Einkünfte aus Kapitalvermögen vs. thesaurierte Aktien

  • Der SHT veranschlagt die letzten ausgeschütteten Dividendenerträge und erhöht damit die Brutto-Bezüge.

    Grundsätzlich sicher richtig, wenn sich das Depot nicht ändert und der UHP immer die gleichen Dividendenerträge hat.


    Zum 31.12.xx verkauft der UHP jedoch seine Aktien bei der XY AG und kauft Rentenpapiere, die keine Dividenden ausschütten und auch noch nie welche ausgeschüttet haben.


    Darf der SHT dennoch weiterhin die Dividendenerträge aus der letzten Steuererklärung dem Bruttoeinkommen hinzurechnen?


    Mein Auffassung ist Nein, da Anteile an dem Unternehmen verkauft wurden und keine Erträge erzielt werden können.


    Wie seht Ihr das?

  • Grundsätzlich sicher richtig, wenn sich das Depot nicht ändert und der UHP immer die gleichen Dividendenerträge hat.

    Dividendenerträge, die dem Familienunterhalt nicht zugeführt und konsumiert werden sondern auf dem Vermögenskonto verbleiben, sind nicht als Einkommen sondern als Vermögen zu bewerten.


    Darf der SHT dennoch weiterhin die Dividendenerträge aus der letzten Steuererklärung dem Bruttoeinkommen hinzurechnen?

    Nein.

    Grundsätzlich muss Zeitgleichheit zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit bestehen.


    Wird bereits Elternunterhalt bezahlt?

    Wenn ja, liegt ein gerichtlicher Titel vor?

  • erhöht damit die Brutto-Bezüge

    warum Brutto? Die Depotbank müsste doch Abgeltungssteuer und Soli abziehen, wenn der Sparerfreibetrag ausgeschöpft ist.

    Auch wenn eine AG eine steuerfreie Dividende ausschüttet, ist das kein Vorteil, da genau dieser Betrag von den Aktieneinstandskursen abgezogen wird!

    Bin eigentlich kein Freund von solchen Sachen, investiere doch einen Teil in EM.


    LG frase

  • Dividendenerträge, die dem Familienunterhalt nicht zugeführt und konsumiert werden sondern auf dem Vermögenskonto verbleiben, sind nicht als Einkommen sondern als Vermögen zu bewerten.


    Hi Awi,


    gibt es darüber ggf. ein Urteil? Der SHT argumentiert teilweise, dass Dividendenerträge dann als Einkommen zählen, wenn es die Möglichkeit des Zugriffs auf das Konto besteht. Dies ist bei einem herkömmlichen Aktiendepot der Fall.


    Wird bereits Elternunterhalt bezahlt?

    Wenn ja, liegt ein gerichtlicher Titel vor?


    Es besteht eine Brieffreundschaft. Ich bekomme alle 6 Monate eine neue Berechnung und wehre mich dagegen. Eigentlich rechne ich endlich mal mit einer Klage-Androhung.


    Das Thema mit den Dividenden könnte für mich sehr wichtig werden, spätestens im nächsten Jahr.

  • warum Brutto? Die Depotbank müsste doch Abgeltungssteuer und Soli abziehen, wenn der Sparerfreibetrag ausgeschöpft ist.

    Auch wenn eine AG eine steuerfreie Dividende ausschüttet, ist das kein Vorteil, da genau dieser Betrag von den Aktieneinstandskursen abgezogen wird!

    Bin eigentlich kein Freund von solchen Sachen, investiere doch einen Teil in EM.


    LG frase


    Hi Frase,


    Du hast völlig recht und ich habe fehlerhaft formuliert.

    Die Depotbank zieht Abgeltungssteuer ect. ab. Gleichwohl sind Dividendenerträge Einkünfte aus Kapitalvermögen und erhöhen damit die Gesamtbezüge, welche (hoffentlich) im nächsten Jahr wichtig werden.


    Reine Kursentwicklungen der einzelnen Aktie bleiben unberücksichtigt, nur der eigentlich Zufluss zählt hier wohl.

    EM schaue ich mir einmal an. Auf jeden Fall müssen jetzt alles Dividendenpapiere wohl verkauft werden, damit im nächsten Jahr auf keinen Fall Einkünfte aus Kapitalvermögen zum tragen kommen.


    So weit meine bisherige Einschätzung und daher auch die Frage.


    Super Hinweis von Awi mit Bedarf und Leistungsfähigkeit. Ein guter Ansatz.




  • Darf der SHT dennoch weiterhin die Dividendenerträge aus der letzten Steuererklärung dem Bruttoeinkommen hinzurechnen?


    Mein Auffassung ist Nein, da Anteile an dem Unternehmen verkauft wurden und keine Erträge erzielt werden können.

    und was sagt das Unterhaltsrecht dazu ..... ?

  • und was sagt das Unterhaltsrecht dazu ..... ?


    Leitlinien OLG Celle



    Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Ein-kommen.

    1. Geldeinnahmen

    1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.


    Damit sind Dividendenerträge hinzuzurechnen, weil diese Teil der Summe aller Einkünfte sind.


    Daher auch meine Unsicherheit, bzw. Sicherheit, dass das Depot umgehängt werden muss.


    Siehst Du das anders?

  • gibt es darüber ggf. ein Urteil?


    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2012 - II-9 UF 190/11


    https://openjur.de/u/548441.html

    Zitat

    Hiervon hat er im Jahr 2009 insgesamt 1.964,86 &WCF_AMPERSAND€ "thesaurierend" wieder angelegt, so dass dieser Betrag nicht als Einkommen zu bewerten ist


    Der SHT argumentiert teilweise, dass Dividendenerträge dann als Einkommen zählen, wenn es die Möglichkeit des Zugriffs auf das Konto besteht.


    Zugriff hat man auf jedes Konto.

    Das allein kann kein Kriterium sein.

    Auch auf das Aktiendepot hat man Zugriff.


    M.E. ist das Kriterium ob ein Zugriff tatsächlich erfolgt und die Dividenden dem Familieneinkommen zugeführt wird oder ob die Dividenden auf dem Vermögenskonto verbleiben und wieder angelegt werden. Ich gehe davon aus, dass die Dividenden nicht auf dem Gehaltskonto gutgeschrieben werden, sondern auf einem dem Depot zugeordneten Konto.

  • Zugriff hat man auf jedes Konto.

    Das allein kann kein Kriterium sein.



    Bei bestimmten echten festen Laufzeiten einer Kapitalanlage hat der Anleger "keinen Zugriff" im Sinne, dass man vor dem Vertragsablauf keine Möglichkeit hat über die (Geld)Anlage zu verfügen.

    Ich vermute, so eine Kapitalanlage wird hier im Thread gemeint. Ob eine solche Anlage oder ob z.B. Rentenpapiere für einen UHP hilfreich sein können, ist von den Umständen und der Risikobereitschaft abhängig


    grüße,

    m


  • Danke Awi,


    ein gutes Urteil. Das kann ich auch für meine derzeitige Brieffreundschaft in der Hinterhand für die letzten Jahre verwenden.

    Mit dem Zugriff meine ich, von Gesellschaften nicht ausgeschüttete Gewinn, die gar nicht erst in die Verfügungsmacht des UHP erscheinen.


    Aber mit dem o.g. Urteil ist das eigentlich egal. Sehr interessant.