Senkung des Lebensstandard für Ehepartner

  • Noch eine Frage, in wie weit werden die jeweiligen Leitlinien der OLG vor Gericht mit zitiert?

    Oder geht es vor Gericht nur um Zahlen aus Einkommen und Vermögen.

    Wäre mal interessant zu wissen für einen Anfänger.

  • natürlich kann es durchaus hilfreich aus einem Urteil zu zitieren, jedoch nur zur Unterstützung der eigenen Argumentation bei Bedarf und Bedürftigkeit

    Vielen Dank Unikat. Wie läuft denn so eine Verhandlung ab. Wird man selbst befragt, oder trägt der Anwalt vor?

  • Noch eine Frage, in wie weit werden die jeweiligen Leitlinien der OLG vor Gericht mit zitiert?

    Oder geht es vor Gericht nur um Zahlen aus Einkommen und Vermögen.

    Wäre mal interessant zu wissen für einen Anfänger.

    bei unterhaltsmindernden Positionen sind Zitate nicht nötig

    die meisten Positionen sind auch vor Gericht nicht strittig, das wissen die Parteien und auch das Gericht, da braucht keine Seite irgendwelche Argumente

    strittig sind Positionen wie Rücklagen, Kredite, Wohnvorteil, ..., da findet argumentativ ein heftiger Schlagabtausch statt, kann auch mal vorkommen, das aus einem Urteil zitiert wird, ist aber sehr selten


    Zahlen spielen keine Rolle, in Form von Berechnung, denn

    es gilt der Beibringungsgrundsatz, also Argumente

    die Anerkennung der einzelnen Positionen macht das Gericht und berechnet die Leistungsfähigkeit

    die Vorlage der Belege genügt als Beweismittel, zur Unterstützung der vorgetragenen Tatsachen


    § 138 ZPO

    (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

    (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.


    der 138 ZPO ist die Grundlage vor Gericht

  • Wie läuft denn so eine Verhandlung ab. Wird man selbst befragt, oder trägt der Anwalt vor?

    es gibt ein schriftliches Vorverfahren, jede Partei hat die Gelegenheit bei 3-4 Schriftsätzen seine Argumente vorzutragen, dann ordnet das Gericht eine mündliche Verhandlung an, in dieser mündlichen Verhandlung ist schon erkennbar durch Aussagen des Gerichts, wohin der Hase läuft

    in der Regel bezieht sich der Anwalt auf die vorgelegten Schriftsätze und deren Inhalte, der Mandant wird nicht befragt

  • ganz wichtig, die vorgerichtlich ausgetauschten Schriftsätze werden in der Regel dem Gericht von den Parteien als Beweismittel vorgelegt

    wenn ein Unterhaltspflichtiger in seinen Schriftsätzen Fehler gemacht hat, dann wird das Sozialamt dies gnadenlos ausnutzen

    ich nenne mal ein Stichwort dazu, "widersprüchliches Verhalten"

    mit so einem Verhalten kann sich ein unbedarfter Unterhaltspflichtiger schnell ein Bein stellen

  • Wird man selbst befragt, oder trägt der Anwalt vor?


    In der Regel hält der UHP besser den Mund und lässt seinen Anwalt sprechen, da davon auszugehen ist, dass es ein Vertrauensverhältnis zwischen den beiden gegeben ist.


    Es geht vor Gericht nicht nur um "Zahlen aus Einkommen und Vermögen", sondern um alle strittige Fragen.


    In den meisten Fällen dürfte es tatsächlich um das bereinigte Einkommen gehen, also doch um "nackte Zahlen".

    Wenn es um komplizierte Konstellationen wie z.B. Bewertung Firmenwage geht, kann ein bereits vorhandenes Urteil einer höheren Instanz von Vorteil sein.


    OLG Richtlinien werden nicht so wahnsinnig oft vor Gericht zitiert, da sie eher als "Allgemeinwissen" gelten, würde ich sagen.

  • In der Regel hält der UHP besser den Mund und lässt seinen Anwalt sprechen, da davon auszugehen ist, dass es ein Vertrauensverhältnis zwischen den beiden gegeben ist.

    Danke, Meg, das sehe ich auch so. Juristen sollten mit Juristen sprechen.