Eltern leben in Südamerika - Rücklagen für Notfälle

  • Hallo folgende Frage:


    Meiner Frau (Schwiegerkind) ihre Eltern leben in Südamerika und sind schon in die Jahre (75 und 78) gekommen. Wir müssen jederzeit damit rechnen dorthin zu fliegen wegen Erkrankung / Totesfall. Was bei kurzfristig gebuchten Flügen sehr teuer ist (bis zu 5000 - 6000 Euro Economy - 2 Personen). Kann ich dafür Rücklagen bilden und dieses bei der Überweisung auf ein Sparkonto als Rücklage "Flug“ benennen. Wie kann ich dem SA dieses ev. rechtlich erklären.


    Gruss Slick


  • Kann ich dafür Rücklagen bilden und dieses bei der Überweisung auf ein Sparkonto als Rücklage "Flug“ benennen. Wie kann ich dem SA dieses ev. rechtlich erklären.



    es wird eine Einzelfallentscheidung sein und u.A. davon abhängen welches zur Verfügung stehendes liquides Vermögen, z.B. "Notgroschen" der UHP bereits hat

  • Wie kann ich dem SA dieses ev. rechtlich erklären.



    du kannst es erklären wie es ist:

    1. die Schwiegereltern sind weit weg; Nachweis vorlegen

    2. die Schwiegereltern sind alt und krank; Ärztliche Bescheinigung vorlegen

    3. du hast sehr wenig liquides Vermögen; ich nehme an, du bist ein UHP, so dass dein Vermögen dem SHT bereits bekannt ist, den SHT darauf hinweisen

  • Art. 6 Abs. 1 GG, wie im BGH XII ZR 17/11

    Das Urteil passt hier nicht ganz. Denn es geht ja nicht um den Besuch der Unterhaltsberechtigten.


    Hier muss man auf Kulanz des Sozialmts hoffen und glaubwürdige, realistische Kosten an die Seite legen. Es kann sein, dass das Sozialamt nach auftreten der Kosten den Unterhalt ggf. rückwirkend anpasst und erstattet.


    Wenn Vermögen da ist, wird man den Aufenthalt in Südafrika aus dem Vermögen zahlen müssen.

  • Denn es geht ja nicht um den Besuch der Unterhaltsberechtigten.

    Warum sollten die Eltern des uhp Kindes mehr sozialen Beistand und familiäre Bindung beanspruchen dürfen, als die Eltern des Schwiegerkindes? Im Prinzip geht es um familiäre und soziale Bindung zu den Eltern.


    Der Begriff der unbilligen Härte umfasse Sachverhalte, in denen durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt würden. Das sei hier der Fall. Dem auch durch Art. 6 GG geschützten Gebot der Rücksichtnahme auf Belange und Beziehungen in der Familie werde nicht Genüge getan, wenn der Anspruchs-übergang zu der Frage führe, ob die Besuche reduziert würden oder sich der Unterhaltsverpflichtete über seinen Selbstbehalt hinaus einschränke. Insoweit seien hier familiäre Belange nachhaltig berührt..

  • Warum sollten die Eltern des uhp Kindes mehr sozialen Beistand und familiäre Bindung beanspruchen dürfen, als die Eltern des Schwiegerkindes? Im Prinzip geht es um familiäre und soziale Bindung zu den Eltern.


    Dem widerspreche ich auch gar nicht, aber das von Meg zitierte Urteil verpflichtet den Sozialhilfeträger eben erstmal Besuchskosten bei den Hilfeempfängern zu berücksichtigen. Alles weitere müsste in einem Gerichtsverfahren "erstritten" werden.

  • Alles weitere müsste in einem Gerichtsverfahren "erstritten" werden.

    Wenn man dieses Urteil und den auch im Urteil hergestellten Bezug zu Art 6 GG nennt, bezweifle ich, dass es ein SHT auf eine Klage ankommen lassen würde. Der Zusammenhang ist m.E. eindeutig. Es ging in dem genannten Urteil zwar um einen UHB, m.E. ist dieses Urteil aber 1:1 auch auf Schwiegereltern zu übertragen. Soziale Belange sind hier ebenfalls in höchstem Maße berührt.

  • Das Urteil passt hier nicht ganz

    Ich kenne halt kein "besseres" um die Eingangsfrage "Wie kann ich dem SA dieses ev. rechtlich erklären" zu beantworten.


    Dass die Angelegenheit nicht eindeutig ist, klar, wie schon geschrieben:

    es wird eine Einzelfallentscheidung sein und u.A. davon abhängen welches zur Verfügung stehendes liquides Vermögen, z.B. "Notgroschen" der UHP bereits hat

  • Dem widerspreche ich auch gar nicht, aber das von Meg zitierte Urteil verpflichtet den Sozialhilfeträger eben erstmal Besuchskosten bei den Hilfeempfängern zu berücksichtigen. Alles weitere müsste in einem Gerichtsverfahren "erstritten" werden.


    Korrekt.


    Man könnte sogar sagen, dass das zitierte Urteil einen Sozialhilfeträger verpflichtet in diesem einen Fall die Besuchskosten zu berücksichtigen.


    Ob die Besuchskosten in einem anderen Fall berücksichtigt werden müssen oder nicht - es steht jedem SHT und jedem Gericht frei.


    Allerdings glaube ich nicht, dass diese Diskussion hier weiterführend ist, wenn man dem Autor dieses Threads helfen möchte. Der will doch vermutlich nur wissen wie er prinzipiell vorgehen könnte wenn er denn zum Schluss käme, dass es aus seiner Sicht ausreichend gute Chancen gibt sich in dieser Frage mit dem SHT anzulegen oder es zumindest zu versuchen.


    Selbstverständlich kann diese Diskussion im rechtstheoretischen Sinne wertvoll und weiterführend sein :)