Hallo zusammen,
in vielen Schreiben der SHT taucht immer wieder folgender Satz auf:
„Wir empfehlen Ihnen, uns jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen, um sich dadurch gegen die Möglichkeit einer rückwirkenden Nachzahlung abzusichern“.
Dieser Satz ist als Empfehlung formuliert, da es meines Wissen nach keinen Paragraphen im BGB oder SGB gibt, den den UHP zu dieser unaufgeforderten Mitteilung zwingt.
Dennoch muss dieser Satz eine juristische Bedeutung haben, da sich der SHT im späteren Rechtsstreit darauf beruft, dass der Vertrauensschutz damit hinfällig wäre.
Dies würde doch im Umkehrschluss bedeuten, dass wenn der SHT diesen Satz nicht in seine Schreiben eingebracht hätte, ein Vertrauensschutz bestehen würde.
Mir ist absolut unklar, was mit Vertrauensschutz gemeint ist und welcher Vertrauensschutz ohne diesen Satz bestanden hätte oder eben nicht mehr besteht.
Eine rückwirkende Nachzahlung ist doch auf Grund des § 94 SGB XII jederzeit möglich.
Gruß
Pensionär