Informationspflicht des SA

  • So sind leider unsere Gesetze, aber dies kann für den UHP auch zum Vorteil sein.

    der Vorteil kann beispielsweise auch in der fehlerhaften Berechnung der Geschwisterquote liegen, denn


    die Berechnung der Leistungsfähigkeit des verheirateten Geschwisterteils ist fast immer falsch, wer das vor Gericht überprüft, kann die fehlerhafte Geschwisterquote zu seinen Gunsten nutzen, dann kann die Klage schon wegen dieses Fehlers abgewiesen werden

  • Mir geht es nur um Kenntnis der Zahlbeträge der anderen UHP.

    Die Einkommen der Schwiegerkinder bzw. der anderen UHP sind mir erst mal egal. Es wird wohl so sein, dass es keine Quote gibt, sondern der von den UHP aufzubringende Betrag kleiner ist als der Unterhaltsbedarf.


    Hat man für diesen Fall ein Recht auf Info ?

    Hat jemand diese Info schon vom SA bekommen ohne Gerichtstermin ?


    VG

  • Mir geht es nur um Kenntnis der Zahlbeträge der anderen UHP.

    Weshalb?


    Die Einkommen der Schwiegerkinder bzw. der anderen UHP sind mir erst mal egal.

    Um nachzuvollziehen ob die Leistungsfähigkeit der Geschwister richtig ermittelt wurde, benötigt man die Einkommen der Schwiegerkinder.


    Es wird wohl so sein, dass es keine Quote gibt, sondern der von den UHP aufzubringende Betrag kleiner ist als der Unterhaltsbedarf.

    Wenn mehrere Geschwister da sind, muss es eine Quote geben. Die Quote legt fest, welchen Anteil jedes einzelne Kind zu schultern hat.


    Siehe hier:

    https://hilferundumsfamilienre…-elternunterhalt-t66.html


    Hat man für diesen Fall ein Recht auf Info ?


    Das wurde doch schon oben beantwortet. Lies doch noch mal alle Beiträge.

  • Eine Quote gibt es doch nur, wenn der Unterhaltsbedarf kleiner ist als die Summe der Leistungsfähigkeit aller UHP, oder irre ich mich hier ?


    Mein RA hat bisher gesagt, dass man die Info nur bekommt, wenn eine Quote zum Einsatz kommt.


    Kann hier jemand aus eigener Erfahrung berichten ?

  • Eine Quote gibt es doch nur, wenn der Unterhaltsbedarf kleiner ist als die Summe der Leistungsfähigkeit aller UHP, oder irre ich

    Du irrst.

    Ich habe oben einen Link angeben. Der führt auf eine Seite, auf der die Geschwisterhaftung erklärt und ein Beispiel für die Berechnung der Quote enthalten ist. Schau dir das doch mal an und lies noch mal die Beiträge #14 und #16 in diesem Thread.


    Mein RA hat bisher gesagt, dass man die Info nur bekommt, wenn eine Quote zum Einsatz kommt.

    Schieß den RA in den Wind.


    Wenn es Geschwister gibt, dann muss eine Quote ermittelt werden.

    Wenn alle anderen Geschwister nicht leistungsfähig sein sollten, dann ist die Quote halt 100% : 0% : 0% : 0% :0%

    In diesem Fall zahlt das leistungsfähige Kind alles, allerdings nicht mehr als es die ermittelte Leistungsfähigkeit zulässt.


    Zitat

    Zur schlüssigen Begründung eines Anspruchs auf Elternunterhalt gehört, dass der Sozialhilfeträger die Berechnung der Quotierung dar legt. Er trägt also die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der jeweiligen Haftungsquote der Geschwister. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Sollte diese Darlegung fehlen, empfiehlt es sich für das unterhaltspflichtige Kind, den Anspruch auf anteiligen Elternunterhalt unter Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit zunächst insgesamt zurückzuweisen.

  • awi ,


    ich habe das Beispiel angeschaut und auch gelesen. Im Beispiel ist die Deckungslücke 900 Euro und die Leistungsfähigkeit von K1 = 1100 von K2 = 600 und K3 = 0 Euro. Ergibt somit für K1 = 582 und K2 = 318 Euro.


    Meine Frage zielte immer danach ab, wie die Verhältnisse sind, wenn die Deckungslücke größer ist als die Leistungsfähigkeit der Kinder.


    Also wie wäre das bei einer Deckungslücke von 900 Euro und der Leistungsfähigkeit von K1 = 1100 von K2 = 600 und K3 = 0 Euro ???

    ???


    Gibt es da eine Quote ??? Wenn ja, wie ist die ???


    Kann man in diesem Fall einen Nachweis für die Berechnung dee Leistungsfähigkeit vom SA fordern

    und zunächst darauf verweisen, dass die Schlüssigkeit der Forderung erst nach Vorliegen dieser Info's gegeben ist ???

  • Hallo Mpfl,

    Wenn ich eine nicht schlüssige Forderung bekommen sollte, werde ich das so wie von AWI beschrieben machen und den SHT darauf hinweisen.

    AWI's Tipps sind in der Tat besser als die Deines Anwaltes!

    PS: Wenn die Deckungslücke größer ist als die Leistungsfähigkeit der Kinder, dann zahlt jeder gemäß der Leistungsfähigkeit.

  • Buergerwehr ,


    vielen Dank für deine Info. Das mit der Deckungslücke grösser als Leistungsfähigkeit ist mir schon klar.


    Mir geht's hauptsächlich darum die Info zu bekommen, wie die Leistungsfähigkeit der anderen ist.

  • So sind leider unsere Gesetze, aber dies kann für den UHP auch zum Vorteil sein.

    Ich habe bei Verwandten, Freunden und Bekannten bis heute noch keine einzige EU-Berechnung gesehen, die korrekt und nachvollziehbar war, deshalb scheuen sich die SHT oft auch vor Gericht zu gehen.

    Immer nur Belege, Unterlagen und Berechnungen der Geschwister vom SHT anfordern, dann läuft die Zeit zu Euren Gunsten.

    LG

    Pensionaere

  • Es geht noch um die Auskunftsphase bzw. Berechnung der Leistungsfähigkeit.

    Wenn Auskunft erteilt wurde, so habe ich hier im Formum gelernt, kann es dauern bis der SHT sich dazu meldet.

    Auf keinen Fall beim Sozialamt nach dem "Stand der Dinge" fragen, bzw. sich in ihrendeiner Form beim SHT in Erinnerung bringen!!!


    VG