Ich habe mein Weihnachtsgeschenk vom Sozialamt erhalten. Schreiben, dass kein Unterhalt mehr gefordert wird. Der Vollstreckungstitel lag ebenfalls bei.
Ich wünsche euch allen ein schönes Fest
Ich habe mein Weihnachtsgeschenk vom Sozialamt erhalten. Schreiben, dass kein Unterhalt mehr gefordert wird. Der Vollstreckungstitel lag ebenfalls bei.
Ich wünsche euch allen ein schönes Fest
Ich habe mein Weihnachtsgeschenk vom Sozialamt erhalten. Schreiben, dass kein Unterhalt mehr gefordert wird. Der Vollstreckungstitel lag ebenfalls bei.
Gratuliere
erspart die Änderungsklage, dann kann man nur hoffen, die Sozialämter verhalten sich alle so
Hallo zusammen.
Zunächst ein großes Lob an dieses informative, nette und nivauvolle Forum und deren User.
Wir sind sehr glücklich über das neue Gesetzt.
Ich hätte eine Frage:
Erklärung:
Meine Mutter, seit 15 Jahren neu verheiratet, befindet sich seit einem Jahr in einem Pflegeheim aufgrund Ihrer fortgeschrittenen Demenzkrankheit.
Das Verhältnis zwischen uns beiden Kindern zum 2. Ehemann ist eher schlecht, aufgrund seines negativen Verhaltens uns Kindern gegenüber. Das tut aber hier nichts zur Sache.
Ihre persönlichen Ersparnisse sind nun aufgebraucht, von denen bisher vom Ehemann ca. 950 Euro monatlich für das Heim bezahlt worden sind.
Der Ehemann hat aus Angst sich vor dem Finanzamt darzulegen, vor über einem Jahr seine bewohnte Eigentumswohnung seiner Tochter überschrieben, sein neuwertiges Fahrzeug verkauft usw. Aus Angaben meiner damals noch nicht erkrankten Mutter gab es seinerseits Ersparnisse von weit über 100.000 Euro, die er vermutlich gut versteckt angelegt hat.
Wohlwissend das wenn es hart auf hart kommt, zurückverfolgt werden kann.
Jetzt kommt dieser Mann auf uns zu und bittet uns Kinder um finanzielle Unterstützung, da Mutters Geld aufgebraucht ist. Für uns nicht nachvollziehbar, da seinerseits Geld vorhanden ist, wenn auch nicht beweisbar. Er mit seinen 75 Jahren versucht natürlich möglichst viel Geld seiner eh schon gut situierten Tochter zu hinterlassen und möglichst viel Geld zu sparen.
Im grundegenommen ist er der Ehemann, in guten und schlechten Zeiten. Wäre Mutter gesund geblieben hätte er auch Kosten des gemeinsamen Haushaltes usw gehabt.
Natürlich will er eine Offenlegung mit allen Mitteln verhindern aus Angst das seine finanzielle Potenz erkannt wird. Deshalb versucht er Geld von uns Kindern, beide weit unter 100.000 Euro jeweils liegend, nicht mal annähernd unter 50.000 Euro verdienend zu generieren.
Eigentliche Frage:
Kann ich Ihm erklären das er sich dem Sozialamt darlegen kann, bzw die Zahlungen ans Heim einstellen kann, da Ihm von seiner Rente von ca. 2200 Euro, eh nicht allzuviel genommen werden kann?
Wenn er einen Mindesbehalt von 1800 Euro haben darf und die restlichen 400 Euro nur zu maximal 50 Prozent veranschlagt werden können?
Oder ist die Berechnung in diesem Falle eine andere?
Gilt das nur für unterhaltspflichtige Kinder?
Vielen, lieben Dank schonmal
Stan
Kann ich Ihm erklären das er sich dem Sozialamt darlegen kann, bzw die Zahlungen ans Heim einstellen kann, da Ihm von seiner Rente von ca. 2200 Euro, eh nicht allzuviel genommen werden kann?
Wenn er einen Mindesbehalt von 1800 Euro haben darf und die restlichen 400 Euro nur zu maximal 50 Prozent veranschlagt werden können?
Oder ist die Berechnung in diesem Falle eine andere?
Gilt das nur für unterhaltspflichtige Kinder?
bevor die Kinder herangezogen werden können, ist der Ehemann verpflichtet, den Unterhalt für seine Frau zu bezahlen
ich würde eindringlich darauf hinweisen und ihn an das Sozialamt verweisen, weitere Diskussionen würde ich hier unterlassen
in nächster Zeit wird sich die Frage stellen, wer bezahlt das Heim?
das Heim wird in dieser Frage aktiv werden
dem Ehegatten steht, sollte er nicht mehr arbeiten, ein selbstbehalt von 880€ zu zumindest nach der alten Tabelle die 1800 bzw 2000€ zählen erst bei den Kinder.
Im Grunde genommen, habt ihr Kinder da ihr unter 100.000 Euro liegt mit der ganzen Sache finanziell nichts mehr zu tun.
Der Selbstbehalt des Ehegatten ist sehr viel weniger und liegt nicht bei 1800Euro, auch aus dem Vermögen ist Unterhalts zubezahlen.
Wenn der Ehemann deiner Mutter keinen Antrag beim Sozialamt stellt, wird das Heim selbst einen stellen und sich dann bei den Unterhaltspflichtigen melden - bei Euch wahrscheinlich nicht, wenn doch schickt ihr einfach eine Kopie der letzten Lohnabrechnung hin und ihr seit finanziell aus der Sache raus.
Eins mal nicht vergessen. Heute ist Heilig Abend.
Ein frohes Fest allen Mitstreitern und Helfer hier in diesem Forum!
Ob Fragen oder Antworten. Ihr seit alle super!!
Frohe Weihnachten!!!
Ich wünsche allen Mitstreitern für das AEG frohe Weihnachten, Gesundheit und Frieden!
Mal eine Frage wie sieht es eigentlich mit Elternunterhalt ansprüche aus zum Ex Ehegatten ? Wenn der Patient der jetzt im Pflegeheim ist wieder neu verheiratet ist ? Besteht da Unterhaltspflicht oder greift dort dann auch die 100.000 Euro Grenze ?
Danke
Mal eine Frage wie sieht es eigentlich mit Elternunterhalt ansprüche aus zum Ex Ehegatten ? Wenn der Patient der jetzt im Pflegeheim ist wieder neu verheiratet ist ? Besteht da Unterhaltspflicht oder greift dort dann auch die 100.000 Euro Grenze ?
Danke
Zwischen Ehegatten und Exehegatten wird kein Elternunterhalt gezahlt. Im Elternunterhalt spielt der (EX-) Ehegatten eines unterhaltpflichtiges Kindes ab dem 01.01.2020 keine Rolle mehr, da das Gehalt/Vermögen der Schwiegerkinder nicht mehr herangezogen werden kann-mögliche Unterhaltszahlungen des EX-Schwiegerkindes können in sofern eine Rolle spielen wenn dadurch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes über 100.000 Euro liegt.
Nach einer Scheidung kann man unter Umständen nachehelichen Unterhalt erhalten mit einer neuen Heirat erlischt der Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Ehegatten. Heiratet der Unterhaltpflichtige erlischt jedoch die Pflicht der Zahlung auf nachehelichen unterhalt nicht automatisch.
Im oben geschilderten Fall, ist nur der neue Ehegatte unterhaltsplichtig, nicht der Ex-Ehemann - da der Hilfeempfänger neu verheiratet ist.
Guten Abend an Alle und nochmals vielen Dank für Euer Engagement in der bekannten Angelegenheit!
Ich habe mal eine generelle Frage, vermutlich sehr doof und evtl. belächelt....aber:
Gibt es eigentlich eine finanzielle "Obergrenze" für das das SA bei der Heimwahl aufkommen muss. Soll heißen: Darf das SA meinen Vater in ein anderes Heim verlegen lassen, wenn das bisherige ca. 100,--€ über dem ortsüblichen Preis liegt?
Bitte entschuldigt, falls die Frage schon mehrfach gestellt und sicherlich auch wieder kompetent beantwortet wurde, aber mittlerweile hat sich hier im Forum ganz schön "Literatur" zum nachlesen angesammelt..
Vielen Dank für Eure Antwort und einen guten Beschluss (so sagt man in Franken) für 2019 und alles Gute für 2020! Eine Sorge ist uns ja zumindest schon mal genommen - nicht zuletzt dank Euch!!
Gibt es eigentlich eine finanzielle "Obergrenze" für das das SA bei der Heimwahl aufkommen muss. Soll heißen: Darf das SA meinen Vater in ein anderes Heim verlegen lassen, wenn das bisherige ca. 100,--€ über dem ortsüblichen Preis liegt?
eine finanzielle Obergrenze gibt es nicht, es muß seitens des Sozialamts jedes Heim bezahlt werden, sofern eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zwischen Heim und Sozialamt vorliegt, was fast immer der Fall ist
ein Sozialamt hat keinerlei Rechte, einen Umzug in ein preisgünstigeres Umzug zu verlangen
ein Unterhaltspflichtiger muss jedoch nicht die erhöhten Kosten bezahlen, sondern nur ein preisgünstiges Heim
siehe dazu Urteil des BGH, siehe hier
"Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten sub-stantiiert zu bestreiten (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 152, 217 =FamRZ 2002, 1698). Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozial-hilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.November 2002 -XIIZR295/00-FamRZ 2003, 444)."
ein Unterhaltspflichtiger muss jedoch nicht die erhöhten Kosten bezahlen, sondern nur ein preisgünstiges Heim
ein Umzug in das preisgünstige Heim ist damit nicht verbunden, das Elternteil verbleibt im teuren Heim, das Sozialamt hat die erhöhten Differenzkosten dann zu tragen
Danke schonmal für die Antworten.
Das wollte ich wissen. Also gilt bei dem 2. Ehemann nicht der Selbstbehalt vo 1800 Euro, sondern 880 Euro in etwa. Weiß jemand ob diverse Kosten gegengerechnet werden können?
Nicht das ich dem Mann das nicht gönne, aber 880 Euro ist schon traurig für Jemanden der sein Leben lang eingezahlt hat und gut verdient hat, bzw es auf eine Rente von 2200 Euro netto gebracht hat.
Wenn das so ist, armes Deutschland, fast zum Fremdschämen......
V.G Stan
der Selbstbehalt des Ehegatten wurde auf 960€ erhöht. Es gibt nicht viel abzuziehen da er bereits im Ruhestand ist einfällt die Altersvorsorge Webungskosten gibt es auch nicht mehr. Da bleibt nur noch die Miete und alles was drüber ist ist für den Unterhalt einzusetzen nicht wie beim Elternunterhalt nur 50%.
Viele Dinge die jüngere Menschen absetzen können, entfallen bei Rentnern.
Da der neue Ehemann deiner Mutter eine gute Rente hat, wird er auch seine Vermögenswerte nicht schonen können und sie einsetzen müssen.
Es ist davon auszugehen, dass er die fehlenden 950 Euro zahlen muss.
Ob das richtig ist? Ich bezweifle es, aber das ist in dieser Angelegenheit nicht der Punkt. Man sieht an solchen Fällen wieder, dass eine private Pflegeversicherung extrem wichtig ist, um nicht in die Armut zufallen.
Das wollte ich wissen. Also gilt bei dem 2. Ehemann nicht der Selbstbehalt vo 1800 Euro, sondern 880 Euro in etwa. Weiß jemand ob diverse Kosten gegengerechnet werden können?
Nicht das ich dem Mann das nicht gönne, aber 880 Euro ist schon traurig für Jemanden der sein Leben lang eingezahlt hat und gut verdient hat, bzw es auf eine Rente von 2200 Euro netto gebracht hat.
wenn ein Ehepartner Sozialhilfeempfänger wird, wegen ungedeckten Heimkosten, dann gilt zwischen den Eheleuten das Sozialhilferecht
dafür gibt es den § 92a SGB XII:
"(1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen."
dies ist eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft,
im Endergebnis dürfte für den zu Hause verbliebenen Ehepartner ein ähnliches finanzielles Ergebnis herauskommen
Einige Ämter scheinen sich ja von selbst zu melden ....
Bei mir ist es scheinbar wie bei den meisten hier. Das Jahr ist fast zu Ende und keine Reaktion. Ob jeder, der vielleicht seit vielen Jahren Unterhalt zahlt (bei mir ist es „erst“ seit 1,5 Jahren) die Änderung automatisch aus den Medien mitbekommt?
Viele Dinge die jüngere Menschen absetzen können, entfallen bei Rentnern.
Da der neue Ehemann deiner Mutter eine gute Rente hat, wird er auch seine Vermögenswerte nicht schonen können und sie einsetzen müssen.
Es ist davon auszugehen, dass er die fehlenden 950 Euro zahlen muss.
Ob das richtig ist? Ich bezweifle es, aber das ist in dieser Angelegenheit nicht der Punkt. Man sieht an solchen Fällen wieder, dass eine private Pflegeversicherung extrem wichtig ist, um nicht in die Armut zufallen.
Meine Mutter hatte jahrelang von Ihrem geringen Einkommen in eine private Versicherung eingezahlt. Diese zahlt bereits 1000 Euro. Es fehlen unterm Strich trotzdem ca 950 Euro.
Alles anzeigenwenn ein Ehepartner Sozialhilfeempfänger wird, wegen ungedeckten Heimkosten, dann gilt zwischen den Eheleuten das Sozialhilferecht
dafür gibt es den § 92a SGB XII:
"(1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen."
dies ist eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft,
im Endergebnis dürfte für den zu Hause verbliebenen Ehepartner ein ähnliches finanzielles Ergebnis herauskommen
Da hab ich jetzt nur Bahnhof verstanden wenn ich ehrlich bin. Also muss er definitiv zahlen und sein Vermögen offen legen?