Hallo Al...,
deine Frage ist durchaus interessant. Auch wenn es hier ein Familienrechtsforum ist, könntest du ja ein neues Thema eröffnen.
Denn hier, unter diesem Thema, ist die Entstehung des AEG begleitet worden.
VG frase
Hallo Al...,
deine Frage ist durchaus interessant. Auch wenn es hier ein Familienrechtsforum ist, könntest du ja ein neues Thema eröffnen.
Denn hier, unter diesem Thema, ist die Entstehung des AEG begleitet worden.
VG frase
Ok, mach ich, danke für den Tipp
Hi zusammen ,
ich muss nun doch noch kurz meine Anmerkungen zum neuen AEG respektive die Einführung der TEUR 100 posten.
Ist in Euren Augen die Einführung der Grenze verfassungsgemäß - Stichwort: Gleichheitsgrundsatz?
Denn bspw. bei 2 UHP kann es vorkommen das einer der UHP (UHP 1) unterhalb der Grenze (nach Abzug von WK) ein Einkommen vorweist, bspw. TEUR 98, und der zweite UHP (UHP 2) eine Einkommen höheres Einkommen vorweist, bspw. TEUR 102.
Hierbei ergibt sich die Situation das der UHP 1 nicht leisten muss der UHP 2 aber sehr wohl, aber nur weil er marginal über TEUR 100 an Einkommen hat.
Der eintretende "Fallbeileffekt" (des Überschreitens der TEUR 100) kann nicht gerecht sein.
Was meint Ihr?
Was wäre Eure Lösung der Situation?
Was wäre Eure Lösung der Situation?
es kann keine Lösung geben, denn dies ist vom Gesetzgeber so gewollt
bereits bei der Grundsicherung gab es die 100.000 € Grenze und genau den von dir geschilderten Fall, der BGH hat den Willen des Gesetzgebers selbstverständlich akzeptiert
ein Gericht kann diesesn Willen nicht kippen, das wäre ein Verstoß gegen die Verfassung
es kann keine Lösung geben, denn dies ist vom Gesetzgeber so gewollt
bereits bei der Grundsicherung gab es die 100.000 € Grenze und genau den von dir geschilderten Fall, der BGH hat den Willen des Gesetzgebers selbstverständlich akzeptiert
ein Gericht kann diesesn Willen nicht kippen, das wäre ein Verstoß gegen die Verfassung
Kannst Du mir das Urteil geben Unikat?
Alles anzeigenIst in Euren Augen die Einführung der Grenze verfassungsgemäß - Stichwort: Gleichheitsgrundsatz?
Denn bspw. bei 2 UHP kann es vorkommen das einer der UHP (UHP 1) unterhalb der Grenze (nach Abzug von WK) ein Einkommen vorweist, bspw. TEUR 98, und der zweite UHP (UHP 2) eine Einkommen höheres Einkommen vorweist, bspw. TEUR 102.
Hierbei ergibt sich die Situation das der UHP 1 nicht leisten muss der UHP 2 aber sehr wohl, aber nur weil er marginal über TEUR 100 an Einkommen hat.
Der eintretende "Fallbeileffekt" (des Überschreitens der TEUR 100) kann nicht gerecht sein.
ja, grundsätzlich ist dein Gedanke zumindest nicht falsch, wurde schon wie du weißt separat diskutiert
grüße,
m
Urteil des BGH vom 08.07.2015 - XII ZB 56/14
Vielen Dank Unikat
ich schaue es mir an
ich muss nun doch noch kurz meine Anmerkungen zum neuen AEG respektive die Einführung der TEUR 100 posten.
Ist in Euren Augen die Einführung der Grenze verfassungsgemäß - Stichwort: Gleichheitsgrundsatz?
Denn bspw. bei 2 UHP kann es vorkommen das einer der UHP (UHP 1) unterhalb der Grenze (nach Abzug von WK) ein Einkommen vorweist, bspw. TEUR 98, und der zweite UHP (UHP 2) eine Einkommen höheres Einkommen vorweist, bspw. TEUR 102.
die 100.000 € Grenze ist genauso starr wie die jeweiligen Selbstbehalt,
die 100.000 € Grenze hat der Gesetzgeber festgelegt, die Selbstbehalte werden von den OLG*s gemeinsam festgelegt
die vom Gesetzgeber festgelegte Grenze ist aus meiner Sicht ein gesetzgeberischer Selbstbehalt
das OLG Köln dazu in seiner unterhaltsrechtlicher Leitlinie:
beim Elternunterhaltmindestens monatlich 2.000 EUR(Sockelbetrag),wobei die Hälfte des die-sen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusam-menlebens in der Regel 45% zusätzlich anrechnungsfrei bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2010 –XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535).Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 EURenthalten.
Unabhängig vom Selbstbehalt wird die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bei übergegangenen Ansprüchen begrenzt durch die Regelungen im Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
Alles anzeigendie 100.000 € Grenze ist genauso starr wie die jeweiligen Selbstbehalt,
die 100.000 € Grenze hat der Gesetzgeber festgelegt, die Selbstbehalte werden von den OLG*s gemeinsam festgelegt
die vom Gesetzgeber festgelegte Grenze ist aus meiner Sicht ein gesetzgeberischer Selbstbehalt
das OLG Köln dazu in seiner unterhaltsrechtlicher Leitlinie:
beim Elternunterhaltmindestens monatlich 2.000 EUR(Sockelbetrag),wobei die Hälfte des die-sen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusam-menlebens in der Regel 45% zusätzlich anrechnungsfrei bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2010 –XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535).Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 EURenthalten.
Unabhängig vom Selbstbehalt wird die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bei übergegangenen Ansprüchen begrenzt durch die Regelungen im Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
Was meint das OLG den mit dem letzten fetten Satz?
Das es doch einen "neuen" Selbstbehalt für Einkommen > TEUR 100 definiert?
Was meint das OLG den mit dem letzten fetten Satz?
Das es doch einen "neuen" Selbstbehalt für Einkommen > TEUR 100 definiert?
das OLG Köln hat seine Leitlinie erst nach Bestätigung durch den Bundesrat verabschiedet, es ist also eine Feststellung
1. es gilt beim Elternunterhalt das AEG mit der 100.000 € Grenze,
so wie der Gesetzgeber dies verabschiedet hat, und
2. es gilt der entsprechende Selbstbehalt
das OLG trennt ganz klar, stellt keinen Zusammenhang her
hi zusammen,
ein paar Fragen haben sich mir ebenso nach dem neuen AEG gestellt.
Soweit der UHP ein Einkommen unterhalb TEUR 100 hat, ergibt sich keine Unterhaltspflicht.
Der SHT wird sich sodann die geleistete Hilfe doch dann von den Erben (evtl. ist das dann ja der UHP) nach 102 SGB holen nicht wahr? (Was könnte man dagegen einwenden?)
Bekommt ein UHP bei einem Einkommen <TEUR 100 überhaupt noch eine RWA? (ich meine mich zu erinnern, dass einer von Euch im Forum geschrieben hat, dass das der UHB beim Antrag ankreuzen muss, ob ein UHP > oder < TEUR 100 an Einkommen hat)
Kann der UHP somit bei einem Einkommen <TEUR 100 auch vollkommen frei verfügen, Schulden machen, Immobilie kaufen etc.? (ohne das ihn dies später wieder einholt?; falls man evtl. doch einmal mehr als TEUR 100 an Einkommen haben sollte)
Ich frage deshalb, da doch Schulden die vor einer RWA eingegangen wurden unproblematisch sind, zumindest "leichter" anerkannt werden.
Was meint Ihr :-)?
Der SHT wird sich sodann die geleistete Hilfe doch dann von den Erben (evtl. ist das dann ja der UHP) nach 102 SGB holen nicht wahr? (Was könnte man dagegen einwenden?)
der § 102 SGB XII kann ja nur dann in Frage kommen, wenn das verstorbene Elternteil Vermögen hinterlassen hat
zu dem Thema Einwendungen siehe meine Beiträge, Verwertung Vermögen des UHB
Bekommt ein UHP bei einem Einkommen <TEUR 100 überhaupt noch eine RWA? (ich meine mich zu erinnern, dass einer von Euch im Forum geschrieben hat, dass das der UHB beim Antrag ankreuzen muss, ob ein UHP > oder < TEUR 100 an Einkommen hat)
jedes Sozialamt handelt nach eigenen Vorstellungen, wie sich der einzelne Sachbearbeiter verhält, ist eine Frage des Einzelfalls, somit kann die Antwort nur lauten, alles ist möglich
Kann der UHP somit bei einem Einkommen <TEUR 100 auch vollkommen frei verfügen, Schulden machen, Immobilie kaufen etc.? (ohne das ihn dies später wieder einholt?; falls man evtl. doch einmal mehr als TEUR 100 an Einkommen haben sollte)
wer eine Rechtswahrungsanzeige erhalten hat und im Moment unter 100.000 € liegt, könnte u. U. später damit rechnen, falls er dann über 100.000 € liegt, das so manche finanzielle Disposition zum Bumerang werden kann
Urteile zu dieser Thematik sind nicht bekannt
Bekommt ein UHP bei einem Einkommen <TEUR 100 überhaupt noch eine RWA? (ich meine mich zu erinnern, dass einer von Euch im Forum geschrieben hat, dass das der UHB beim Antrag ankreuzen muss, ob ein UHP > oder < TEUR 100 an Einkommen hat)
Das Ämter manchmal unlogische Dinge tun, kennen wir ja. Alle Ämter haben aber hier eine einheitliches Ziel, die Kosten für die Kommune gering zu halten.
Tritt also ein Sozialhilfefall ein, vermute ich stark, das eine RWA erfolg, egal was auf dem Formular steht.
VG frase
Hallo Zusammen,
wie verhält sich das Ganze be Kurzarbeit?
Mein Arbeitgeber will die Differenz zum entgangenen Lohn im darauffolgenden Jahr komplett zurückzahlen, somit käme ich dann über 100.000,00 €. Muss ich dann für das Jahr Elternunterhalt bezahlen, denn im darauffolgenden Jahr bin ich wieder darunter. Wie wird dies handgehabt?
Vielen Dank für ihre Antwort
Hallo WOB,
könntest du zu deiner Frage bitte ein neues Thema eröffnen.
Dein Problem werden so einige UHP bekommen und dieses Thema hier ist ja eigentlich beendet.
VG frase
Hallo, ich bin soeben über google auf diese Elternunterhalt FAQ (Websteite eines Anwalts) gestoßen, die aus meiner Sicht die neuen Regelungen auch ganz übersichtlich berücksichtigt und eineige Tipps gibt und ich denke das dieser Link auch für euch von interesse ist:
Schleichwerbung rausgenommen (TK)
Viele Grüße
cookie
Hallo timekeeper, das war keine Schleichwerbung von mir. Ich habe die Seite über google gefunden udn verlinkt, weil die FAQ gut zusammengestellt und informativ ist und viele Fragen die hier diskutiert werden auch nach neuem Recht beantwortet. Wie kann ich denn auf innhaltllich auf diese FAQ hinweisen, ohne das du es Schleichwerbung nennst?? So eine FAQ wäre ja hier auch ganz nützlich.
Viele Grüße cookie