Das Gesetz wurde heute im Bundesgesetzblatt Nr.46 veröffentlicht !
Fortsetzung von:Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan
-
-
sich auf eine legale Rechtsposition zu berufen findest du dreist?
unser gesamtes Rechtssystem beruht darauf, das gilt für das Sozialamt, wie auch für den Unterhaltspflichtigen
mein Verständnis von Rechtsstaaat ist ein anderes
Ich meine mit dreist den Hinweis, dass man gerne an die Eltern zahlen kann und das das Sozialamt das dann anrechnet.
-
Also ist das Gestz jetzt richtig offiziell?
-
Ich meine mit dreist den Hinweis, dass man gerne an die Eltern zahlen kann und das das Sozialamt das dann anrechnet.
was ist daran dreist, wenn ein Sozialamt sich an Recht und Gesetz hält?
siehe dazu das Urteil des BGH, siehe Urteil
-
Also ist das Gestz jetzt richtig offiziell?
Ja, natürlich es ist verkündet und somit gültig.
-
ja, ich weiss es eigentlich.
Aber ich nochmal sicher gehen haha
-
Weil das Amt hier mit von der "Unwissenheit" der UHP profitieren würde.
VG frase
Wieso Unwissenheit! Sie weisen ja explizizt darauf hin, dass dann die Leistung gekürzt wird.
-
Weil das Amt hier mit von der "Unwissenheit" der UHP profitieren würde.
jede Partei kann in einem Rechtsstreit von der Unwissenheit der anderen Seite profitieren, deswegen gilt der Rechtsgrundsatz:
"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"
-
Hallo,
Heute Post aus dem Saarland bekommen, habs gescannt und ausgeschnitten...
Viele Grüße
-
Hallo zusammen,Das habe ich gerade gefunden.
https://www.anwalt.de/rechtsti…essen-handeln_161688.html
Aufgepasst! Besteht zuungunsten des Kindes ein Unterhaltstitel (z. B. Beschluss, Urteil, notarielles Schuldanerkenntnis) endet die Unterhaltsverpflichtung NICHT automatisch, sondern muss nötigenfalls aktiv abgeändert werden!Versäumen Sie dann nicht, den Sozialhilfeträger nachweislich aufzufordern, auf seine Rechte – ganz (oder teilweise bei Anpassung an den neuen Selbstbehalt) – zu verzichten, denn eine Rückwirkung gibt es leider nicht – haben Sie gezahlt, dürfte das Geld ein für alle Mal weg sein...
VG
Ceres
-
Da verstehe ich die Aussage des Anwalts nicht.
Das BMAS schreibt
-
14. Was muss ich jetzt tun, damit ich von der neuen 100.000 Euro-Grenze profitiere?
Künftig wird auf das Einkommen unterhaltsverpflichteter Angehöriger erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro je unterhaltspflichtige Person zurückgegriffen. Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger wird damit ab dem 1. Januar 2020 beschränkt. Der Unterhaltsverpflichtete muss keine weiteren Schritte einleiten. Es wird grundsätzlich vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro nicht überschreitet.
-
-
Da verstehe ich die Aussage des Anwalts nicht.
Das BMAS schreibt
die Aussage des Anwalts ist richtig, darauf habe ich hier im Forum schon mehrfach hingewiesen
Urteile enden nicht "automatisch", der Unterhaltspflichtige muss über seinen Anwalt eine Änderungsklage einreichen, oder mit dem Sozialamt ein Agreement treffen, zwecks Aussetzung der möglichen Vollstreckung
die Aussage des Ministeriums ist so gesehen falsch
-
Der Ennepe-Ruhr-Kreis hat mich auch darüber informiert, dass ich entlassen bin aus dem Kreis der Zahlungsverpflichteten!
Das ist für meine Mutter, die seit 2004 im Pflegeheim ist. Bin gespannt, ob Hamburg in den kommenden 2 Wochen sich noch für meine Vater meldet, der seit September hier im Pflegeheim ist. Aber das würde sowieso nur auf Teilen meines bereits gezahlten Teils hinauslaufen! Daher entspannt …
Ich denke, jetzt spar ich für das Haus am Meer!
-
Der Ennepe-Ruhr-Kreis hat mich auch darüber informiert, dass ich entlassen bin aus dem Kreis der Zahlungsverpflichteten!
das macht nicht jedes Sozialamt, es gibt auch keine rechtliche Verpflichtung dies zu tun,
deswegen
werdet selbst aktiv, löscht euren Dauerauftrag und informiert das Sozialamt, sofern ihr unter der Grenze liegt
-
das macht nicht jedes Sozialamt, es gibt auch keine rechtliche Verpflichtung dies zu tun,
deswegen
werdet selbst aktiv, löscht euren Dauerauftrag und informiert das Sozialamt, sofern ihr unter der Grenze liegt
diese Aussage gilt nur dann, wenn ihr freiwillig zahlt,
also kein Urteil vorliegt
-
Unikat, bei aller Liebe! Aber so doof bin ich nicht, dass ich das nicht schon längst getan hätte!
-
Unikat, bei aller Liebe! Aber so doof bin ich nicht, dass ich das nicht schon längst getan hätte!
meine Aussagen sind fast immer an alle Mitlesenden gerichtet, selten persönlich
-
Unikat, ich würfel jetzt mal fast und selten und gehe davon aus, dass Du mich dann nicht meintest!
-
Der Gesetzgeber wollte, dass die Angehörigen von Pflegebedürftigen zukünftig von finanziellen Belastungen befreit werden sollten. Das war doch der Kern dieses Gesetzespunktes. Wenn das ernstgemeint war - hätte das Gesetz aber einen gravierenden Geburtsfehler - denn es greift nicht bei der Unterhaltspflicht nach BGB!! Das BGB ist nicht geändert worden. Sollten Pflegebedürftige, mit "hinreichender Hilfe" der Sozialämter, die Unterhaltspflichtigen nun direkt verklagen, so greift die 100.000 € Grenze in diesen Fällen nicht! Dann ist wieder alles beim Alten. Ich könnte mir denken, dass diese Praxis zumindest bei Pflegeneufällen durchaus eine Rolle spielen könnte.
Wie seht Ihr die Sache?
Grüße
Nichtzahler
-
Was soll die Panikmache, der entsprechende Paragraph für die Heranziehung von Angehörigen ist im sgb nun geändert: