Wie Berufsjahre berechnen?

  • Hallo,


    ich habe mir von der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenauskunft zukommen lassen, um meine Berufs- bzw. Arbeitsjahre berechnen zu können. Das ist ja ausschlaggebend für die Berechnung des Schonvermögens beim Elternunterhalt. Ich habe aber in den Papieren keine konkrete Zahl finden können. Wie berechnet man denn genau die Anzahl der Berufsjahre für das Schonvermögen. Auf dem Rentenbescheid sind nur Monatsangaben zu finden.


    1. Addiert man einfach die Monate der Pflichtbeitragszeit zusammen und teilt diese durch 12?

    2. Wie sieht es mit Ausbilduingszeiträumen aus?

    3. Wie siehet es mit Zeiträumen aus, in denen ALG I bezogen wurde?

    4. Ich habe 3 unterschiedliche Berufe während meines Arbeitslebens ausgeübt, aber das spielt denke ich keine Rolle!?


    Besten Dank für Infos.

  • siehe dir mal das Urteil des OLG Hamm vom

    25.08.2009 - II-13 UF 201/08


    das Gericht hat eine sehr detaillierte Berechnung vorgenommen und sich an der Rechtsprechung des BGH orientiert


    1.) Dem Beklagten steht ein Schonvermögen im Hinblick auf die zuzubilligende primäre Altersvorsorge aus seinen bisherigen Einkünften sowie der sekundären Altersvorsorge nur aus Einkünften aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von jedenfalls rund 380.000 zu.


  • Danke, ich kann aber kein klares Berechnungsmuster der Berufsjahre erkennen. Scheint ja echt ein Geheimnis zu sein, gut für das Sozialamt.

  • Danke, ich kann aber kein klares Berechnungsmuster der Berufsjahre erkennen. Scheint ja echt ein Geheimnis zu sein, gut für das Sozialamt.

    wieso gut für das Sozialamt?


    jede Partei kann argumentieren und rechnen wie sie will, letztendlich entscheidet das Gericht, wer die besseren Argumente hat

  • Genau das ist gut für das Sozialamt, wenn die Dinge möglichst unklar geregelt sind. Für den UHP ist es von Nachteil, weil er sich stressig durchprozessieren muss.

  • Genau das ist gut für das Sozialamt, wenn die Dinge möglichst unklar geregelt sind. Für den UHP ist es von Nachteil, weil er sich stressig durchprozessieren muss.

    das ist das Unterhaltsrecht, da ist nichts geregelt, egal ob Ehegatten- Kindesunterhalt oder Elternunterhalt,

    habe alle die gleiche Grundlage

    und deswegen wird auch nichts geregelt, denn es ist Richterrecht

    Chancen und Riskiken sind für beide Seiten gleich

  • Sehe ich anders. Je unklarer Gesetze formuliert sind, und das passiert in der Regel mit Absicht, umso mehr freuen sich die Anwälte. Und siehe da, welches Berufsklientel ist im Bundetag stark vertreten? Also, freuen sich die Anwälte, freut sich auch das Sozialamt, weil viele UHP Prozesse gegen den mächtigen Gegener scheuen und am Rest verdienen Anwälte - winwin-Situation.

  • Na und? Auch für Einzelfälle muss es Regeln geben, nach denen die Berufsjahre berechnet werden. Spätetens nach etlichen Prozessen.

  • Na und? Auch für Einzelfälle muss es Regeln geben, nach denen die Berufsjahre berechnet werden. Spätetens nach etlichen Prozessen.

    das genannte Urteil ist eines der auführlichsten zum Thema


    ich habe für mich schon gewisse Vorstellungen, wie ich es machen würde

    du erwartest jedoch Regeln, die es so nicht gibt

  • du erwartest jedoch Regeln, die es so nicht gibt

    viele Beitragsersteller hier haben die Vorstellung nach klaren Regeln, damit sie "rechnen" können,

    dieser Ansatz ist in jeglicher Beziehung falsch

    es gilt für Alles argumentativ vorzutragen, von jeder Seite, da ist jede Partei frei


    wer sollte denn auch Regeln festlegen?

  • es gilt für Alles argumentativ vorzutragen, von jeder Seite, da ist jede Partei frei


    wer sollte denn auch Regeln festlegen?

    ein Beispiel dazu


    was ist wenn ein Unterhaltspflichtiger auch von Mieteinnahmen lebt, oder Kapitalerträger hat, etc.

    kann er auf diese Einkünfte auch die 5% Sparen für die Altersvorsorge geltend machen?


    diese Fragestellung ist aus meiner Sicht bis heute offen

  • Hi!

    Das Sozialmt geht in der Regel davon aus, dass du mit 18 im Berufsleben standest. So große Gedanken wird sich darum nicht gemacht, außer es gibt Hinweise, dass es später bzw. früher der Fall war.


    Edit: Auf welcher Basis die Zahl genommen wird, kann ich allerdings nicht sagen.

  • Das Sozialmt geht in der Regel davon aus, dass du mit 18 im Berufsleben standest. So große Gedanken wird sich darum nicht gemacht, außer es gibt Hinweise, dass es später bzw. früher der Fall war.


    Edit: Auf welcher Basis die Zahl genommen wird, kann ich allerdings nicht sagen.

    wenn es sich nur um Arbeitseinkommen handelt, dann ist ein entscheidender Faktor die eigene Erwerbsbiografie, und da sind wir wieder beim Einzelfall

  • viele Beitragsersteller hier haben die Vorstellung nach klaren Regeln, damit sie "rechnen" können,

    dieser Ansatz ist in jeglicher Beziehung falsch

    es gilt für Alles argumentativ vorzutragen, von jeder Seite, da ist jede Partei frei


    wer sollte denn auch Regeln festlegen?

    Der Gesetzgeber?

  • wenn es sich nur um Arbeitseinkommen handelt, dann ist ein entscheidender Faktor die eigene Erwerbsbiografie, und da sind wir wieder beim Einzelfall

    Natürlich.

    Aber der 62jährige Unterhaltspflichtige weißt oft selbst nicht mehr hundertprozentig, wann er mit dem Arbeiten angefangen hat uns solange er nichts anderes mitteilt/belegt, geht das Sozialamt aus praktischen Gründen bei der Berechnung des Schonvermögens nunmal vom 18. Lebensjahr aus.

  • Unterhaltsrecht ist Richterrecht, deswegen ist die Beschäftigung mit den entsprechenden Urteilen unabdingbar, diese Urteile geben die Richtschnur vor, sie sind quasi die Grundlage für die eigene Argumentation