Darf denn der SHT Deine Vermögensverhältnisse an den Betreuer einfach weitergeben?
Ehrlich gesagt bezweifle ich das.
Warum soll sich der Betreuer die ganze Arbeit mit Dir machen, wenn mit einem Antrag alle Kosten durch den SHT beglichen werden?
Darf denn der SHT Deine Vermögensverhältnisse an den Betreuer einfach weitergeben?
Ehrlich gesagt bezweifle ich das.
Warum soll sich der Betreuer die ganze Arbeit mit Dir machen, wenn mit einem Antrag alle Kosten durch den SHT beglichen werden?
Die Kosten der Grundsicherung werden vom Bund getragen. Deshalb hat kein SA oder ein Betreuer Interesse an einer Klage.
Für den Betreuer macht es doch keinen Unterschied, ob die Kosten von Bund oder der Kommune kommen.
Sind denn die gesetzlichen Betreuer typischerweise Beamte und letztlich der Kommune unterstellt oder unabhängig?
Entschuldigt bitte, wenn die Frage hier schon beantwortet wurde, ich habe auf die Schnelle keine Antwort gefunden.
Ich bin in den FAQs des BMAS bezüglich des Angehörigenentlastungsgesetzes auf die folgende Frage und Antwort gestoßen:
Kinder von Eltern, die zwar nicht pflegebedürftig sind, aber eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden - unabhängig vom Angehörigen-Entlastungsgesetz - bereits durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) entlastet. Dort ist geregelt, dass Kinder von Eltern mit Behinderungen ab dem 1. Januar 2020 überhaupt nicht mehr zu Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihre Eltern erhalten, herangezogen werden. Ich war bisher davon ausgegangen, dass für Kinder von behinderten Eltern, die Leistungen der Eingeliederungshilfe beziehen, auch die 100.000,00-Euro-Grenze gilt und nicht davon ausgegangen, dass sie ab dem 1.1.2020 keinesfalls mehr herangezogen werden können.Ist die Antwort auf die FAQ also falsch, oder habe ich irgendwas übersehen?Beste Grüße und vielen Dank schon einmal für die Antwort
Die Kosten der Grundsicherung werden vom Bund getragen. Deshalb hat kein SA oder ein Betreuer Interesse an einer Klage.
Aber gab es beim AEG nicht auch eine Protokollerklärung, dass die Kosten vom Bund übernommen werden? Sonst wäre das AEG doch garnicht im BR durchgegangen
Ich musst meine Frage aus Beitrag # 1966 noch einmal etwas anders stellen. Ich habe gerade ziemlich Puls, weil ich mir gerade unsicher bin, ob ich tatsächlich vom Angehörigenentlastungsgesetz profitiere.
Mein Vater bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe.
Nun ist es so, dass die Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz mit Wirkung zum 1.1.2020 vom SGB XII in das SGB IX überführt wird, da Personen, die Eingliederungshilfe beziehen, nicht mehr als "Sozialfälle" betrachtet werden sollen.
Jetzt habe ich an verschiedenen Stellen gelesen, dass durch das Angehörigenentlastungsgesetz bei der Eingliederungshilfe lediglich die Eltern von Kindern, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, entlastet werden sollen, von der Entlastung von Kindern von Eltern, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, war dort nicht die Rede.
Ist es, trotz der überführung der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX so, dass ich als Kind eines Vaters, der Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, von der EUR 100.000,00 Grenze profitiere?
Vielen Dank nochmals für die Antwort
Sind denn die gesetzlichen Betreuer typischerweise Beamte und letztlich der Kommune unterstellt oder unabhängig?
Manche machen das "hauptberuflich". Für meinen Vater hatten wir einen gesetzlichen Betreuer bestellt gehabt. Diese können dann eine gewisse Anzahl "Betreuungen" für eine Pauschale Person/Monat geltend machen. Man kann diesen Posten glaub auch "ehrenamtlich" ausführen.
Ist diese von Nichtzahler propagierte "Lücke" im Zusammenhang AEG/BGB vielleicht sogar schon von Anfang an als Ausflucht für die Kommunen geplant gewesen und das AEG nur eine leere Hülle für alle, deren Eltern einen staatlichen Betreuer haben?
Das scheint so zu sein.
das eine hat doch mit dem anderen rechtlich nichts zu tun, das gilt es auseinanderzuhalten
auch Unterhaltspflichtige, die unter der Grenze liegen, können durchaus damit rechnen, Betreuerkosten zu übernehmen
das eine hat doch mit dem anderen rechtlich nichts zu tun, das gilt es auseinanderzuhalten
auch Unterhaltspflichtige, die unter der Grenze liegen, können durchaus damit rechnen, Betreuerkosten zu übernehmen
Ok, das wusste ich nicht.
Für den Betreuer macht es doch keinen Unterschied, ob die Kosten von Bund oder der Kommune kommen.
Es geht ja nicht unbedingt um den Betreuer. Aber die Kommune hat bei der Grundsicherungsthematik kein Interesse an einem Klagerisiko - eben weil der Bund hier die Kosten trägt - und eben nicht die Gemeinde.
Aber gab es beim AEG nicht auch eine Protokollerklärung, dass die Kosten vom Bund übernommen werden? Sonst wäre das AEG doch garnicht im BR durchgegangen
Die Protokollerklärung sagt eben nicht aus, dass der Bund die Kosten trägt - sondern ertmal nur die bis dahin entstandenen Kosten bewertet. Die Protokollerklärung ist m.E. eine Ruhigstellung des BR gewesen, eben weil dieses Gesetz parteipolitisch nicht scheitern durfte.
Manche machen das "hauptberuflich". Für meinen Vater hatten wir einen gesetzlichen Betreuer bestellt gehabt. Diese können dann eine gewisse Anzahl "Betreuungen" für eine Pauschale Person/Monat geltend machen. Man kann diesen Posten glaub auch "ehrenamtlich" ausführen.
Solange die Betreuer nicht den Kommunen unterstellt sind, sehe ich keinen Grund, warum sie dazu übergehen sollten, Unterhalt nach BGB zu fordern.
Sie müssten dafür ja viel Zeit und Fachwissen aufbringen so wie bisher die Sachbearbeiter vom Sozialamt. Oder einen Anwalt beauftragen, was auch nicht günstig werden dürfte.
Das Geld vom SA zu fordern ist doch der viel bequemere Weg.
Servus
Nach Kontaktaufnahme mit dem Anwalt gab er Entwarnung. Die Betreuung egal welcher Natur , sprich staatlich oder gesetzlich / gerichtlich würde in jedem Fall vom Amtsgericht/Standesamt ( ist mir entfallen welches der Beiden ) bezahlt werden.
Das AEG würde in Jedemfall seine Wirkung und Gültigkeit beibehalten .
Ist mir alles sehr spuky aber wollte die Info einfach mal weitergeben .
Er würde in 30 Jähriger Laufbahn von keinem Fall Kenntniss haben wo eine Klage eingwrwicht noch zustande kam .
Lg
So, nun wollen wir mal alle den Ball flach halten.
Leider vermischen sich jetzt hier die Themen.
Ich gehe auch weiterhin davon aus, das das AEG auch eine Entlastung für die Angehörigen bewirken soll.
Schaut bitte in die anderen Themen, ob da eure Fragen nicht besser aufgehoben sind.
Natürlich wird es ab 1.1.2020 auch für die SHT eine Umstellung sein, sich mit der neuen Gesetzeslage auseinander zusetzen.
VG frase
Die Betreuung egal welcher Natur , sprich staatlich oder gesetzlich / gerichtlich würde in jedem Fall vom Amtsgericht/Standesamt ( ist mir entfallen welches der Beiden ) bezahlt werden.
es ist das Betreuungsgericht, angesiedelt beim Amtsgericht, das bezahlt die Kosten des Betreuers
es ist richtig, Betreuer werden keine Unterhaltsklage gegen die Kinder einreichen, warum auch, Anträge beim Sozialamt auf Sozialhilfe, ja
es ist das Betreuungsgericht, angesiedelt beim Amtsgericht, das bezahlt die Kosten des Betreuers
es ist richtig, Betreuer werden keine Unterhaltsklage gegen die Kinder einreichen, warum auch, Anträge beim Sozialamt auf Sozialhilfe, ja
Dies ist auch meine bisherige Erfahrung, bzw. was mir von Betroffenen berichtet wurde. Der Betreuer beschränkt sich auf seine Pflicht und wird nicht freiwillig mehr tun als absolut notwendig.
Servus ich muss mich ein letztes mal melden .
Gestern kam das schreiben vom Verband Münster mit dem Inhalt ich sei nicht zahlungsfähig und es würde keine Leistung verlangt werden .
Verstehe ich zwar nicht bei einem Verdienst jenseits der 3 Netto und Wohnvorteil .
Soll mir jedoch recht sein.
Für alle die befürchten von der Kommune bzw vom Betreuer verklagt zu werden erwiderte der Anwalt beim Abschlussgespräch man solle sich keine Sorgen machen . Das neue Bundesteilhabegesetz würde dies abdecken.
Möchte mich einmal für dieses Forum und die rege Teilnahme bedanken . Ohne wäre ich persönlich aufgeschmissen gewesen.
LG
Das neue Bundesteilhabegesetz würde dies abdecken.
wenn es um Eingliederungshilfe geht
Dass ich nun zusätzlich zu dem dann eingeklagten, höheren Unterhalt d
Das glaube ich nicht, denn es giilt ja "nur" nicht die neue 100.000 Euro-Grenze. Die üblichen Unterhaltsleitlinien (Selbstbehaltet etc.) gelten auch im BGB. Oder?
Bzgl. der Betreuerkosten muss man jetzt wohl einfach abwarten.
es ist das Betreuungsgericht, angesiedelt beim Amtsgericht, das bezahlt die Kosten des Betreuers