptabler Vorgang für viele Betroffene ist oder es moralisch für unvertretbar halten, dass der Staat für die ungedeckten Kosten aufkommen soll.


    Vergessen darf man auch nicht, dass es sich in deinem Beispiel nur um die Fälle handelt, die durch ihre bisherige Leistungsfähigkeit zu Kasse gebeten werden konnten. Wer vorher durch das Raster des Selbstbehaltes viel ist ja wohl nicht berücksichtigt.


    Gruß


    frase

  • ... Beispiel nur um die Fälle handelt, die durch ihre bisherige Leistungsfähigkeit zu Kasse gebeten werden konnten.


    Nein. Es steht doch im Artikel drin, dass es stetig neue Fälle dazu kommen:

    "Etwa 20 Fälle sind ihm zufolge trotz Angehörigen-Entlastungsgesetz in diesem Jahr auch schon neu hinzugekommen. Für zwei Familien pro Monat hieß das also wieder: Aufforderungen zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse wegen Elternunterhalt."

  • Die Höhe des Selbstbehalts wurde hier im Thread schon oft diskutiert,

    ein aktuelles Urteil sagt dazu nur soviel

    Zitat

    OLG Hamm Beschl. v. 16.9.2021 – 4 UF 143/19



    Den Familienselbstbehalt hat der Senat in Übereinstimmung mit den Hammer Leitlinien (Ziffer 22.3) für das Jahr 2014 mit 2.880,00 € und ab dem Jahr 2015 mit 3.240,00 € bemessen. Soweit der Antragsgegner geltend macht, in Anbetracht des Angehörigen-Entlastungs-Gesetzes und der darin getroffenen Wertungen sei auch für zurückliegende Unterhaltsbedarfszeiträume ein deutlich höherer Selbsthalt anzunehmen als in den Leitlinien abgebildet, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es kann dahinstehen, ob dies für die Zeit ab dem 01.01.2020 zu befürworten ist.


    Das Gericht schließt also nicht aus, dass ein höherer Selbstbehalt nach der aktuellen Rechtslage sinnvoll sein kann.




  • Wie die Sozialämter denken zeigt auch dieser Beitrag von Lammers/Duelmen (Beraterunternehmen einiger Sozialämter)

    Zitat

    Die Warnung des Städte- und Gemeindebundes, dass es zu einer beachtlichen Steigerung der Fallzahlen bei Wegfall des Hemmnisses „Unterhaltsprüfung“ kommen werde, gewinnt damit an Aktualität.


    Die Sozialämter sind gut beraten, wenn sie mit dieser finanziell bedeutsamen Vorprüfung und fachkundigen Recherche „sensibilisierte“ Mitarbeiter beauftragen, ob hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen oder nicht.


    „Anderenfalls ist zu befürchten, dass die Unterhaltspflicht faktisch abgeschafft ist

    Das ist also das was sie "befürchten" 🤔, na dann

  • Mögliche Abzugsposten vom Bruttoeinkommen wurden schon unter #253 dargestellt.

    Diese betreffen hauptsächlich abhängig Beschäftigte.



    Es gibt auch eine Übersicht für Selbständige.


    Boorberg Verlag

    11.05.2020

    Das Angehörigen-Entlastungsgesetz

    – Auswirkungen in der Praxis –

    von Martina Bress-Brandmaier und Dr. Torsten Gühlstorf


    Ob die 100 000 Euro- Grenze überschritten wird oder nicht, kann durch einen einfachen Blick auf den Einkommensteuerbescheid geklärt werden.


    Im Falle des abhängig, d. h. sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist dieses auch nicht weiter problematisch. Er kann sein zu versteuerndes Einkommen nur sehr eingeschränkt beeinflussen. Neben der Ausweitung berufsbedingter Aufwendungen kommt allenfalls noch ein Gehaltsverzicht bzw. eine Entgeltumwandlung in Betracht.


    Anders gestaltet sich dagegen die Situation beim selbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen. Dieser kann sein zu versteuerndes Einkommen relativ leicht steuern. Erkennt der selbstständig tätige Unterhaltspflichtige ge- gen Ende des Kalenderjahres, dass sein Einkommen die 100 000 Euro-Grenze überschreiten könnte, kann er entweder Ausgaben vorziehen (bspw. Waren, Arbeits- und Verbrauchsmaterial etc. im größeren Maße anschaffen) oder weitere Einnahmen vermeiden, indem er schlicht keine weiteren Rechnungen ausstellt.


    Besonders umfassend sind aber die Steuerungsmöglichkeiten, wenn der Unterhaltspflichtige alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie bspw. einer GmbH ist. Als Geschäftsführer bezieht der Unterhaltspflichtige hier zunächst eine monatliche Vergütung, die wie das Gehalt eines abhängig Beschäftigten nur eingeschränkt steuerbar ist. Als alleiniger Gesellschafter der GmbH steht ihm zusätzlich jedoch auch der Gewinn der GmbH zu. Unterhaltsrechtlich ist dieser Gewinn automatisch Einkommen. In der Ein- kommensteuer ist der Gewinn dagegen nur dann zu versteuerndes Einkommen, wenn die Gesellschaft be- schließt, den Gewinn auszuschütten. Entschließt sich der Unterhaltspflichtige als alleiniger Gesellschafter der GmbH, den Gewinn im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht auszuschütten, sondern auf das Folgejahr vorzutragen, entstehen keine einkommensteuerrechtlichen Einnah- men, so dass der Gewinn im Einkommensteuerbescheid folglich nicht auftaucht.


    Die Entscheidung, den Gewinn über mehrere Jahre hinweg vorzutragen, mag steuerlich im Einzelfall mit Nachteilen verbunden sein. Wenn der Unterhaltspflichtige es auf diesem Weg jedoch schafft, sein zu versteuern- des Einkommen auf unter 100 000 Euro zu halten, dürfe die Ersparnis beim Unterhalt allerdings deutlich überwiegen.


    Es ist zu erwarten, dass Unterhaltspflichtige von ihren steuerrechtlich vollkommen legalen – Steuerungsmöglichkeiten auch umfassend Gebrauch machen werden, so dass bei selbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze nur noch in ganz wenigen Fällen feststellbar sein wird, obwohl unterhaltsrechtlich eigentlich eine nicht unerhebliche Leistungsfähigkeit gegeben wäre.


    ...

    ...

    (und dann weitere Anmerkungen zu der aktuellen Rechtslage)


    Unklar ist ferner, unter welchen Voraussetzungen der Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 117 SGB XII entsteht. Nach dem Gesetzeswortlaut bedarf es hinreichender Anhaltspunkte im Einzelfall, ohne dass je- doch definiert wird, woher die Anhaltspunkte stammen dürfen. Relativ klar ist, dass sich die Anhaltpunkte aus der vom Leistungsberechtigten erteilten Auskunft oder daraus ergeben können, dass der Unterhaltspflichtige aufgrund bedeutender sozialer Stellung allgemein be- kannt ist (bspw. Vorstand eines DAX-Konzerns, bedeutender Politiker, etc.). Fraglich ist jedoch, ob der Sozialhilfeträger bzw. der dort tätige Mitarbeiter auch eigene Sonderkenntnisse verwerten darf, etwa, weil er den Unterhaltspflichtigen persönlich kennt. Fraglich ist auch, ob sich der Sozialhilfeträger allgemein zugänglicher Mittel (soziale Medien, Internetsuchmaschinen, etc.) bedienen darf, um sich etwaige Sonderkenntnisse zu verschaffen.


    Schließlich ist auch offen, ob der Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII nur gegenüber demjenigen besteht, bei dem sich entsprechende Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze ergeben, oder ob auch gegenüber weiteren, gleichrangig haftenden Unterhaltspflichtigen (Geschwister, anderes Elternteil) ein Auskunftsanspruch eröffnet wird.


    Letzteres wäre eigentlich zwingend notwendig, da der Sozialhilfeträger andernfalls den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen die Jahreseinkommensgrenze überschreitet, nie durch- setzen könnte. Sind mehrere gleichrangig haftende Unterhaltspflichtige vorhanden, bedarf es für einen schlüssigen Zahlungsantrag immer der Darlegung, ob und in welchem Umfang die anderen Unterhaltspflichtigen leistungsfähig sind und in welchem Umfang im Rahmen einer vorzunehmenden Quotierung der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige tatsächlich für den Bedarf haftet. Kann der Sozialhilfeträger von den anderen Unterhaltspflichtigen aber keine Information über deren wirtschaftliche Verhältnisse erlangen, ist die erforderliche Quotierung schlicht nicht möglich. Ein gerichtlicher Zahlungsantrag, der nur auf die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen abstellt, wäre als unschlüssig abzuweisen.

  • Hallo Meg,


    schönen zweiten Advent und vielen Dank für diese Beiträge.


    Zur Geschwisterquote hatte meine Abwältin eine klare Auffassung.

    Sie meinte, es beträfe das "Innenverhältnis der Unterhaltsschuldner".

    Die Haftung bleibt ja dem Grundsatz nach bestehen, kann eben nur nicht mehr durchgesetzt werden.

    Gerade unter Geschwistern ist das aber nicht so einfach.


    Das meint Haufe dazu:


    https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI10995264.html


    Ein anderes Beispiel wäre die "Neiddebatte".

    Zwei Geschwister mit sehr unterschiedlichen Einkommen und keinem guten Verhältnis könnten daher auch das vermögende Geschwisterteil indirekt zur Kasse bitten.

    Es reicht, wenn das Amt um Auskunft bittet und man dieser Bitte dann nachkommt, obwohl keine Rechtsgrundlage dafür vorhanden ist.


    Gruß


    frase

  • Darüber dass Steuerbescheid nicht immer ausreicht um zu entscheiden ob der potenzielle UHP über oder unter 100T Euro Bruttojahreseinkommen liegt wurde schon einiges geschrieben, ein Beispiel dafür (von Haufe) hatte ich schon mal gebracht.


    Ein anderes Beispiel. Angenommen, dem SHT ist ein Steuerbescheid des UHP bekannt in dem die Summe der Einkünfte 99.985,- Euro beträgt. In einem solchen etwas konstruiert wirkenden Fall würde ich vermuten, dass der SHT nach dem § 117 SGB XII weitere Belege vom UHP mit der Argumentation verlangen darf, dass der SHT überprüfen möchte ob die Summe der Einkünfte richtig berechnet wurde.

  • Darüber dass Steuerbescheid nicht immer ausreicht um zu entscheiden ob der potenzielle UHP über oder unter 100T Euro Bruttojahreseinkommen liegt wurde schon einiges geschrieben, ein Beispiel dafür (von Haufe) hatte ich schon mal gebracht.


    Ein anderes Beispiel. Angenommen, dem SHT ist ein Steuerbescheid des UHP bekannt in dem die Summe der Einkünfte 99.985,- Euro beträgt. In einem solchen etwas konstruiert wirkenden Fall würde ich vermuten, dass der SHT nach dem § 117 SGB XII weitere Belege vom UHP mit der Argumentation verlangen darf, dass der SHT überprüfen möchte ob die Summe der Einkünfte richtig berechnet wurde.



    ein vergleichsweise aktuelles Urteil, das sich mit dem Thema beschäftigt sagt noch folgendes dazu:

  • Guter Hinweis,


    ich habe es schon oft erlebt, dass der Steuerbescheid nicht endgültig beschieden wurde.

    Das macht mir immer Kopfschmerzen, denn es können ja auch Nachzahlungen auflaufen.


    Natürlich kann man so auch Einkünfte erstmal versehentlich nicht angeben.

    Dann bekommt man den Bescheid und man bemerkt den Fehler, lässt ihn korrigieren.

    Weitere Gedanken will ich hierzu nicht verschriften.


    Gruß


    frase

  • Nachdem das OLG Hamm sich mit dem Selbstbehalt nach der aktuellen Rechtslage auseinander gesetzt hat oder sich nicht auseinander setzen wollen, je nachdem wie man es sieht, gibt es auch eine Änderung in deren unterhaltsrechtlichen Leitlinien.



    In den Leitlinien vom letzten Jahr https://www.olg-hamm.nrw.de/in…er_Leitlinie/HLL_2021.pdf haben sie noch den Selbtbehalt beim Elternunterhalt in 21.3.3 erwähnt. Jetzt haben sie gemerkt, dass sie sich zu weit aus dem Fenster gelehnt haben und für 2022

    https://www.olg-hamm.nrw.de/in…er_Leitlinie/HLL_2022.pdf

    haben sie 21.3.3 in "Enkelunterhalt" umgewandelt und erwähnen Elternunterhalt-Selbstbehalt gar nicht mehr. Ich werte es mal als positives Zeichen. Die Unterhaltspflichtige sollen sich auf keinen Fall auf vergleichsweise niedrige Selbstbehalte um 2000 Euro einlassen !

  • Nehmen wir noch Köln dazu als Beispiel

  • Hallo Meg,


    Köln, 21.3.3, angemessener Eigenbedarf soll verbleiben.

    Die Gerichte bekommen vermutlich Arbeit.

    Es gilt also, wie schon oft diskutiert, eine Strategie zu entwickeln.


    Ob das dann auch ohne Rechtsbeistand fruchtet, wird wohl im Nebel bleiben.


    Ich teile auch deine Einschätzung, dass man den schnöden Zahlenwert nicht zustimmen sollte.


    Gruß


    frase

  • In Ergänzung, zu den Beiträgen #453 und #454 oben, hier noch weitere Beispiele. Es gibt mehrere OLGs, die den Selbstbehalt beim Elternunterhalt nicht explizit festsetzen. Das heißt die von den einigen SHT vertretene Meinung wie "der Selbstbehalt liegt bei 2000 Euro" ist stand heute falsch oder hat zumindest keine ausreichende rechtliche Rechtfertigung.


    ---


    Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland

    (SüdL)

    Stand 1.1.2022


    21.3.3 Selbstbehalt gegenüber Eltern

    Bei der Bemessung des Selbstbehalts gegenüber Eltern sind Zweck und Rechtsgedanken des

    Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der

    Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu

    beachten.





    Unterhaltsrechtliche Leitlinien

    des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

    (Stand: 01.01.2022)


    21.3.3 Gegenüber den Eltern ist dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Eigenbedarf zu belassen.

    Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur

    Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der

    Eingliederungshilfe (Angehörigen - Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember

    2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten






    Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Jena

    (LL-ThOLG 2022)

    Stand: 01.01.2022

    Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: Dem Unterhaltspflichtigen ist der

    angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und

    Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der

    Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.

    Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) zu beachten.



  • Die Leitlinien Stand 01.01.2022 zur Düsseldorfer Tabelle erwähnen unter Ziffer 21.3.3 allerdings noch die 2.000 Selbstbehalt:


    21.3.3
    Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle derzeit mindestens 2.000 €. Eine Erhöhung kommt insbesondere mit Rücksicht auf die Regelungen des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe in Betracht.

    Allerdings unterstützt der nachfolgende Satz die im Betrag #456 genannten Leitlinien.


    BG Hans

  • Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle derzeit mindestens 2.000 €


    was hat denn dieser Satz zu bedeuten, wenn die aktuelle DT die 2.000 Euro gar nicht mehr erwähnt


    Zitat

    https://www.olg-duesseldorf.nr…eldorfer-Tabelle-2022.pdf

    ...

    ...

    Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.


  • Ja, aus meiner Sicht passen hier die DT und die dazugehörige Leitlinie nicht zusammen.

    Hi. Dies wurde ja jüngst im Dezember 2022 mit den aktuellen Veröffentlichungen korrigiert:


    Leitlinie 21.3.3


    https://www.olg-duesseldorf.nr…Duesseldorfer-Tabelle.pdf


    Wegen des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt wird auf Anm. D I der Düsseldorfer Tabelle verwiesen.


    Tabelle D I


    https://www.olg-duesseldorf.nr…eldorfer-Tabelle-2023.pdf


    Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.

    Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Ent- lastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliede- rungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.