Ohne Anwalt zur Wehr setzen, ist das möglich?

  • Also ich kam bisher auch wirklich gut ohne Anwalt zurecht, auch wenn es sehr zeitaufwendig ist.


    War zur Erstberatung beim Anwalt, der sagte nur "da werden sie um eine Zahlung nicht Drumherum kommen, erteilen Sie Auskunft und dann schauen wir mal"... Er konnte mich nicht mal beraten, was ich alles bei der RWA Auskunftserteilung mit angeben könnte oder was mir vielleicht hilft.

    Ich glaub er hatte schlichtweg keinen Bock, weil er da wohl wirklich nicht so dran verdient...


    Bei mir war es bisher jedes Mal so, dass der SHT in meinen Auskünften irgendwas nicht angerkennen wollte und dann mehrfach Schriftverkehr zwischen denen und mir hin und her ging, bis ich letzenendes gewonnen habe. Ich hab dann eben selbstständig sämtliche Rechtsurteile im Internet durchforstet.


    Ein Beispiel:
    Hatte noch zuhause bei meinem Vater gewohnt, lediglich gegen "Kostgeld" von 150€.

    Da im Selbstbehalt 480€ Mietkosten mit einkalkuliert sind, wollte mir der SHT meinen Selbstbehalt um die Differenz kürzen.


    Aber nicht mit mir. Hab meinem Schrieb das Urteil beigefügt, dass die den Selbstbehalt aufgrund geringerer Miete nicht kürzen dürfen. Ich MUSS ja nicht für 480€ Mieten. Hab ich auch aktuell in meiner Mietwohnung nicht.


    Ich glaub die Dame vom Amt wird im November die Hände überm Kopf zusammenschlagen, wenn sie mich erneut prüfen darf...die wird froh sein, wenn sie mich irgendwann los ist :D

  • Also ich kam bisher auch wirklich gut ohne Anwalt zurecht, auch wenn es sehr zeitaufwendig ist.

    Hallo Yasmin,


    Danke für die mutmachende Antwort!

    Die Erstberatung bringt, so wie ich hier mehrfach gelesen habe, überhaupt nichts.

    Der Schriftwechsel zwischen SHT und Anwalt kostet auch Pi mal Daumen pro Brief 300€.
    Und auf hoher See und vor Gericht ist man in "eines höheren Wesens" Hand.


    Die Beschäftigung mit diesen Gesetzen macht nicht wirklich Spaß.


    Hoffentlich kommt unser Gesetz bald, damit diesem staatlich verordneten Unrecht endlich ein Ende gesetzt ist.


    LG

  • Hallo Timekeeper,

    welches formelle Recht meinen Sie?

    ZPO?

    Vielen Dank.

  • Hi,


    da gibt es nicht nur die ZPO, das formelle Recht ist viel weiter gefasst. Gibt es insbesondere auch im öffentlichen Bereich. Aber es gibt auch viele Regelungen in anderen Gesetzen. Und es gibt durchaus relativ aussichtslose Verfahren, die man durch richtige Anwendung des formellen Rechts noch reißen kann, und relativ sichere Verfahren, materiell rechtlich gesehen, können verbaselt werden wegen fehlender Kenntnis des formellen Rechts.


    Herzlichst


    TK

  • @ Unikat: nicht in allen Verfahren vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Diese Info von dir ist so definitiv falsch.

    beim Elternunterhalt ja, und da dieses Forum sich ausschließlich mit diesem Thema beschäftigt, gilt meine Aussage, deine Aussage ist daher falsch

  • Hi,


    du kannst nicht lesen. Es geht in der genannten Bestimmung im wesentlichen um Ehesachen. Und beim Familiengericht werden wesentlich mehr Sachen verhandelt als nur Ehesachen. Auch ganz fremde Rechtskreise wie etwa Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, aber eben auch Fälle wie Umgangsrecht, Sorgerecht, die alten Vormundschaftssachen, Betreuungsrecht u.s.w.


    Herzlichst


    TK

  • u kannst nicht lesen.

    deine Beiträge sind reines Geschwurbel


    114 FamFG:

    (1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.


    § 111 FamFG

    Familiensachen sind

    1. Ehesachen,
    2. Kindschaftssachen,
    3. Abstammungssachen,
    4. Adoptionssachen,
    5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
    6. Gewaltschutzsachen,
    7. Versorgungsausgleichssachen,
    8. Unterhaltssachen,
    9. Güterrechtssachen,
    10. sonstige Familiensachen,
    11. Lebenspartnerschaftssachen.




  • aus § 114 FamFG


    (4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

    1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
    2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
    3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
    4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
    5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
    6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
    7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
  • § 266 Sonstige Familiensachen

    (1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die 1.Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
    2.aus der Ehe herrührende Ansprüche,
    3.Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
    4.aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
    5.aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche

  • Folgesachen sind die, die im Zusammenhang mit einer Ehescheidung entstehen. Nicht aber davon unabhängige Angelegenheiten. Die Masse der Verfahren vorm Familiengericht sind aber keine Folgesachen im Sinne des Gesetzes. Ich hatte schon auf die Gewaltschutzregelungen hingewiesen (nicht nur Ehepartner können gewalttätig werden), keine Folgesachen sind auch die Verfahren, die nach Rechtskraft der Scheidung angestrengt werden, etwa Sorgerechtsverfahren, Umgangsverfahren, oder wenn Dritte ein Umgangsrecht begehren, Unterhaltsfragen, Betreuungsfragen, u.s.w.


    Herzlichst


    TK

  • Hi,


    vor Familiengericht besteht Anwaltszwang, das ist definitiv falsch. Das hattest du behauptet. Und glaub mir mal, ich bin seit ca. 40 Jahren immer mal wieder in Familienrechtsverfahren involviert. Die Masse ohne Anwälte auf einer Seite. Glaubst du wirklich, dass alle Gerichte, meine Wenigkeit, Jugendämter, Sozialämter, einfach alle über Jahrzehnte irren?


    Herzlichst


    TK

  • Was pssiert, wenn ich ohne Anwalt vor Gericht erscheine um mich gegen die Klage des SHT zu wehren?

    Kommt dann überhaupt eine Verhandlung zustande?

    Wird ein Urteil ohne Rechtsvertreter ergehen?


    LG frase

  • vor Familiengericht besteht Anwaltszwang, das ist definitiv falsch. Das hattest du behauptet.

    Das ist doch Haarspalterei.

    Der Bezug zu Elternunterhalt war und ist doch eindeutig.

    In diesem Forum und im Eingangsbeitrag geht es eindeutig um Elternunterhalt.

    Und da besteht Anwaltszwang.

  • Was pssiert, wenn ich ohne Anwalt vor Gericht erscheine um mich gegen die Klage des SHT zu wehren?

    Kommt dann überhaupt eine Verhandlung zustande?

    Wird ein Urteil ohne Rechtsvertreter ergehen?

    ZPO

    § 276 Schriftliches Vorverfahren

    (1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
    (2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
    (3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

  • Das Gericht reagiert auf diese Säumnis mit einem Versäumnisurteil (( Aber nur wenn das klägerische Tatsachenvorbringen schlüssig ist, die vorgetragenen Tatsachen also seinen Anspruch begründen


    Der Kläger kündigt mit seiner Klage also nicht nur einen Sachantrag an, also etwa den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.000,- € zu zahlen, sondern darüber hinaus wird er regelmäßig beantragen, den Beklagten hierzu im Rahmen eines Versäumnisurteils zu verurteilen, zeigt er nicht innerhalb der Notfrist von 2 Wochen an, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle. )) Es ergeht dann ein sog. (Erstes) Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO.


    Die zivilprozessrechtliche „Sanktion“ für diese Säumnis, trifft den säumigen Beklagten aber nicht unbedingt endgültig. Er hat die Möglichkeit Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen, § 338 ZPO.


    Der Nachteil für den Beklagten liegt zunächst darin, dass gegen ihn zeitnah ein Urteil in die Welt gebracht wird, aus dem der Kläger schnell und ohne großen finanziellen Aufwand vollstrecken kann. Dennoch stehen dem Beklagten Rechtsbehelfe in Form des Einspruchs zu, so dass er im Ergebnis ohne tief greifenden Schaden davonkommen kann.




  • Ich glaube mich zu erinnern, dass man auch lieber den Rechtsbeistand vor Gericht reden lassen sollte.

    Da man ja selber sehr emotional verwickelt und juristisch wenig gebildet ist.

    Daher ist das Ende der "Briefreundschaft" mit dem Amt ohne Rechtsanwalt spätestens mit der Zustellung der Klageschrift erreicht.


    LG frase