Informationspflicht des SA

  • Hallo an alle,


    Habe ein Frage hinsichtlich der Informationspflicht des SA oder des Rechts auf Info des UHP.


    Wie ist das, hat der UHP ein Recht darauf zu erfahren, wieviel Unterhalt die anderen UHP‘s zahlen, auch wenn voraussichtlich die Summe der Beträge der UHP‘s geringer ist als die Forderung des SA ?


    VG

    MPfl

  • Zitat

    Verlangt ein Elternteil bzw. an dessenStelle der Träger der Sozialhilfe, auf den der Unterhaltsanspruch nach § 91Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen ist, nur von einem Teil der Kinder Unterhalt,so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Geschwister nichtleistungsfähig sind und ihm deshalb nur die in Anspruch genommenen Kinder haften

  • Hab ich gemacht aber nix gescheites gefunden. Ein Link wäre also super. So firm bin ich (noch) nicht im Gesetze/Urteile googeln.


    Zu meiner Frage: Es sind 5 UHP‘e Kinder, einer ist Arbeitssuchende, hat vor mehr als 10 Jahren das Haus bekommen und versprochen die Eltern zu pflegen. Die Oma musste ins Heim und der Opa ist dann auch dorthin. Wäre nun schon interresant ob der Arbeitssuchende auch was zahlt.

  • Da bin ich anderer Meinung:

    Lese Dir mal die letzten 2 Seiten des BGH Urteils XII ZR 229/00 durch.

    Da steht etwas anderes.

    ich habe die Fragestellung missverstanden, daher mein nein


    es ist richtig, es gibt eine begrenzte Auskunftspflicht

  • ... es ist richtig, es gibt eine begrenzte Auskunftspflicht ...

    D. h ich kann darum bitten, dass mir das SA die errechneten Beträge der 4 anderen UHP mitteilt ? Also nicht nur bitten sondern ich habe ein Recht darauf.

  • Buergerwehr


    Muss nochmal fragen, wie komme ich vom ersten Link dann auf das vollständige Dokument bzw. das PDF ???


    Buergerwehr


    sorry, und vielen Dank nochmal.


    Habe bis jetzt die Beiträge alle mit dem IPAD erstellt und gelesen und eben im IPAD vom Urteil nur die erste Seite angezeigt bekommen.

    Bin jetzt am Notebook und da kommt mit dem Link das ganze Urteil (nicht nur die 1. Seite).


    Alles Gut also.


    VG

    MPfl

  • D. h ich kann darum bitten, dass mir das SA die errechneten Beträge der 4 anderen UHP mitteilt ? Also nicht nur bitten sondern ich habe ein Recht darauf.

    es gibt 2 Möglichkeiten


    1. die Geschwister direkt anschreiben und Auskunft verlangen, s. das eingestellte Urteil, oder

    2. das Sozialamt auffordern, entsprechend Auskunft zu erteilen


    "Haftungsteilung zwischen Geschwistern

    Geschwister haften für den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommens-und Vermögensverhältnissen77(§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).Dementsprechend gehört es zur Schlüssigkeit der Begründung eines Unterhaltsanspruchs, dass der Sozialhilfeträger Ausführungen zur Höhe der jeweiligen Unterhaltsquote und deren Berechnung macht. Fehlt es daran, ist die Unterhaltsforderung nicht schlüssig begründet mit der Folge, dass sich der Unterhaltspflichtige gegen die Inanspruchnahme wehren kann78. Der Sozialhilfeträger beschränkt sich dabei oftmals darauf, zur Frage der Einkommensverhältnisse vorzutragen. Dies ist nicht ausreichend"


    in der Regel verweigern die Sozialämter Auskunft zu den Geschwistern und berufen sich auf Datenschutz


    hier der Link

    das Urteil


  • in der Regel verweigern die Sozialämter Auskunft zu den Geschwistern und berufen sich auf Datenschutz


    Dies hat der SHT bei mir auch gemacht.

    Daher: Sturr bleiben, weiterhin vom SHT Auskunft verlangen, !!!! nicht zahlen !!!, da die Berechnung auf EU nicht nachvollziehbar ist und daher nicht schlüssig und auf § 93 ZPO hinweisen.

    Vor Gericht muss der SHT nämlich die Hosen runterlassen, dann kann man die Berechnung überprüfen und sollte diese stimmen, anerkennen.

    Ergebnis; der SHT trägt die Prozeßkosten

  • Was verstehst Du unter begrenzt und auf welche Fälle trifft begrenzt zu?

    1. die Geschwister direkt anschreiben und Auskunft verlangen, s. das eingestellte Urteil, oder

    zum Ehepartner des Geschwisterteils kann keine Auskunft verlangt werden, s. das Urteil


    rechtlich umstritten ist, wenn Auskunft vom Sozialamt zum Geschwisterteil verlangt wird, ob dies auch den Ehepartner betrifft, denn der Ehepartner ist nicht unterhaltspflichtig


    bei einer Klage hat das Sozialamt jedoch alles offen zu legen

  • Das bedeutet ja in der Konsequenz, wer verheiratete Geschwister hat und keine Auskunft vom Amt bekommt, muss auf die Klage warten um eine seriöse Berechnung zu erhalten? Soll das wirklich so gewollt sein?


    LG frase

  • Das bedeutet ja in der Konsequenz, wer verheiratete Geschwister hat und keine Auskunft vom Amt bekommt, muss auf die Klage warten um eine seriöse Berechnung zu erhalten? Soll das wirklich so gewollt sein?


    LG frase

    So sind leider unsere Gesetze, aber dies kann für den UHP auch zum Vorteil sein.

    Ich habe bei Verwandten, Freunden und Bekannten bis heute noch keine einzige EU-Berechnung gesehen, die korrekt und nachvollziehbar war, deshalb scheuen sich die SHT oft auch vor Gericht zu gehen.

    Immer nur Belege, Unterlagen und Berechnungen der Geschwister vom SHT anfordern, dann läuft die Zeit zu Euren Gunsten.

    LG

    Pensionaere

  • Das bedeutet ja in der Konsequenz, wer verheiratete Geschwister hat und keine Auskunft vom Amt bekommt, muss auf die Klage warten um eine seriöse Berechnung zu erhalten? Soll das wirklich so gewollt sein?

    so ist die Rechtslage, siehe auch das Urteil


    der Gesetzgeber hat die "Schwiegerkindhaftung" bzgl Auskunft bei Geschwistern nicht einbezogen

    wäre auch schwer lösen, denn Schwiegerkinder sind, wie immer wieder von der Rechtsprechung betont wird, nicht unterhaltspflichtig, nur der Unterhaltspflichtige selbst