ich bin auch froh, hier im Forum zu sein, weil ich durch eure Beiträge ständig dazu lerne
Korrekt, ein echter Mehrwert, der möglicherweise schon Vielen geholfen hat.
LG frase
ich bin auch froh, hier im Forum zu sein, weil ich durch eure Beiträge ständig dazu lerne
Korrekt, ein echter Mehrwert, der möglicherweise schon Vielen geholfen hat.
LG frase
Verstehe ich das richtig, dass damit die evtl. Altfälle gemeint sein könnten? z.B. RWA im Oktober, bisher noch keine Zahlungsaufforderung?
es geht nur um die Altfälle, ja
allein die Überprüfung der Altfälle bei denen bereits "freiwllig" gezahlt wird, wird eine geraume Zeit in Anspruch nehmen
dazu kommen die Fälle, bei denen zwar eine Rechtswahrungsanzeige vorliegt und Auskunft erteilt wurde,
aber noch keine Berechnung vorliegt
in vielen Fällen liegt der Unterhaltspflichtige seit geraumer Zeit im Clinch, die letzte Auskunft liegt vielleicht schon 2 oder mehr Jahre zurück
etliche Unterhaltspflichtige, die per Urteil zum Unterhalt verpflichtet wurden, werden per Änderungsklage oder auf Basis eines Agreements (Aussetzung der Vollstreckung) die Sozialämter beschäftigen
dazu kommen etliche Neufälle, die auch der Bearbeitung bedürfen
die Unterhaltssachbearbeiter sind schon heute voll ausgelastet, deswegen bleiben ja auch viele Fälle für längere Zeit unbearbeitet, wie hier immer wieder im Forum betont wird
dies alles wird viel Zeit erfordern, deswegen betone ich immer wieder, werdet selbst aktiv, und wartet nicht, stellt eure Daueraufträge ein, denn
ihr lauft sonst Gefahr, wenn ihr auch im Jahr 2020 weiterbezahlt, obwohl unter der Grenze, dann kann ein Rückzahlungsanspruch ins Leere laufen, zu gut Deutsch, ihr bekommt das zuviel gezahlte Geld nicht zurück
Zudem muss eine Vielzahl der Bescheide aufgehoben und gegebenenfalls geändert werden."
es sind zwar keine Bescheide,
in vielen Fällen werden die Sozialämter erneut Auskunft verlangen, schon um die zeitliche Verwirkung nicht eintreten zu lassen,
oder weil Unterhaltspflichtige ein Grenzfall sind, erfordert eine Neuberechnung
Danke dir
Hi.
Diese RWA habe ich nie bekommen.
Mein Vater ist seit 09.2019 in Pflege.
Kommt da jetzt noch was? Nö oder?!
Ich bekam nur ein Brief, dass das SA das Wohnrecht meines Vaters verwerten will. Ist das eigentlich auch ohne RWA möglich?
Grüße
Ich bekam nur ein Brief, dass das SA das Wohnrecht meines Vaters verwerten will. Ist das eigentlich auch ohne RWA möglich?
die mögliche Verwertung eines Wohnrechts geschieht nicht durch die Überleitung gemäß § 94 SGB XI, hier wäre eine RWA notwendig,
sondern durch einen Verwaltungsakt gemäß § 93 SGB XII
wenn es weitere Fragen geben sollte, dann mach bitte ein eigenes Thema auf
Leider nichts drin im aktuellen BGBL, oder sehe ich das falsch?
Alles anzeigenHi.
Diese RWA habe ich nie bekommen.
Mein Vater ist seit 09.2019 in Pflege.
Kommt da jetzt noch was? Nö oder?!
Ich bekam nur ein Brief, dass das SA das Wohnrecht meines Vaters verwerten will. Ist das eigentlich auch ohne RWA möglich?
Grüße
Mir ist ein Fall bekannt, in welchem Ende Februar 2019 alle Unterlagen eingereicht wurden.
Seither hat das SA nichts mehr von sich hören lassen..
Was hier rechtlich gilt oder wie die weitere Vorgehensweise ist - keine Ahnung!
Einfach Füße stillhalten!
Durch das neue Gesetz kommen die Sachbearbeiter wahrscheinlich zeitlich sehr in Bredouille
Alles anzeigenMir ist ein Fall bekannt, in welchem Ende Februar 2019 alle Unterlagen eingereicht wurden.
Seither hat das SA nichts mehr von sich hören lassen..
Was hier rechtlich gilt oder wie die weitere Vorgehensweise ist - keine Ahnung!
Einfach Füße stillhalten!
Durch das neue Gesetz kommen die Sachbearbeiter wahrscheinlich zeitlich sehr in Bredouille
Ok danke.
Natürlich werde ich mich nicht rühren.
Zum Wohnrecht muss ich mir wohl Hilfe holen, ich glaube da stehen die Chancen auch nicht schlecht.
Was hier rechtlich gilt oder wie die weitere Vorgehensweise ist - keine Ahnung!
das ist ganz einfach, mit Eingang der Rechtswahrungsanzeige kann Unterhalt gefordert werden, dies gilt solange, wie Sozialhilfe gezahlt wird
dies gilt auch für das Jahr 2020 und folgende, sofern der Unterhaltspflichtige über der Grenze liegt
liegt er ab 2020 unter der Grenze,dann endet der Anspruch am 31.12.2019,
die bis dahin aufgelaufenen Forderungen können auch im 2020 und folgende weiterhin eingefordert werden, so ist das Gesetz
In der heutigen Ausgabe des BGBL habe ich leider nichts über unser Anliegen gefunden, dort stehen nur die Paragraphen für Teilhabe und Menschen mit Behinderung . Oder habe ich was übersehen? https://www.bgbl.de/xaver/bgbl….pdf%27%5D__1575538089218
Bleibt der Nikolausstiefel eben noch leer
Das beschlossene Gesetz geht zunächst an das Fachressort des zuständigen Ministeriums, von dort an das Kanzleramt und dann erst an das Präsidialamt.
Ist das Gesetz im Präsidialamt eingetroffen, prüfen Juristen das AEG auf seine Verfassungsmäßigkeit.
Dieser Vorgang kann zwei bis drei Wochen dauern.
Wenn der Bundespräsident das Gesetz unterschrieben hat, wird es weitergeleitet zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Wenn am die Veröffentlichungen im BGBL mal verfolgt, stellt man fest, dass die jetzt veröffentlichen Gesetze (z.B. Wohngeldstärkungsgesetz) vom BR am 8.11.19 ihre Zustimmung erhielten. Daher dürfte es wohl noch ein paar Tage dauern mit dem AEG.
Weihnachten wäre doch auch ein schöner Termin. Ich tippe mal, das es noch vor dem 20.12.19 veröffentlicht wird.
VG frase
Vielen Dank für Deine Einschätzung.
Alles anzeigenBleibt der Nikolausstiefel eben noch leer
Das beschlossene Gesetz geht zunächst an das Fachressort des zuständigen Ministeriums, von dort an das Kanzleramt und dann erst an das Präsidialamt.
Ist das Gesetz im Präsidialamt eingetroffen, prüfen Juristen das AEG auf seine Verfassungsmäßigkeit.
Dieser Vorgang kann zwei bis drei Wochen dauern.
Wenn der Bundespräsident das Gesetz unterschrieben hat, wird es weitergeleitet zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Wenn am die Veröffentlichungen im BGBL mal verfolgt, stellt man fest, dass die jetzt veröffentlichen Gesetze (z.B. Wohngeldstärkungsgesetz) vom BR am 8.11.19 ihre Zustimmung erhielten. Daher dürfte es wohl noch ein paar Tage dauern mit dem AEG.
Weihnachten wäre doch auch ein schöner Termin. Ich tippe mal, das es noch vor dem 20.12.19 veröffentlicht wird.
VG frase
Cool,
bleibt nur zu hoffen, dass bis dahin Heil und Merkel noch im Amt sind!!
Grüße
Nichtzahler
Alles anzeigenCool,
bleibt nur zu hoffen, dass bis dahin Heil und Merkel noch im Amt sind!!
Grüße
Nichtzahler
Keine Panik.
Das Gesetz ist durch. Die Unterschrift und die Veröffentlichung sind reine Formsache.
Wir leben doch nicht in einer Bananenrepublik, wo jeder ...........eine Gesetzeslage ändern kann.
Hallo,
ich bin neu hier, aber im Bezahlen gehöre ich schon zu den schon Profis.
Ich gehöre zu den Grenzfällen die momentan noch unter der 100.000,- € Grenze liegen.
Für 2020 dürfte ich raus sein, aber was ist wenn ich z.B. in 2021 die Grenze überschreite ?
Muß ich das dem SA melden oder kann ich warten bis ich angefragt werde ?
Und wenn ich das selber melden muß kann ich das doch eigentlich erst im Folgejahr tun, weil ich dann erst den Steuerbescheid für das abgelaufene Jahr 2021 habe.
ich bin neu hier,aber im Bezahlen gehöre ich schon zu den schon Profis.
Ich gehöre zu den Grenzfällen die momentan noch unterder 100.000,- € Grenze liegen.
Für 2020 dürfte ichraus sein, aber was ist wenn ich z.B. in 2021 die Grenze überschreite ?
wenn du bereits bezahlst, dann kennt ja das Sozialamt deine Einkommensverhältnisse
wenn du der Auffassung bist, liegst 2020 unterhalb der Grenze, dann würde ich in diesem Monat den Dauerauftrag für Januar 2020 stornieren und dies dem Sozialamt mitteilen
ich gehe mal davon aus, dies ist kein titulierter Unterhalt
das Sozialamt kann wegen des Grenzfalls 2021 Auskunft verlangen, stellt sich heraus, liegst über der Grenze, dann ist ab Auskunft Unterhalt zu zahlen, jedoch nicht rückwirkend
selber brauchst du nicht auf das Sozialamt zugehen
Ich wurde 2015/2016 intensiv geprüft und es wurde befunden das ich leistungsfähig genug bin selber zu zahlen, also meine Mutter hat keine Sozialhilfe bekommen.
Gesten habe ich den Antrag auf Sozialhilfe neu gestellt ab dem 01.01.2020 mit dem Hinweis das ich nicht mehr zahle weil ich unterhalb der Grenze bin.
Ich gehe davon aus das man zeitnah den Nachweis verlangt, was auch kein Problem ist.
Also verstehe ich das richtig das ich mich danach nicht mehr melde, auch wenn ich über die Grenze komme ?
Das SA muß es dann selber merken. Ich weiß übrigens nicht was ein titulierter Unterhalt ist.
Ich gehe davon aus das man zeitnah den Nachweis verlangt, was auch kein Problem ist.
Also verstehe ich das richtig das ich mich danach nicht mehr melde, auch wenn ich über die Grenze komme ?Das SA muß es dann selber merken. Ich weiß übrigens nicht was ein titulierter Unterhalt ist.
du wirst eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen bekommen, dann erfolgt die Berechnung
ist das Ergebnis, keine Verpflichtung zum Unterhalt, dann kannst du dich entspannt zurücklehnen und auf das nächste Auskunftsersuchen warten, brauchst nichts machen
ein titulierter Unterhalt bedeutet, Verurteilung durch Gericht
Vielen Lieben Dank für die Auskunft.
Damit kann ich erstmal ruhiger schlafen, auch wenn uns Grenzfälle das Thema sicher noch weiter beschäftigen wird.