Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

  • In diesem Zusammenhang verwundert es mich schon, das die Kinderbetreuungskosten vom zu berücksichtigen Brutto abgezogen werden können und dann der Unterhalt für die Kinder im Netto auch zu berücksichtigen ist.


    Hi Frase, mich wundert der Abzug vom Brutto in dieser Berechnung auch, denn ich habe davon im Zusammenhang mit dem Thema EU noch nicht gehört. Das trotzdem der Unterhalt in der weiteren Berechnung auch noch zu berücksichtigen ist, finde ich aber plausibel. Die Kinderbetreungskosten können je nach Komune und Einkommen sehr unterschiedlich sein und auch bei einem Einkommen von 100 T€ brutto sehr sehr hoch ausfallen. Nicht selten sind hier 500 € im Monat fällig bei einem Kita U3 Kind. Dann ist für das Kind aber noch kein Kleidungsstück gekauft worden. Der Kindesunterhalt (nach D-Tabelle) berücksicht diese Betreuungskosten dann nicht oder nur bedingt.

  • Hallo cookie,


    es ist ja steuerlich leider so, das die Kinderbetreuungskosten gedeckelt sind und auch nur anteilig berücksichtigt werden.

    Trotzdem ist es für "Gutverdiener" nicht schlecht. Es bleibt die Frage ob der Höchsbetrag pro Kind oder die 2/3 dann abgezogen werden dürfen.


    Wenn ein "Profi" in der Materie einen solchen Rechner online auf seiner Homepage veröffentlicht, dann sollte das schon passen mit der Richtigkeit.


    Es geht hier ja um die erste Prüfstufe, ob über oder unter der Grenze.

    Daher bin ich auch etwas ratlos, wenn die Grenze trotzdem überschritten wird, wo werden dann die Kinderbetreuungskosten berücksichtigt?


    Hier kömmte der Ansatz von amadeus, über den angemessenen Eigenbedarf zu gehen, interssant sein.


    Gruß


    frase

  • es ist ja steuerlich leider so, das die Kinderbetreuungskosten gedeckelt sind und auch nur anteilig berücksichtigt werden.

    Trotzdem ist es für "Gutverdiener" nicht schlecht. Es bleibt die Frage ob der Höchsbetrag pro Kind oder die 2/3 dann abgezogen werden dürfen.

    Ihr denkt zu kompliziert, ist doch ganz einfach


    im ersten Schritt wird doch geprüft, ob die Grenze überschritten wird

    Brutto ./. Werbungskosten ./.Kinderbetreuungskosten


    Was offentsichlich nicht klar ist, es gibt entweder nur Kindergeld oder Kinderbetreuungskosten, nicht beides zusammen

    Folge, wenn Kindergeld, dann keine Betreuungskosten

    Hier kömmte der Ansatz von amadeus, über den angemessenen Eigenbedarf zu gehen, interssant sein.

    Das macht das Leben erheblich einfacher diesen Ansatz zu wählen, dies gilt für die Eltern und auch für die Kinder

  • es gibt entweder nur Kindergeld oder Kinderbetreuungskosten, nicht beides zusammen

    Es besteht nur der Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag.

    Das Finanzamt führt automatisch eine Gunstigerprüfung durch, so wird das bereits ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil verrechnet,

    der sich aus den Kinderfreibeträgen ergibt.


    Gruß


    frase

  • im ersten Schritt wird doch geprüft, ob die Grenze überschritten wird

    Brutto ./. Werbungskosten ./.Kinderbetreuungskosten


    Was offentsichlich nicht klar ist, es gibt entweder nur Kindergeld oder Kinderbetreuungskosten, nicht beides zusammen

    Folge, wenn Kindergeld, dann keine Betreuungskosten

    Hallo Amadeus, du verwechselst leider die ganze Zeit den steuerlichen Kinderfreibetrag mit den Kinderbetreuungskosten, die man steuerlich absetzen kann.

  • Im Prinzip sind es 4 verschiedene Dinge die hier Bestandteil der Diskussion geworden sind:


    Kinderfreibetrag: aus steuerlicher Sicht, dieser steht fest und ist fix


    Kinderbetreuungskosten: fallen für die Betreuung Anbindung können zu 2/3 mit maximal 4.000 Euro steuerlich abgesetzt werden


    Kindergeld: ist fix und steht fest


    Unterhalt für Kinder: DD Tabelle

  • wundert der Abzug vom Brutto in dieser Berechnung auch, denn ich habe davon im Zusammenhang mit dem Thema EU noch nicht gehört

    s. #232



    Nicht selten sind hier 500 € im Monat fällig bei einem Kita U3 Kind. Dann ist für das Kind aber noch kein Kleidungsstück gekauft worden. Der Kindesunterhalt (nach D-Tabelle) berücksicht diese Betreuungskosten dann nicht oder nur bedingt.

    Dass muss UHP Mehrbedarf für das Kind geltend machen. Mehrbedarf mindert die Leistungsfähigkeit des UHP


    Grüße,

    m

  • Hi, also für mich war diese Abzugsmöglichkeit in der EU 100 T€ Grenze gänzlich unbekannt. Das der Abzug steuerlich begrenzt ist, war mir bekannt. Da diese aber tatsächlich in voller Höhe (also ungedeckelt) beim Pflichtigen Elternteil anfallen, würde ich eine Deckelung in der Rechnung erstmal nicht akzeptieren, auch wenn es steuerlich so ist. Auch hier soll ja die Rechtmäßigkeit vom Bundesfinanzhof geprüft werden.

  • Es geht hier ja um die erste Prüfstufe, ob über oder unter der Grenze.

    Daher bin ich auch etwas ratlos, wenn die Grenze trotzdem überschritten wird, wo werden dann die Kinderbetreuungskosten berücksichtigt?

    Wenn du mit dem Ergebnis bzw. der errechneten Summe aus Stufe 1 weiter gehst in der Berechnung, dann brauchst du diese ja nicht erneut abziehen vom Ergebnis der Stufe 1.

  • Da diese aber tatsächlich in voller Höhe (also ungedeckelt) beim Pflichtigen Elternteil anfallen, würde ich eine Deckelung in der Rechnung erstmal nicht akzeptieren,

    Aus steuerlicher Sicht, muss das alles mit Rechnung, Vertrag und unbar nachgewiesen werden und zwar vom dem der die Kosten auch trägt.

    Das sollte man beachten.


    Gruß


    frase

  • Wenn du mit dem Ergebnis bzw. der errechneten Summe aus Stufe 1 weiter gehst in der Berechnung, dann brauchst du diese ja nicht erneut abziehen vom Ergebnis der Stufe 1.

    Wenn du durch den Abzug der Kinderbetreungskosten nicht unter die Grenze rutscht, dann wird der EU berechnet.

    Dass muss UHP Mehrbedarf für das Kind geltend machen. Mehrbedarf mindert die Leistungsfähigkeit des UHP

    So würde ich es auch sehen.


    Gruß


    frase

  • Das stimmt. Zumindest im ersten Jahr in dem solche Kosten in der Erklärung angesetzt werden schaut das Finanzamt erfahrungsgemäß aufmerksam hin und lässt sich auch Belege beibringen. In unserer Stadt sind die städtischen Betreuungskosten sehr hoch für höhere Einkommen. Leider ist es da kein Problem auf 6.000 Euro zu kommen im Jahr und das ist nicht mal die höchste Stufe. Für Einkommen ab 105 T€ werden monatlich bis zu 700 Euro fällig für die U3 Betreuung mit 42-45 Stunden. In anderen Städten ist die Betreuung teilweise kostenlos ...

  • Hi zusammen ?,


    Ich habe mir den Beschluss des BGH nach dem Hinweis von Amadeus angeschaut.


    Interessant ist daran, dass die DüDo Tabelle auch bei höheren Einkommen fortgeführt wird. Da die Tabelle degressiv ist kommen auch bei höheren Einkommen, höhere Unterhaltssätze für die Kinder heraus.


    Wenn der UHP und das Schwiegerkind ein gemeinsames Kind haben und beide Einkommen beziehen, kann doch ein relativ hoher Unterhalt und damit weniger Leistungsfähigkeit heraus kommen.


    VG Scrat

  • Es besteht nur der Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag.

    Das Finanzamt führt automatisch eine Gunstigerprüfung durch, so wird das bereits ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil verrechnet,

    der sich aus den Kinderfreibeträgen ergibt.


    Hallo Amadeus, du verwechselst leider die ganze Zeit den steuerlichen Kinderfreibetrag mit den Kinderbetreuungskosten, die man steuerlich absetzen kann.

    Für das Jahr 2021 beträgt der Kinderfreibetrag 5460 Euro (2730 Euro je Elternteil). Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen.

    Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, werden die Freibeträge für Kinder in den einzelnen Jahren mit folgender Gesamthöhe berücksichtigt:

    • 2020: 7812 Euro
    • 2021: 8388 Euro

    Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.


    Die Freibeträge für Kinder dienen dazu, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Für manche Eltern lohnen sich die Freibeträge für Kinder mehr als das Kindergeld.

    Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.


    Quelle: Bundesministerium für Familie



    Ich gehe mal davon aus, jetzt wirds klarer

  • Es kann sich somit durchaus lohnen, auf das Kindergeld zu verzichten und stattdessen den Kinderfreibetrag einzusetzen, um inkl. Werbungskosten, unter die 100.000 € Grenze zu rutschen

  • Hallo Amadeus.


    Ich denke in der Tabelle ist nicht der von dir zitierte „Freibetrag“ für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) gemeint.


    Der Freibetrag ist mir klar und das Kindergeld ist nur eine Vorauszahlung für die zu erstattende Steuerrückzahlung die sich bei der Steuererklärung ergeben könnte. Zeigt sich in der günstiger Prüfung das dieses höher ist, ist es nicht zu erstatten.



    Ich glaube es geht in der Tabelle viel mehr um anzusetzende Kinderbetreuungskosten.


    https://www.buhl.de/steuernspa…betreuung-kosten-absetzen


    Viele Grüße





  • Es hat keinerlei Einfluss auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, wenn man die Kosten für die Kinderbetreuung in der Einkommensteuererklärung geltend macht. Es sind Sonderausgaben (siehe §10 Einkommenssteuergesetz, Punkt 5).

    Ich gehe mal davon aus, jetzt wirds klarer

    Gruß


    frase

  • Ich glaube es geht in der Tabelle viel mehr um anzusetzende Kinderbetreuungskosten.

    Mir ist nicht klar, welche Tabelle du meinst


    falls du den Unterhaltsrechner meinst, der von Alaaf eingestellt wurde, da frage ich mich, welchen Sinn diese Tabelle haben soll, das kleine Einmaleins sollte jeder beherrschen

    Ich persönlich halte von solchen Rechnern überhaupt nichts, denn jeder Eintrag ist willkürlich und wird nicht weiter beispielsweise auf Plausibilität überprüft


    Die Vorgehensweise über dem Selbstbehalt inkl. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien halte ich eh für den falschen Weg beim Einkommen über 100.000


    Ich plädiere für den angemessenen Eigenbedarf, da wirds auch mit den Aufwendungen für die Kinder erheblich einfacher