Anerkennung von Lebensversicherungsprämien bei Rentnern

  • Hallo zusammen,


    UHP hat zu Zeiten, wo er noch arbeitete, ein Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die in 2 Jahren ausbezahlt wird.

    Inzwischen ist UHP Rentner und soll EU zahlen.

    Müssen die fortlaufenden Prämien der Lebensversicherung (180 €/Monat)


    - in voller Höhe

    - teilweise (5 % von der Rente)

    - gar nicht


    anerkannt werden, denn ruhelassen oder kündigen der LV würde einen finanziellen Verlust darstellen. ? :/


    Gruß

    Pensionär

  • ist der Unterhaltspflichtige bereits Normalrentner, also nicht vorzeitig in Rente gegeamgen, dann sind die Prämien als Sparen für die Altersvorsorge nicht mehr abzugsfähig

  • Danke,:thumbsup:

    hast Du zufällig den passenden Paragraphen oder das passende Urteil zur Hand?

    5% von der Rente oder die gesamte Monatsprämie?

  • die Gerichte gehen immer davon aus, das erst mit Beginn der Regelaltersgrenze eine Verrentung des Vermögens für die Altersvorsorge erfolgen darf

    das bedeutet im Umkehrschluss, bis dahin kann weiterhin das Sparen für die Altersvorsorge anerkannt werden

    der BGH hat dies in seinem Urteil vom 07.10.2015 – XII ZB 26/15 für den Ehegatten bestätigt,

    so ist dies auch für den Unterhaltspflichtigen anzuerkennen

  • aus BGH, Urteil vom 28.07.2010 - XII ZR 140/07


    Allerdings ist der Beklagte zum 1. Juli 2004 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so dass sich die - vom Berufungsgericht auch aufgeworfene - Frage stellt, ob ihm gleichwohl zugebilligt werden kann, seine zusätzlichen Altersvorsorgemaßnahmen fortzusetzen. Regelmäßig ist mit dem Eintritt in das Rentenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rücksicht auf die sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Dass trotzdem zu Lasten der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Versorgungsrücklagen gebildet werden können, dürfte grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn ein nicht selbständig Erwerbstätiger mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf die die Vorsorgemaßnahmen häufig auch ausgelegt sein dürften, in den Ruhestand tritt. Das kann hier aber dahinstehen. Der Beklagte hat seine Erwerbstätigkeit im Alter von 60 Jahren beendet, ohne dass der Kläger ihm einen Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit angelastet hätte. Im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann er keine weiter gehende primäre Altersversorgung erlangen. Dann kann ihm aber nicht verwehrt werden, jedenfalls seine zusätzliche Altersvorsorge bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszubauen. Hinzu kommt, dass bei der Ehefrau des Beklagten offensichtlich eine erhebliche Versorgungslücke vorliegt, da sie - seit dem 1. Januar 2006 - Altersrente für Frauen von nur 237,52 € monatlich bezieht. Auch dieser Umstand verdeutlicht einen zusätzlichen Vorsorgebedarf.

    Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74,03 € monatlich den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Beklagten (rund 28.000 €) nicht, so dass gegen die unterhaltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen