Fragen zur Selbstauskunft

  • Eigentlich wollte ich Kinder bekommen irgendwann, ein Haus kaufen, ... Ich bin kein Mensch der mit solchen Ungewissheiten planen kann... .

    Das sind doch ganz normale Lebenswünsche, die du auch weiter verfolgen solltest.

    Du bist sicher ein eher seltener Einzelfall, weil in so jungen Jahren nicht oft eine RWA ins Haus flattert.

    Ob die von 2012 überhaupt noch gilt, müssen andere Leute einschätzten, denn du kannst ja nicht nach über 5 Jahren davon ausgehen, das du noch in Regress genommen werden kannst. Es sei denn, du hast damals deine Ausbildungszeit angegeben und das Amt kommt jetzt genau deshalb auf dich zurück.


    LG frase

  • Du bist sicher ein eher seltener Einzelfall, weil in so jungen Jahren nicht oft eine RWA ins Haus flattert.

    Ob die von 2012 überhaupt noch gilt, müssen andere Leute einschätzten, denn du kannst ja nicht nach über 5 Jahren davon ausgehen, das du noch in Regress genommen werden kannst

    solange Sozialhilfe gezahlt wird, gilt auch eine alte Rechtswahrungsanzeige,

    deswegen kann das Sozialamt auch wiederholt Auskunft verlangen, aber eventuellen

    Unterhalt erst ab neuem Auskunftsersuchen

  • Noch eine Frage...


    Meine Mutter hat heute ein Schreiben vom Sozialamt bekommen, in der sie aufgefordert wird ihre Einkünfte offen zu legen, da sie zum Kreis der Unterhaltspflichtigen gehört. Meine Mutter hat sich vor 10 Jahren von meinem Vater scheiden lassen, ist sie tatsächlich Unterhaltspflichtig?

  • Meine Mutter hat heute ein Schreiben vom Sozialamt bekommen, in der sie aufgefordert wird ihre Einkünfte offen zu legen, da sie zum Kreis der Unterhaltspflichtigen gehört. Meine Mutter hat sich vor 10 Jahren von meinem Vater scheiden lassen, ist sie tatsächlich Unterhaltspflichtig?

    ja, und zwar vorrangig vor den Kindern

  • Dankeschön, dass hilft mir sehr weiter...


    Mit dem Schonvermögen kenn ich mich einigermaßen aus...wie wäre das bei Ex-Partnern...meine Mutter geht nächstes Jahr in Rente bekommt dann 600€, besitzt ein selbstbewohntes Haus und hat ein Vermögen von etwa 170000€.


    Greift das Sozialamt darauf zu?

  • meine Mutter geht nächstes Jahr in Rente bekommt dann 600€, besitzt ein selbstbewohntes Haus und hat ein Vermögen von etwa 170000€.


    Greift das Sozialamt darauf zu?

    zuerst muss ja das Sozialamt feststellen es besteht eine rechtswirksame Unterhaltsverpflichtung, wenn ja,

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Vorschriften, wie auch beim unterhaltspflichtigen Kind


    Auskunft wurde ja bereits gefordert, was ein Sozialamt daraus macht ........ ?

  • Ich hab auch nicht nachgefragt beim SA, weil es mich eigentlich nichts interessiert und ich auch keinen Kontakt habe...ich weiß nichtmal in welchem Altenheim er ist

    In dem Zusammenhang mal eine Frage ...

    Wenn man ja keinen Kontakt hat, dann wird man ja schließlich vor vollendete Tatsachen gesetzt.


    Was ist, wenn er im teuersten Heim untergebracht ist und man selbst nicht bei der Heimauswahl mitgewirkt hat?

    Wie kann ich denn da vorgehen und die Kosten gegenüber dem SHT drücken, wenn es deutlich günstigere Heime (siehe zB Pflegekompass) gibt?

  • Ich hab auch nicht nachgefragt beim SA, weil es mich eigentlich nichts interessiert

    M.E. ein Fehler, vor allem, wenn man ein schlechtes Verhältnis zu seinem Erzeuger hat und keine engeren Bande bestehen.

    Dann zahlt man evtl. für ein Luxusheim und ein Einbettzimmer.

    Ich würde Auskunft fordern


    Einkommen des UHB

    Vermögen des UHB

    Art der Unterbringung

    Kosten des Heims

    Pflegegrad

    Wer hat den Pflegegrad festgestellt

    Hat der SHT in den letzten Jahren durchgängig gezahlt

    Investitionskosten

    usw.


    Bezug

    Zitat

    § 1605
    Auskunftspflicht

    (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. 2Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.

    Man muss auch die Rechtmäßigkeit einer Unterhaltsverpflichtung überprüfen können.

  • Danke AWI, ich denke mal das spätestens bei einer Unterhaltsvorderung dies schlüssig vorgetragen werden muss.

    Spätestens vor Gericht müssen ja alle Karten auf den Tisch gelegt werden. Stimmt das?

  • Ich habe jetzt etwas von Verjährungsfristen gelesen...das Sozialamt hat nun zum ersten Mal meine Mutter um Auskunft gebeten, dabei ist mein Vater schon seit über 6 Jahren im Heim...greift hier die Verjährung von 3 Jahre?


    Sollte das SA von mir etwas fördern, werde ich Auskunft über die Unterbringung meines Vaters verlangen. Wenn er in einem sehr teuren Heim untergebracht ist und ich zahlen soll, kann ich dann dagegen vorgehen?

  • Hallo Claudia, das mit den Fristen bezieht sich

    - auf Kenntnisnahme der Pflegebedürftigkeit (ab Zugang der RWA)

    - Verjährung bei Untätigkeit des SHT


    Bezügl. Aufenthaltsort: Ich werde es auf jeden Fall wie von AWI beschrieben machen.

  • Das heißt, dass SA kann sich nach 6 Jahren melden, Unterhalt fordern und ab dieser Frist laufen die 3 Jahre, auch wenn es sich vorher nicht gekümmert hat?


    Bei mir, und meinen Geschwistern, hat sich das SA nach der RWA fast 5 Jahre nicht gemeldet...liegt hier eine Verjährung vor?


    Sorry, für die vielen Fragen...aber das ist alles so kompliziert

  • ch habe jetzt etwas von Verjährungsfristen gelesen...das Sozialamt hat nun zum ersten Mal meine Mutter um Auskunft gebeten, dabei ist mein Vater schon seit über 6 Jahren im Heim...greift hier die Verjährung von 3 Jahre?

    warum zerbrichst du dir darüber den Kopf, es ist nicht dein Thema, sondern ausschließlich Thema zwischen dem Sozialamt und der Mutter

  • Sollte das SA von mir etwas fördern, werde ich Auskunft über die Unterbringung meines Vaters verlangen. Wenn er in einem sehr teuren Heim untergebracht ist und ich zahlen soll, kann ich dann dagegen vorgehen?

    wenn du eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen erhälst, dann gibst du entsprechend Auskunft und kannst zugleich Auskunft vom Sozialamt verlangen, das wäre die richtige Vorgehensweise


    je nachdem wie die Auskunft aussieht, auf diesen Basis läßt sich erst sagen, was der Unterhaltspflichtige eventuell machen kann