Fortsetzung von:Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • Warum sollten die Pflegebedürftigen den klagen? Das Amt zahlt doch auf Antrag.

    Bei GS-Anspruch wurde es bisher so geregelt, das erst GS beantragt werden muss, bevor weitere Leistungen in Anspruch genommen werden dürften.


    Wenn natürlich ein UHB der Meinung ist, er hätte gerne "goldene Türklinken", dann kann er natürlich klagen.


    Ein Problem sehe ich aber bei den UHB, die unter Betreuung gestellt sind.

    Hier bin ich mir nicht sicher, was da auf die möglichen UHP zukommt.


    VG frase

  • Ein Problem sehe ich aber bei den UHB, die unter Betreuung gestellt sind.

    Hier bin ich mir nicht sicher, was da auf die möglichen UHP zukommt.

    Das würde ja voraussetzen, dass er im Namen des UHB klagt.

    Ist doch eigentlich viel zu aufwendig, wenn er stattdessen mit einem Antrag das Geld vom SHT bekommen kann.

    Welcher Betreur macht sich denn schon freiwillig mehr Arbeit?

  • Ist doch eigentlich viel zu aufwendig, wenn er stattdessen mit einem Antrag das Geld vom SHT bekommen kann.

    Ein Bereich für ein eigenes Thema.


    Was passiert, wenn der SHT die Kosten (oder nur einen Teil) nicht bewilligt?


    VG frase

  • Genau, die UHB die einen Vormund haben - womöglich noch einen öffentlich bestellten - entscheiden eben nicht selbst, sondern der Vormund tut das! Und der ist unberechenbar.

  • Das hat nichts mit "goldenen Türklinken" zu tun. Ein schlitzohriger SHT kann doch durchaus auf die Idee kommen, dass ja auch der UHP ein Klagerecht hat - und ihn auch darauf mit "Nachdruck" hinweisen.


    Ich merke - dieses Thema hat großes Potential. Es war eben ein "Geburtsfehler" dieses Gestzes, es eben nicht auf das BGB auszudehnen!


    VG

    Nichtzahler

  • Ein schlitzohriger SHT kann doch durchaus auf die Idee kommen, dass ja auch der UHP ein Klagerecht hat - und ihn auch darauf mit "Nachdruck" hinweisen.

    Auf diesen Umstand hatte unikat schon vor Monaten mal hingewiesen.

    Meine erste Reaktion darauf war, der Heimleitung meiner Mutter mitzuteilen, das ich keine Besuche durch Mitarbeitern von Ämtern erlaube.

    Die Heimleitung war sehr verwundert, denn die hatten noch nie einen Mitarbeiter vom Amt persönlich gesehen.

    Was ein gesetzlich bestellter Betreuer macht?

    Es war eben ein "Geburtsfehler" dieses Gestzes, es eben nicht auf das BGB auszudehnen!

    Ich sehe es etwas anders. Die Verpflichtung sich in der Familie gegenseitig zu helfen ist im BGB verankert.

    Der Gesetzgeben hat aber erkannt, das die bisherige Umsetzung zu erheblichen Verwerfungen in der Familie führen kann.

    Das AEG begrenzt diese Hilfe bzw. schränkt Sie ein entschärft damit gegenseitige Einstandspflicht.


    VG frase

  • Dann hätte es der Gesetzgeber ja auch auf das BGB auweiten können.


    Grüße

    Nichtzahler

  • Na Ihr macht mir Mut. Meine Mutter ist unter Betreuung...


    Und am Samstag erhielt ich eine Benachrichtigung für ein Einschreiben, das mir an dem Tag wegen Abwesenheit nicht zugestellt werden konnte.


    Sollte mich morgen eine Klage des Betreuers erreichen, bin ich zumindest nicht völlig unvorbereitet.

    Adieu Freiheit...?!

  • das BGB gilt immer, egal wer was fordert:

    aus Urteil des Bundesverfassungsgericht Elternunterhalt:

    "Diese Begründung wie Begrenzung von Unterhaltspflichten zwischen Verwandten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend geregelt. Das Sozialhilferecht setzt die mit ihm eröffneten Ansprüche zu diesen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten in Verhältnis, lässt sie aber unberührt, wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausdrücklich hervorhob. Die Unterhaltspflichten haben damit keine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage."


    nach der Prüfung der Grenze:

    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners, Schulden, etc. und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht





  • ein Beispiel:


    ein Unterhaltspflichtiger verlangt vom Sozialamt Auskunft zu den Investitionskosten, Sozialamt kann dies nicht, dann braucht der Unterhaltspflichtige diese Kosten nicht zu tragen, siehe das einschlägige Urteil des BGH, dann

    verbleibt dieser Anspruch beim Elternteil, kann also von Vater/Mutter eingefordert werden


    wird es aber genausowenig wie das Sozialamt können, darum ist dies eine Möglichkeit, den Elternunterhalt zu minimieren oder wegfallen zu lassen

  • Guten Morgen Miteinander

    Die Diskussion mit der gesetzlichen Betreuung nimmt mir gerade die komplette Freude über das AEG.

    Meine Mutter hat einen gesetzlichen Betreuer , der wiederrum beim Verband Münster LWL Sozialleistungen verlangt hat . Diese sollte ich laut Sozialamt ab April 2019 übernehmen.

    Ich bin über die neuen Erkenntnisse , dass das Gesetz für meine Schwester und Mich nicht gilt sehr sehr entmutigt.

    Sorry wollte das nur mal mitteilen .

    Der Anwalt weiß noch überhaupt nicht bescheid .

    Lg

  • Danke EXO .

    Die Fronten sind so verhärtet , dass diese Option sich schwierig gestaltet .

    Jetzt heißt es erstmal den Schock zu verdauen und wohl die nächsten 30 Jahre auf Post zu warten .

  • Ich würde mal gerne etwas in den Raum stellen ...


    Bei der Grundsicherung gab es diese Regelung schon lange. Wieviele Kinder sind denn deswegen vom Betreuer auf Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt verklagt worden?

    Mir ist kein Fall bekannt!


    Deswegen bitte lasst Euch nicht verrückt machen.

  • Es geht mir genauso. Wenn der gesetzliche Betreuer über das BGB das SGB einfach so aushebeln kann, wird er das sicher (vermutlich auch in Abstimmung mit dem SozA) auch tun.

    Dass ich nun zusätzlich zu dem dann eingeklagten, höheren Unterhalt dann auch noch ab 01.01.20 die Betreuerkosten übernehmen muss, macht mich wirklich fertig. Damit stelle ich mich schlechter, als wenn ich weiter an das SozA Unterhalt gezahlt hätte.


    Ist diese von Nichtzahler propagierte "Lücke" im Zusammenhang AEG/BGB vielleicht sogar schon von Anfang an als Ausflucht für die Kommunen geplant gewesen und das AEG nur eine leere Hülle für alle, deren Eltern einen staatlichen Betreuer haben?

    Das scheint so zu sein.

  • Meine Mutter hat angeblich nie GS erhalten.

    Beim ersten Rechtswahrungsbescheid des SozA war ich nicht leistungsfähig, daher vermute ich, dass das SozA dies dem Betreuer mitgeteilt hat und er deshalb die ganzen Jahre bis zum 2. Bescheid des SozA die Füsse stillgehalten hat.

    Nun dürfte er zwischenzeitlich wissen, dass ich zwar nicht über 100.000€ liege, aber nach altem Recht leistungsfähig war...

    Schaun wir mal. Sobald ich etwas höre, melde ich mich.

  • Die Kosten der Grundsicherung werden vom Bund getragen. Deshalb hat kein SA oder ein Betreuer Interesse an einer Klage.