Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

  • Hi Alaaf?,


    Vielen lieben Dank für deine ausführlichen Ausführungen.


    Das gibt uns allen doch weitere Tipps und Anregungen wie wir im Fall der Fälle ggf. argumentieren können.


    VG Scrat

  • Hallo Alaaf,


    die Idee mit den Rücklagen für die Ausbildungszeit der Kinder finde ich spannend.

    Berücksichtigen sollte man dabei auch, wenn es wirklich zu einer längen Bildungskarriere kommt,

    dann werden ja auch weitere Unterhaltszahlungen an die Kinder anerkannt, so wie es ja auch jetzt schon sein sollte.

    Ab 18 sind dann beide Eltern Barunterhaltspflichtig und es wird nach dem Elterneinkommen quotiert.

    Hier hast du als Hauptverdiener natürlich auch einen höheren Satz zu leisten.

    Du hast anscheinend eine kulanten SB im Amt, da verstehe ich deine Strategie vollkommen.


    Gruß


    frase

  • Hi Alaaf, ?


    nochmals vielen Dank für deine ausführlichen Anmerkungen.


    Dein Ansatz mit der Bildungsrücklage für deine Kinder finde ich sehr gut.


    Für mich hat sich noch kurz die Frage zum Kindergeld gestellt.


    Du schreibst es ist nur zur Hälfte Einkommen iS. des Unterhaltes.


    Wie meinst Du das?


    Generell, oder nur den hälftigen Anteil der Dir zusteht und ist der andere hälftige Teil bei deiner Frau Einkommen?


    VG Scrat?

  • Hallo Scrat,


    bevor ich meine freundliche Sachbearbeiterin angerufen hatte, um all die Punkte zu bespechen, hatte ich ihr ne e-mail gemacht.


    In der mail hatte ich einfach ein Kapitel aus dem Buch "Elternunterhalt" vom Hauss gescannt, wo breit erklärt wird dass viele Sozialämter
    zu unrecht das ganze Kindergeld für Kinder unter 18 vun der Dü-Tabelle abziehen,.... das hat wohl "gewirkt" und es wurde mir nur das halbe KG abgezogen...


    Gruss Alaaf...

  • Hi Alaaf?,


    Vielen Dank für deine Antwort.


    Ich muss nun doch nochmals nachfragen.


    Es geht doch darum das im Rahmen der SB Berechnung der (zusätzliche) SB nach Düsseldorfer Tabelle für deine Kinder abgezogen wird; und von diesem SB deiner Kinder sodann das Kindergeld nur zur Hälfte abezogen wird - nicht vollständig; richtig?


    Habe ich das so richtig verstanden?


    VG Scrat?

  • Hi Alaaf,


    Danke für den Tipp, das werde ich machen.


    Kurze Frage, die SB für Kinder werden doch nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.


    Ich habe gerade gegoogelt und die „Unterhaltssätze“ bei Kindern richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter der Kinder.


    Ist dies die relevanten Tabelle auch für den Elternunterhalt?


    (Hier werden bspw. bei einem Nettoeinkommen und einem Kleinkind 0-5 Euro 591 als Unterhalt in der Tabelle 2020 angenommen, ist dies der relevante SB?)


    Falls dies die richtige Tabelle ist, wie wird das Nettoeinkommen für Zwecke des SB der Kinder ermittelt?


    Vielleicht könnt Ihr mir dies kurz beantworten.


    VG Scrat

  • Hallo Scrat,


    die Tabelle aus der Verbotenen Stadt (ich komme aus Köln) gilt sowohl für Kindes-Unterhalt nach Scheidung wie beim Thema Elternunterhalt.


    Wenn du googelst stellst du fest, dass ganz oben im PFD-Dokument aus DüDorf die Tabelle steht und ganz unten


    Anhang Tabelle Zahlbeträge. Dort wird jeweils das (hälftige) Kindergeld abgezogen.


    Da ich quasi "Alleinverdiener" bin, wurde als Netto einfach der Mittelwert der letzten 12 Monate (+13er) laut Lohnbescheinigung angegeben.


    wie gesagt, wenn dich das Thema so detailliert interessiert besorge dir das Buch "Elternunterhalt" vom Hauß in der 6. Auflage


    Enne schönne Jross us Kölle

    Alaaf.

  • Hi zusammen,


    Nun habe ich mir die DüDo Tabelle 2021 angeschaut.


    Bei einem Kind und Nettoeinkommen von 5101 würden dann nach Abzug des hälftigen KG 519,50 als Zahlbetrag gelten.


    Dies ist doch dann der zusätzliche SB der für das Kind zum Familien SB hinzugerechnet wird, richtig?


    Dieser gilt doch beim UHP in voller Höhe?


    Gilt er in gleicher Höhe beim Schwiegerkind? (Vater/Mutter des Kindes)


    (Oder wird er beim UHP nur zur Hälfte angesetzt?)


    VG Scrat?

  • Gilt er in gleicher Höhe beim Schwiegerkind? (Vater/Mutter des Kindes)

    Wie meinst du das, Schwiegerkind?

    Hat es der Partner mit in die Beziehung gebracht?

    Dies ist doch dann der zusätzliche SB der für das Kind zum Familien SB hinzugerechnet wird, richtig?

    Kindsunterhalt geht dem Elternunterhalt vor und ist vom Netto abzuziehen, vermindert also die Leistungsfähigkeit.


    Gruß


    frase

  • Hi Frase :-),


    vielen Dank für deine Antworten.


    Hinsichtlich der Berücksichtigung dieses SB / Zahlbetrages von EUR 519,50 meinte ich ob dieser bei der Unterhaltsberechnung vom UHP abgezogen wird - also deinen Ausführungen nach vom Netto, nicht im Rahmen des Familien SB von 3600, und zusätzlich noch vom Schwiegerkind.


    Bsp. wenn UHP und dessen Ehepartner (Schwiegerkind) gemeinsam ein Kind haben, wird dann für die Berechnung eines Unterhalts die EUR 519.50 vom Neto des UHP (!) UND vom Netto des Schwiegerkindes für Zwecke der Berechnung einer Leistungsfähigkeit abgezogen?


    (oder eben nur einmal bei UHP?)


    VG Scrat

  • Hi,


    ich weiß das wir das an anderer Stelle schön öfter diskutiert haben, aber mir ist das leider immer noch nicht ganz klar.


    In den Medien, in Aufsätzen, Kommentaren und Beiträgen zum Thema wird doch immer wieder von der Grenze in Höhe von 100 T€ "Bruttoeinkommen" gesprochen. Auch hier im Forum hatte sich ein User zuletzt dahingehend geäußert, dass er aufrund des AEG nicht mehr als 100 T€ Brutto verdienen möchte.


    Richtig ist aber doch, dass die Grenze von 100 T€ das steuerliche Einkommen meint, also in der Grafik von Alaaf das Feld "Jahreseinkommensgrenze überschritten", also NACH Abzug von Werbungskosten und nicht schon das erste Feld "Jahres-Bruttoeinkommen", richtig???


    Wenn ja, wird dann da nicht viel zu wenig darauf hingewiesen, auch hier im Forum?


    Viele Grüße und schon mal ein schönes Wochenende!

  • Wenn ja, wird dann da nicht viel zu wenig darauf hingewiesen, auch hier im Forum?

    Hier im Forum gibt es hunderte von Aussagen zu dem Thema der 100.000 € Grenze


    Brutto ./. Werbungskosten ./. Kinderfreibeträge = "Neues Brutto"

    liegt das neue Brutto über 100.000, dann Elternunterhalt, es gelten dann die unterhaltsrechtlichen Leitlinien, wie vor der Einführung des Angehörigen- Entlastungsgesetz

    unter dem "neuen Brutto", kein Elternunterhalt

    Genau diese Info brauchte ich.

    mir ist nicht klar, worin die Erkenntnis bei dieser Tabelle liegt?

    Tabellen dieser Art gibt es doch schon seit Jahren im Internet

  • Hallo in die Runde,


    klar gibt es die Tabellen schon länger und ob man das Teil von diesem Anbieter nutzt, kann ja jeder selber entscheiden.

    Es gibt immer noch viele UHP, die sich informieren wollen oder einfach nur mal eine Strategie planen.


    Zu der Tabelle habe ich aber eine Frage, Thema Altersvorsorge

    Hier steht in der entsprechenden Spalte die Zahl von 724,17€

    Der Betrag wird ja vom Excel-Programm anhand der Bruttosumme ermittelt.

    Ist dieser Betrag dann schon bei der Berechnung abgezogen oder muss man selbständig die Altersvorsorge (bis zu der bisher anerkannten Höhe) eintragen?


    Gruß


    Frase

  • Hallo zusammen,


    habe die Excel Tabelle (von http://www.anwaelte-du.de) hier gepostet um Scrat zu zeigen, wie sich der Kinderfreibetrag auf die Gesamtrechnung auswirkt..

    ganz einfach. --> deshalb keine Angabe von /. Werbungskosten ./. Kinderfreibeträgen :)


    Mir hat diese Tabelle super geholfen, die Rechnung vom Sozialamt auf den cent nachzurechnen und "rumzuspielen"...



    frase : das Excel Programm schlägt die Altersvorsorge vor ( 5% + 25% über Beitrafsbemessungsgrenze)
    --> der User muss aber noch selber eintragen, was er dan tatsächlich als Altersvorsorge betreibt...:thumbsup:.



    So, dann mal schöne Wochenende..


    Gruss

    Alaaf.

  • Hier im Forum gibt es hunderte von Aussagen zu dem Thema der 100.000 € Grenze


    Code
    1. Brutto ./. Werbungskosten ./. Kinderfreibeträge = "Neues Brutto"

    Hallo Amadeus, danke noch mal.


    Kurze Rückfrage bzw. Anmerkung noch.


    Du und Alaaf ihr schreibt "Kinderfreibeträge", in der Exceltabelle werden vom Brutto nach den Werbungskosten allerdings die möglichen Kinderbetreuungskosten abgezogen und nicht die steuerlichen festgeschriebenen Kinderfreibeträge (diese wären ja erheblich höher).


    Gruß cookie



  • habe die Excel Tabelle (von http://www.anwaelte-du.de) hier gepostet um Scrat zu zeigen, wie sich der Kinderfreibetrag auf die Gesamtrechnung auswirkt..

    ganz einfach. --> deshalb keine Angabe von /. Werbungskosten ./. Kinderfreibeträgen

    es ist ein Riesenunterschied, ob von steuerlichen Kinderfreibeträgen oder vom unterhaltsrechtlichen Kindesunterhalt die Rede ist

    auch entscheidend ist, ob die Berechnung auf Basis vom Selbstbehalt oder auf Basis des angemessenen Eigenbedarfs erfolgt,

    hier wird einiges durcheinander gewirbelt


    in der Tabelle wird vom Kindesunterhalt in Höhe von 519,50 ausgegangen,

    dies ist der Regelbetrag, wenn das Netto-Einkommen bis 5501 beträgt

    ist das Nettoeinkommen höher, dann ist die Tabelle nicht mehr anwendbar, wie das OLG Düsseldorf betont

    sondern es gilt folgendes

    Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 XII ZB 499/19 wird hingewiesen.


    wer sich die Mühe macht und das Urteil liest, wird feststellen, dann ist der Kindesunterhalt erheblich höher

  • es ist ein Riesenunterschied, ob von steuerlichen Kinderfreibeträgen oder vom unterhaltsrechtlichen Kindesunterhalt die Rede ist

    In diesem Zusammenhang verwundert es mich schon, das die Kinderbetreuungskosten vom zu berücksichtigen Brutto abgezogen werden können und dann der Unterhalt für die Kinder im Netto auch zu berücksichtigen ist.


    Wer also nur knapp über der Grenze liegt, der kann möglicherweise mit Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten die Grenze unterschreiten.

    Es macht also auch Sinn, Geld in die eigenen Kinder zu investieren, wenn dies steuerlich anerkannt wird.


    Man sollte auch beachten, das der Kindsunterhalt in Stufen mit dem Alter des Kindes steigt (im Beispiel geht es um 0-5 Jahre)


    Was den steuerlichen Kinderfreibetrag angeht, der müsste ja das Netto des UHP erhöhen, da ja wenige Steuern anfallen.


    Gruß


    frase