Damit kann ich erstmal ruhiger schlafen, auch wenn uns Grenzfälle das Thema sicher noch weiter beschäftigen wird.
die Grenzfälle werden aus meiner Sicht mit das spannendste Thema
Damit kann ich erstmal ruhiger schlafen, auch wenn uns Grenzfälle das Thema sicher noch weiter beschäftigen wird.
die Grenzfälle werden aus meiner Sicht mit das spannendste Thema
Ja danke, dem kann ich aber nicht zustimmen
Ja danke, dem kann ich aber nicht zustimmen
war ironisch gemeint
Alles gut, habe ich auch so verstanden, ich grinse immer noch.
Ich halte euch auf dem laufenden, wenn sich bei mir was tut.
Alles gut, habe ich auch so verstanden, ich grinse immer noch.
Ich halte euch auf dem laufenden, wenn sich bei mir was tut.
jeder Fall, der hier im Forum veröffentlicht wird, dient der Fortbildung, danke
die Grenzfälle werden aus meiner Sicht mit das spannendste Thema
Dazu gibt es hier ja auch schon passende Themen:
Wenn das Einkommen um die 100.000€ schwankt.
wenn die 100.000 Grenze kommt ...
Man kann seine Frage auch durch ein neues Thema stellen.
Wie schon mehrfach bemerkt, lernen wir hier alle dazu und es wäre einfach eine bessere Übersicht gegeben.
VG frase
Alles anzeigenDazu gibt es hier ja auch schon passende Themen:
Wenn das Einkommen um die 100.000€ schwankt.
wenn die 100.000 Grenze kommt ...
Oh, das wußte ich nicht, ich bin ja noch ganz neu.
Danke für die Links, dann kann ich mich dort mal einlesen.
Oh, das wußte ich nicht, ich bin ja noch ganz neu.
Danke für die Links, dann kann ich mich dort mal einlesen.
kein Problem, wir haben ja alle mal am Anfang gestanden.
VG frase
das ist ganz einfach, mit Eingang der Rechtswahrungsanzeige kann Unterhalt gefordert werden, dies gilt solange, wie Sozialhilfe gezahlt wird
dies gilt auch für das Jahr 2020 und folgende, sofern der Unterhaltspflichtige über der Grenze liegt
liegt er ab 2020 unter der Grenze,dann endet der Anspruch am 31.12.2019,
die bis dahin aufgelaufenen Forderungen können auch im 2020 und folgende weiterhin eingefordert werden, so ist das Gesetz
DIe Frage ist dann nur, ab wann die Verjährung gilt?
Wenn der erste RWA im August 2018 einging und die Unterlagen im Februar 2019 beim SA eingereicht wurden, müsste das SA sich jetzt wohl beeilen, oder sehe ich das falsch?
DIe Frage ist dann nur, ab wann die Verjährung gilt?
wann tritt Verjährung ein, siehe Link
Die Grenzfälle, Stundenreduzierungen, Eigenkündigungen werden sicherlich sehr interessant werden. Vor allen bei denen, die dies aus gesundheitlichen Gründen machen und das SHT das nicht als Notwendig erachtet und fiktives Einkommen berechnet.
Auch 2020 wird ein spannendes Jahr.
Hallo,
habe nicht die passende Antwort gefunden, daher meine Ausgangssituation:
Seit 2015 ist Mutter im Heim; Seit 2015-2018 lag ich unter der Freigrenze.
Nun kam im Sep. 2019 erneut die Überprüfung mit Gehaltsnachweisen von 08/2018 bis 07/2019.
Ich habe zwar noch keinen Bescheid, aber ich liege über Freigrenze.
Freigrenze = die bis 2019 gültige (1800€ single, 3240€ verheiratete)
Nun erwarte ich in Kürze einen "Titel".
Daher die Frage:
Kommt der Titel noch 2019 z.B. über 5000€; Muss ich dann auch im Jahre 2020 meine Unterhaltsverpflichtung für 2019 abstottern?
Oder:
Ist der Unterhalt ab 01.01.2020 hinfällig, auch wenn ich im voherigen Jahr (mit "alter" Gestezeslage) drüber liege?
Danke.
Die Grenzfälle, Stundenreduzierungen, Eigenkündigungen werden sicherlich sehr interessant werden. Vor allen bei denen, die dies aus gesundheitlichen Gründen machen und das SHT das nicht als Notwendig erachtet und fiktives Einkommen berechnet.
ich zitiere an dieser Stelle mal RA Hauß:
"Da es jedoch für eine Reduktion der Erwerbstätigkeit stets vielfältige persönliche, gesundheitliche, familiäre, betriebliche und sonstige Gründe geben kann, wird dem Unterhaltspflichtigen nur in Extremfällen nachgewiesen werden können, die Einkommensverminderung in ausschließlich unterhaltsfeindlicher Absicht eingeleitet zu haben."
Nun erwarte ich in Kürze einen "Titel".
wenn ich dich richtig verstehe, du meinst eine Klage?
es könnte sinnvoll sein, ein eigenes Thema aufzumachen
wenn ich dich richtig verstehe, du meinst eine Klage?
es könnte sinnvoll sein, ein eigenes Thema aufzumachen
Bisher kam nach 2-3 Wochen der Brief:
"Unterhalb der Freigrenze, daher keine Unterhaltsverpflichtung"
Nun erwarte ich einen Brief (sinngemäß):
Sie liegen mit 5000€ netto über der Freigrenze von 38.880 (3240€ monatl. Freigrenze x 12), daher zahlen Sie bitte 5000€ an uns [oder in Raten...]
Also: Wäre ich nun "raus", wenn ich/wir lediglich 50.000€ netto/jahr verdienen -oder- gilt für 2019 weiterhin die "alte" Gesetzeslage?
Danke.
Also: Wäre ich nun "raus", wenn ich/wir lediglich 50.000€ netto/jahr verdienen -oder- gilt für 2019 weiterhin die "alte" Gesetzeslage?
noch mal die Bitte, mach ein eigenes Thema auf
Hallo zusammen.
Auf der BGBL-Seite https://www.bgbl.de ist gerade eben folgende Mitteilung erschienen: "Das BGBl. Teil II Nr. 20 erscheint am 10.12.2019. Umfang: 112 Seiten".
Daumen drücken.
Erstmal hallo in die Runde,
ich bin seit Monaten ein stiller Mitleser und beglückwünsche uns alle zu dem neuen Gesetz.
Gleich am 30.11.19 habe ich eine Email an das Amt für Soziale Dienste geschrieben, dass ich die freiwillige Zahlung ab 01.01.20 einstellen werde.
Heute habe ich Post erhalten. Der wichtigste Satz aus dem Schreiben:" Wir bitten Sie deshalb, die Zahlung des laufenden Unterhalts an uns ab 01.01.2020 einzustellen"
Ich bin so froh, dass das nun vorbei ist.
Vielen Dank an alle, die sich für das Gesetz so stark eingesetzt haben.
Ein schönes Wochenende Kai
Hat jemand vielleicht ein Musteranschreiben an das SA betreffend Einstellung der Zahlung.
Hat jemand vielleicht ein Musteranschreiben an das SA betreffend Einstellung der Zahlung.
wenn du bereits zahlst und das Sozialamt somit über deine finanziellen Verhältnisse Bescheid weißt, dann würde ich folgendes Schreiben:
"Wie Ihnen bekannt ist, liegt mein Einkommen unter der 100.000 € Grenze, damit entfällt der Unterhaltsanspruch ab 01.2020, ich stelle daher meine Zahlungen für die Zeit ab 01/2020 ein."
so ähnlich würde ich schreiben, sollte genügen