Alles anzeigenHallo Meg,
meine persönliche Meinung, es geht um meine Mutter, also gebe nur ich Auskunft. So ist es auch geschehen obwohl das Amt in dem Antrag auch die Auskünfte zu meiner Frau wollte.
Das Amt hat dann meine Frau extra angeschrieben, Sie wäre auch zur Auskunft verpflichtet, hat es aber nicht getan.
Das Amt hat dann nur für mich gerechnet, Berechnung wurde nicht akzeptiert, Ergebnis noch offen.
Wie sehe ich aber die mögliche Regelung in Zukunft, wenn das Gesetz so kommt.
Sollten Anhaltspunkte zur Überschreitung vorliegen, ist als erster Schritt die Bestimmung dieser Grenze anzugehen.
Das sollte nach meiner Meinung ganz klar über den Einkommenssteuerbescheid erfolgen können.
Da steht für jeden Steuerpflichtigen eine konkrete Zahl, die als Scharfrichter dann die Weichen stellt.
Sollte nun eine Überschreitung vorliegen, kommt der ganze bekannte "Rattenschwanz" nach §117 hinterher.
Vorher macht doch ein umfangreiches Auskunftsersuchen keinen Sinn.
LG frase
Falls die Mutter die Grundsicherung bekommt und die Auskunft nach dem §43 (5) SGB XII verlangt wird, hat der SHT keine rechtliche Möglichkeit die Auskunft von deiner Ehefrau zu verlangen.
Falls aber nach dem Gesetzesentwurf in Zukunft der §43 (5) abgeschafft wird und die Auskunft nach dem §117 SGB XII stattdessen immer angewandt wird, so steht es drin:
"Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert."