Eine Frage noch.
Wird nur das Gehalt des Kindes berücksichtigt ? Oder zusammen mit dem Ehepaartner ?
Eine Frage noch.
Wird nur das Gehalt des Kindes berücksichtigt ? Oder zusammen mit dem Ehepaartner ?
Wird nur das Gehalt des Kindes berücksichtigt ? Oder zusammen mit dem Ehepaartner ?
nur der Unterhaltspflichtige zählt bei der Prüfung, ob über oder unter der Grenze
Auf jeden Fall mal Danke! Für die Antworten...
Ist natürlich übel für die eher südlichen Einwohner unter uns, die mit 100 TEUR zwar auch nicht meckern können, aber schon anders gestellt sind, als diejenigen, die solche Beträge im hohen Norden mitnehmen.
Naja.. Muss man vielleicht wirklich mal durchklagen
Naja.. Muss man vielleicht wirklich mal durchklagen
was das Thema Grenze anbelangt, da gibt es schon etliche Urteile, denn beim Thema Grundsicherung gibt ja diese Grenze, und somit ist das bereits geklärt
was das Thema Grenze anbelangt, da gibt es schon etliche Urteile, denn beim Thema Grundsicherung gibt ja diese Grenze, und somit ist das bereits geklärt
siehe dazu § 43 SGB XII, insbesondere Rechtsprechung zu § 16 SGB IV
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Hallo
Es gibt jetzt auch einen link für FAQ
Für die knappen 100.000€ "Grenzfälle" gibt es bestimmt genügend Möglichkeiten mit dem Arbeitgeber zu "verhandeln". Macht man halt Freitags ne Stunde früher Schluss. Immer noch besser, als mit 5000,00+€ Unterhalt pa dabei zu sein.
Punkt 11 in den FAQ sagt, der UHP muss nichts tun. Vermutlich ist es trotzdem sicherer, den SHT zu informieren, wenn man nicht mehr zahlen wird?
ich würde das Sozialamt informieren
Für viele von uns ist heute ein wichtiger, guter Tag.
Die Berichterstattungen zeigen aber, das immer noch einiger Zündstoff vorhanden ist.
Dabei gehen die Meinungen teilweise extrem auseinander.
Manche Kommentare würde ich auch gerne in die Tonne treten.
Im Ergebnis bleibt aber vermutlich, das wir wirklich finanziell entlastet werden.
Ein schöner Gedanke, jetzt kann ich selber entscheiden wie ich meine Mutter unterstütze.
Das hatte ich auch schon getan, als sie noch nicht ins Heim musste, da lebte sie aber auch schon von GS.
Danke nochmal an alle, die hier mit ihren Aktionen den Druck auf die Politiker verstärkt haben.
LG frase
Tja, nicht nur die Bundeswehr... Die Politiker sind doch immer mehr nur noch Marionetten von Konzernen, Consultants und Gewerkschaften.
Hallo
Es gibt jetzt auch einen link für FAQ
Frage 9 verstehe ich nicht: Nein, die sozialhilferechtliche Unterhaltsheranziehung erfolgt nur im Rahmen der eigenen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Unterhaltspflichten nach dem BGB bleiben von den Änderungen allerdings unberührt...
Was meinen die mit BGB.. welche Unterhaltspflichten gegenüber den Eltern??
BGB Paragraph 1601 Vermutlich
BGB Paragraph 1601 Vermutlich
Ja, aber was wollen Sie damit genau sagen?
Frage 9 verstehe ich nicht: Nein, die sozialhilferechtliche Unterhaltsheranziehung erfolgt nur im Rahmen der eigenen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Unterhaltspflichten nach dem BGB bleiben von den Änderungen allerdings unberührt...
Was meinen die mit BGB.. welche Unterhaltspflichten gegenüber den Eltern??
in der Prüfungsstufe wird gesprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:
nur der Unterhaltspflichtige,
wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligigen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,
Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner
>dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht
liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:
dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung
> dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht
Alles anzeigenin der Prüfungsstufe wird gesprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:
nur der Unterhaltspflichtige,
wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligigen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,
Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner
>dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht
liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:
dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung
> dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht
Okay danke
Für die knappen 100.000€ "Grenzfälle" gibt es bestimmt genügend Möglichkeiten mit dem Arbeitgeber zu "verhandeln". Macht man halt Freitags ne Stunde früher Schluss. Immer noch besser, als mit 5000,00+€ Unterhalt pa dabei zu sein.
es wurde schon mehr oder weniger ausführlich hier im forum diskutiert, z.B. Vorbereitung unter 100 T€ zu bleiben
es kommt auf die definition was man als "knapper fall" erachter und was nicht.
101-102 Tausend pro Jahr kann man, denke ich ein knapper Fall nennen.
Deutlich komplizierter wird es bei 105-120T Bruttoeinkommen.
Servus miteinander.
Macht es Sinn sich nach dem Erfolg des gestrigen Tages an die Angaben für das Sozialamt zu machen ?
Habe mit dem Sozialamt gesprochen und ab 1.01 bekomme ich nicht von Ihnen sondern unabhängig Post vom BMAS die erneut prüfen .
Meine Angst , dass ich jetzt die Angaben mache und ich als Freiwillig gelte und im Anschluss dagegen vermehrt Klagen muss.
Der derzeitige Anwalt will von dem Gesetz leider überhaupt nichts wissen .
Lg ich denke das sollte in diesen Thread passen
Habe mit dem Sozialamt gesprochen und ab 1.01 bekomme ich nicht von Ihnen sondern unabhängig Post vom BMAS die erneut prüfen .
Das wäre aber neu, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales selbst prüft.
Macht es Sinn sich nach dem Erfolg des gestrigen Tages an die Angaben für das Sozialamt zu machen ?
Ich kann aus der Frage leider nicht erkennen, welchen legitimen Grund du als UHP hättest die nach der aktuellen Rechtsprechung gültige Auskunft zu verweigern. Ich kenne deinen Fall natürlich nicht, aber in den meisten Fällen sollen die UHPs Auskunft erteilen.
Meine Angst , dass ich jetzt die Angaben mache und ich als Freiwillig gelte und im Anschluss dagegen vermehrt Klagen muss.
Ich denke nicht, dass deine Angst berechtigt ist, aber wenn du solche Zweifel hast, kannst du dem SHT die Auskunft "ohne anerkennung einer rechtspflicht und unter Vorbehalt einer möglichen Gesetzesänderung" erteilen und es so schriftlich dem SHT mitteilen
Grüße,
m
Danke für die raschen Antworten .
Ich werde meinen Anwalt darüber in Kenntnis setzen.
Zum Thema BMAS das war die Aussage des zuständigen SA ( LWL) .
Solange die zahlreichen Ansprüche gegen uns Alle zu den Altakten gelegt werden , sollte Uns wurscht sein wer und erneut mit dem Thema konfrontiert.
Ich danke Euch