aus meiner Sicht ist es vorerst ausreichend, der Auskunftspflichtige legt die entsprechenden Belege zu den jeweiligen Einkünften vor und auch die entsprechenden Belege der sog. Werbungskosten
aus Urteil des BGH vom 08.07.2015, AZ: XII ZB 56/14
Der in § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB XII normierte Auskunftsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen die unterhaltspflichtigen Kinder und Eltern richtet sich in persönlicher Hinsicht nur gegen diejenigen Unterhaltspflichtigen, für deren Person der Grundsicherungsträger bereits hinreichende Anhaltspunkte für ein den Grenzbetrag von 100.000 € erreichendes Einkommen darlegen kann (vgl. Buchner in Oestreicher SGB II/SGB XII [Stand: Oktober 2013] § 43 SGB XII Rn. 14). § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB XII verdrängt in seinem Anwendungsbereich den allgemeinen sozialhilferechtlichen Auskunftsanspruch aus § 117 SGB XII
damit ist klargestellt, das Sozialamt kann nur den vermeintlich Unterhaltspflichtigen um Auskunft bitten, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind
diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf die Prüfung der Fragestellung, liegt der Unterhaltspflichtige über oder unter der Grenze
kommt die Prüfung zum Ergebnis über der Grenze, dann darf das Sozialamt Auskunft gemäß § 117 SGB XII verlangen und damit auch den Ehepartner einbeziehen