ich würde selbstverständlich auch vorgerichtlich Bedarf/Bedürftigkeit angreifen, Auskunft zu den Investitionskosten verlangen, damit verbessert der Unterhaltspflichtige seine Position
wenn nach Auffasung des Unterhaltspflichtigen keine Bedürftigkeit vorliegt, dann ist ja kein Unterhaltsanspruch entstanden, dann würde ich selbstverständlich in diesem Fall nicht zahlen
wenn das Sozialamt zu den Investitionskosten keine Auskunft gibt und diese Bedarfsposition beim Bedarf wegfällt und somit keine Bedürftigkeit entstanden ist, dann würde ich auch nicht zahlen
wird vorgerichtlich zu diesem Aspekt keine Auskunft gegeben, dann wird das Sozialamt dies auch nicht vor Gericht können,
und wenn doch doch, dann kann der Anwalt gemäß § 243 FamFG entsprechende Kostenfestsetzung zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen verlangen