Fortsetzung von:Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • Irgendwo hattest Du mal geschrieben, dass dies für diejenigen die heute bereits freiwillig zahlen fraglich ist.

    Altfälle, also die bereits freiwillig zahlen und die Unterhaltspflichtigen die sich noch im Clinch befinden sollten sicherheitshalber dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung schicken, damit ist sichergestellt, das ab Einführung der 100.000 € Grenze das Sozialamt keine Schwierigkeiten macht


    wer beispielsweise erst Ende nächsten Jahres das Sozialamt darauf hinweist und das eventuell gezahlte Geld zurückfordert, der hat mit Schwierigkeiten zu rechnen

  • Hallo zusammen,


    was ich noch nicht verstanden habe und auch nirgends nachlesen konnte:



    Bin ich unter einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro komplett vor dem Rückgriff geschützt, also auch beim vorhandenen Vermögen egal in welcher Höhe oder gilt das nur für das "laufende" Einkommen ?

  • Bin ich unter einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro komplett vor dem Rückgriff geschützt, also auch beim vorhandenen Vermögen egal in welcher Höhe oder gilt das nur für das "laufende" Einkommen ?

    es gilt folgendes,

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligigen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner

  • Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner

    Nein das meinte ich nicht. Mir ist klar, dass das Vermögen bei der Grenze keine Rolle spielt, nur das Einkommen.


    Die Frage war - wenn ich unter 100.000 Euro Einkommen liege, was der Fall ist - ob dann trotzdem noch auf mein Vermögen

    zurückgegriffen werden kann, mit Ausnahme des Schonvermögens.

  • nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligigen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner

    liegt der Unterhaltspflichtige bei der Prüfung über der 100.000 € Grenze, dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung

  • liegt der Unterhaltspflichtige bei der Prüfung über der 100.000 € Grenze, dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung

    hat dieser Unterhaltspflichtige noch Geschwister, und liegen diese unter der 100.000 € Grenze, dann sind diese "armen" Geschwister von Unterhaltszahlungen befreit, der "reiche" Unterhaltspflichtige zahlt dann alleine

  • Mittlerweile findet man viele Artikel zum heutigen Thema.


    Mich kotzt dabei die Haltung der Komunen an, die sich wie kleine trotzige Kinder verhalten. <X

    Die haben immer noch nicht verstanden, dass die jetzige Regelung nicht mehr zeitgemäß ist!

    In diesem Zusammenhang eine Aussage von Hubertus Heil

    https://www.vorwaerts.de/artik…ige-weniger-pflege-zahlen

    Heil nennt Landsbergs Zitat „unverschämt”

    Mit scharfen Worten reagierte der Arbeitsminister auf ein Zitat von DStGB-Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg. Der hatte kritisiert, das geplante Gesetz höhle das Solidarprinzip aus. Städte und Gemeinden würden zu „Ausfallbürgen“ für Angehörige. In einem schriftlichen Statement des Verbandes heißt es außerdem: „Es ist grundsätzlich zumutbar, dass Kinder und Eltern gegenseitig füreinander einstehen. Daran sollte nicht gerüttelt werden.“

    Hubertus Heil nannte diese Äußerung mit Blick auf die Betroffenen „unverschämt“ und jenseits der Lebensrealität. „Es ist keine Aufkündigung der Solidarität, weil die Gesamtgesellschaft Solidarität ausübt – und damit Menschen unterstützt.“ Wer von einer Entpflichtung der familiären Beziehungen spreche, unterschätze, „dass meistens die Kinder in so einer Situation – die Pflege zu organisieren – emotional betroffen sind, dass sie sich kümmern.“ Diese Solidarität zwischen Eltern und Kindern per Gesetz aufzukündigen, sei gar nicht möglich.

    Der Gesetzentwurf wird nun an den Bundestag weitergeleitet. Wie die endgültige Fassung aussehen wird bleibt abzuwarten, denn auch der Bundesrat muss der Neuregelung zustimmen.

  • das dieses Gesetz ab 01.01.2020 Gültigkeit hat, und damit selbstverständlich ab dann auch für die Altfälle gültig ist, ist aber nichts neues

    Irgendwo hattest Du mal geschrieben, dass dies für diejenigen die heute bereits freiwillig zahlen fraglich ist. Habe ich Dich wahrscheinlich missverstanden! Nun ja, ich freue mich trotzdem! :-D

    Ich verstehe noch immer die Unterscheidung Freiwillig-/Nichtfreiwilligzahler nicht, bzw. die Frage nach der Gültigkeit des Gesetzes für Altfälle.


    Sind damit diejenigen gemeint, die ohne gerichtlichen Titel zahlen? Denn ich meine:


    Ein "Zahler ohne Titel" kann jederzeit eine Neuberechnung fordern. Wie von Unikat geschrieben, kann er mit Information an das Amt und ggf. Nachweis über das letzte Jahresgehalt zum 1.1.20, die freiwillige Zahlung beenden.

    Wenn er dann zur Zahlung ab 1.1.20 verpflichtet werden soll, muss dies aufgrund der dann aktuell geltenden Rechtsprechung geschehen, alles andere wäre eine Ungleichbehandlung.


    Falsch oder richtig?



  • Mich kotzt dabei die Haltung der Komunen an, die sich wie kleine trotzige Kinder verhalten. <X

    Die haben immer noch nicht verstanden, dass die jetzige Regelung nicht mehr zeitgemäß ist!

    die Kommunen haben immer noch nicht begriffen, das die alte Regelung Ungleichheit war, für Leistungen der Grundsicherung galt die 100.000 €, für die übrigen Leistungen der Sozialhilfe nicht

    diese Ungleichheit wird auch im Gesetzesentwurf festgestellt, und ist einer der wichtigsten Gründe zur Einführung der 100.000 € Grenze für alle Leistungen der Sozialhilfe


    im Klartext, die bisherige Regelung war ein Verstoss gegen die Verfassung

  • Wenn er dann zur Zahlung ab 1.1.20 verpflichtet werden soll, muss dies aufgrund der dann aktuell geltenden Rechtsprechung geschehen, alles andere wäre eine Ungleichbehandlung.


    Falsch oder richtig?

    es ist keine Frage der Rechtsprechung, sondern liegt der Unterhaltspflichtige über oder unter der Grenze, so wird es im Gesetz stehen, siehe dazu die Ausführungen zu § 94 SGB XII im Gesetzesentwurf

  • Hab mich mal wieder falsch ausgedrückt... es muss aufgrund der dann aktuell geltenden Gesetzeslage (nicht Rechtsprechung) geschehen. Diese gilt dann demnach auch für "alte unfreiwillige Freiwilligzahler" (unfreiwillig, weil wahrscheinlich einfach der Gang zum Anwalt aufgrund der damit verbundenen Kosten und unklarer Aussicht auf Erfolg gescheut wurden).

  • Diese gilt dann demnach auch für "alte unfreiwillige Freiwilligzahler" (unfreiwillig, weil wahrscheinlich einfach der Gang zum Anwalt aufgrund der damit verbundenen Kosten und unklarer Aussicht auf Erfolg gescheut wurden).

    diese Grenze ab 01.01.2020 gilt für jeden, sollte jedoch sicherheitshalber beim Sozialamt per Mitteilung eingefordert werden

  • Hallo!


    Mal eine Frage: Ist es denn wirklich so, dass wenn ich 99.000 EUR (nach WK) verdiene ich nichts zahle und wenn ich 100.001 EUR verdiene, muss ich vielleicht 10-12.000 EUR pro Jahr nach der bisherigen Berechnungslogik des Elternunterhalts zahlen UND vielleicht Teile meines Vermögens einsetzen?

  • Mal eine Frage: Ist es denn wirklich so, dass wenn ich 99.000 EUR (nach WK) verdiene ich nichts zahle und wenn ich 100.001 EUR verdiene, muss ich vielleicht 10-12.000 EUR pro Jahr nach der bisherigen Berechnungslogik des Elternunterhalts zahlen UND vielleicht Teile meines Vermögens einsetzen?

    genauso ist es