Alles anzeigenso wird bei der 100.000 € Grenze gerechnet:
nur der Unterhaltspflichtige,
wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,
Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner
>dies ist Sozialhilferecht, kombiniert Einkommensteuerrecht
"Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle..."
OK! Ich liege deutlich unter 100.000. Aber wird dann als Renter (beim Unterhaltspflichtigen) das üppige Vermögen trotzdem im zweiten Schritt zum Unterhalt herangezogen?